HumannBauGB§172V BE
DE - Landesrecht Berlin

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 BauGB für das Gebiet „Humannplatz“ im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin Vom 17. Oktober 2000

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 BauGB
für das Gebiet „Humannplatz“ im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin
Vom 17. Oktober 2000
*
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Der Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung wurde mit Wirkung zum 01.12.2017 durch
§ 1 die Verordnung zur Änderung der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet „Humannplatz“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg
vom 14. November 2017 (GVBl. S. 624) erweitert.]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Erhaltungsverordnung gemäß § 172 BauGB für das Gebiet „Humannplatz“ im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin vom 17. Oktober 200005.11.2000
Eingangsformel05.11.2000
§ 1 - Geltungsbereich05.11.2000
§ 2 - Gegenstand der Verordnung05.11.2000
§ 3 - Zuständigkeit05.11.2000
§ 4 - Verletzung von Vorschriften05.11.2000
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten05.11.2000
§ 6 - Ausnahmen05.11.2000
§ 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten05.11.2000
Anlage05.11.2000
Auf Grund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches
(BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, ber. BGBl. 1998 I S. 137) in Verbindung mit
§ 18 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), wird nach Anzeige bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für das in der anliegenden
Karte im Maßstab 1 : 5000 mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet. Es wird begrenzt durch die Schönhauser Allee, Wisbyer Straße, Prenzlauer Allee und Wichertstraße. Die Innenkante dieser Linie bildet die Gebietsgrenze. Die
Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2 Gegenstand der Verordnung

Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bedürfen in dem in
§ 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist oder wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient.

§ 3 Zuständigkeit

Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Prenzlauer Berg von Berlin erteilt.

§ 4 Verletzung von Vorschriften

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1.
eine Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches enthaltenen Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb eines Jahres, oder
2.
Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren
seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Prenzlauer Berg von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach
§ 215 Abs. 1 BauGB ist die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Wer eine bauliche Anlage innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung ohne die dafür nach
§ 2 dieser Verordnung erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß
§ 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß
§ 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 6 Ausnahmen

§ 2 dieser Verordnung ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in
§ 26 Nr. 2 BauGB bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in
§ 26 Nr. 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Prenzlauer Berg von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von
§ 2 Abs. 1 dieser Verordnung, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 17. Oktober 2000
Bezirksamt Prenzlauer Berg von Berlin
Reinhard Kraetzer Dorothee Dubrau
Bezirksbürgermeister Bezirksstadträtin für Bauen, Wohnen, Umwelt

Anlage

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