Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart aufgrund der städtebaulichen Gestalt für das "erweiterte Gebiet Südliche Brunnenstraße - Teile der Rosenthaler Vorstadt" im Bezirk Mitte von Berlin Vom 1. Dezember 2000
Verordnung
über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart aufgrund der städtebaulichen Gestalt
für das "erweiterte Gebiet Südliche Brunnenstraße -
Teile der Rosenthaler Vorstadt" im Bezirk Mitte von Berlin
Vom 1. Dezember 2000
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart aufgrund der städtebaulichen Gestalt für das "erweiterte Gebiet Südliche Brunnenstraße - Teile der Rosenthaler Vorstadt" im Bezirk Mitte von Berlin vom 1. Dezember 2000 | 15.12.2000 |
Eingangsformel | 15.12.2000 |
§ 1 - Geltungsbereich | 15.12.2000 |
§ 2 - Gegenstand der Verordnung | 15.12.2000 |
§ 3 - Zuständigkeit | 15.12.2000 |
§ 4 - Verletzung von Vorschriften | 15.12.2000 |
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten | 15.12.2000 |
§ 6 - Ausnahmen | 15.12.2000 |
§ 7 - Inkrafttreten | 15.12.2000 |
Anlage | 15.12.2000 |
Auf Grund des
§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs
(BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137) in Verbindung mit
§ 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
(AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für das in der anliegenden
Karte
im Maßstab 1 : 5000 mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet zwischen Bernauer Straße (Bezirksgrenze), Schwedter Straße, Kastanienallee, Fehrbelliner Straße, Veteranenstraße, Brunnenstraße, Anklamer Straße und Ackerstraße sowie Schröderstraße, Bergstraße, Torstraße und Gartenstraße im Bezirk Mitte. Die
Karte
ist Bestandteil dieser Verordnung. Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenze.
§ 2 Gegenstand der Verordnung
Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in
§ 1
bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
§ 3 Zuständigkeit
Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Mitte von Berlin erteilt.
§ 4 Verletzung von Vorschriften
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1.
eine Verletzung der im
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches
enthaltenen Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb eines Jahres oder
2.
Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren
seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Mitte von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach
§ 215 Abs. 1 BauGB
und
§ 20 Abs. 2 AGBauGB
ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Wer eine bauliche Anlage innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung ohne die dafür nach
§ 2
erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß
§ 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
ordnungswidrig und kann gemäß
§ 213 Abs. 2 BauGB
mit einer Geldbuße belegt werden.
§ 6 Ausnahmen
§ 2
ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in
§ 26 Nr. 2 BauGB
bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in
§ 26 Nr. 3 BauGB
bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Mitte von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von
§ 2
, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 1. Dezember 2000
Bezirksamt Mitte von Berlin
Zeller | Flierl |
Bezirksbürgermeister | Bezirksstadtrat für Ökologische Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen |
Anlage
zum Beschluss über eine Erhaltungsverordnung
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