WestendBauGB§172V BE
DE - Landesrecht Berlin

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 BauGB für das Gebiet "Westend im Bezirk Charlottenburg von Berlin" Vom 12. Dezember 2000

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 BauGB
für das Gebiet "Westend im Bezirk Charlottenburg von Berlin"
Vom 12. Dezember 2000
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Erhaltungsverordnung gemäß § 172 BauGB für das Gebiet "Westend im Bezirk Charlottenburg von Berlin" vom 12. Dezember 200024.12.2000
Eingangsformel24.12.2000
§ 1 - Geltungsbereich24.12.2000
§ 2 - Gegenstand der Verordnung24.12.2000
§ 3 - Verletzung von Vorschriften24.12.2000
§ 4 - Inkrafttreten24.12.2000
Anlage - Karte zu Anlage 1 (zu § 1 Geltungsbereich) über die Erhaltungsverordnung gemäß § 172 BauGB für das Gebiet „Westend“24.12.2000
Auf Grund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB)
in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), in Verbindung mit
§ 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für das in der anliegenden
Karte im Maßstab 1 : 5000 mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet. Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die
Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Die Verordnung umfasst folgende Grundstücke:
zwischen der Nordwestgrenze des Grundstücks Ulmenallee 49 - einer Parallelen im Abstand von 53 m zur Nordostseite der Ulmenallee - der Südostgrenze des Grundstücks Ulmenallee 49 - der Nordostgrenze der Grundstücke Ulmenallee 47-43 (ungerade) - der Nordwestseite der Kirschenallee - der Nordostseite der Ulmenallee - einer Parallelen im Abstand von 5 m zu den Gebäudeseiten des Altbaues der Psychiatrischen- und Neurologischen Klinik der FU auf dem Grundstück Ulmenallee 43-41 (ungerade) / Kirschenallee 8-10 (gerade) / Nußbaumallee 30-38 (gerade) / Eschenallee 7-5 (ungerade) - der Nordseite der Ulmenallee - der Südostseite der Kastanienallee - der Nordostgrenze des Grundstücks Kastanienallee 36 Ecke Ulmenallee 19 - der Nordwest- und Nordostgrenze des Grundstücks Ulmenallee 17 - der Nordostgrenze der Grundstücke Ulmenallee 15 und 13 - der Nordostgrenze des Grundstücks Ulmenallee 11 B - der Nordost und Nordwestgrenze des Grundstückes Lindenallee 7 - der Nordwestgrenze des Grundstücks Lindenallee 6 Ecke Nußbaumallee 8 - der Verlängerung der Nordwestgrenze des Grundstücks Lindenallee 6 Ecke Nußbaumallee 8 - der Nordostseite der Nußbaumallee - der Nordwest- und Nordostgrenze des Grundstücks Nußbaumallee 7 Ecke Lindenallee 5 - der Verlängerung der Nordostgrenze des Grundstücks Nußbaumallee 7 Ecke Lindenallee 5 - der Südostseite der Lindenallee - der Nordostgrenze des Grundstücks Lindenallee 49 Ecke Nußbaumallee 5 - der Nordostgrenze des Grundstücks Nußbaumallee 1-3 (ungerade) - der Nordwest- und Nordostgrenze des Grundstücks Ahornallee 4 - der Verlängerung der Nordostgrenze des Grundstücks Ahornallee 4 - der Südostseite der Ahornallee - der Nordostgrenze des Grundstücks Ahornallee 51 - der Verlängerung der Südostgrenze der Grundstücke Ahornallee 49-50 - der Südostgrenze der Grundstücke Ahornallee 49-50 - der Verlängerung der Südostgrenze der Grundstücke Ahornallee 49-50 - der Nordost-, Ost- und Südwestgrenze des Grundstücks Ahornallee 47 - der Südostseite der Ahornallee - der Nordost-, Ost- und Südwestgrenze des Grundstücks Ahornallee 36 - der Südostseite der Ahornallee - einer Geraden entlang der nordöstlichen Gebäudeflucht des 2 geschossigen Teils der Liebfrauen-Grund- und Oberschule - der Verlängerung der Westgrenze des Grundstücks Ahornallee 33 / Soorstraße 24-25 / Hölderlinstraße 1-3 - der Südwestgrenze des Grundstücks Ahornallee 33 / Soorstraße 24-25 / Hölderlinstraße 1-3 - der Verlängerung der Südwestgrenze des Grundstücks Ahornallee 33 / Soorstraße 24-25 / Hölderlinstraße 1-3 der Nordwestseite der Ahornallee - der Südwestseite der Klaus-Groth-Straße - der Südost-, Südwest- und Nordwestgrenze des Grundstücks Klaus-Groth-Straße 8 - der Südwestseite der Klaus-Groth-Straße - der Verlängerung der Südwestseite der Klaus-Groth-Straße - der Nordwestseite der Lindenallee - der Südwestseite der Halmstraße - der Verlängerung der Südwestseite der Halmstraße - der Nordwestseite der Kastanienallee - der Südwestseite der Platanenallee - der verlängerten Nordwestgrenze des Grundstücks Platanenallee 37 Ecke Kirschenallee 25 - der Nordwestgrenze des Grundstücks Platanenallee 37 Ecke Kirschenallee 25 - der Südwest- und Nordwestgrenze des Grundstücks Kirschenallee 23 Ecke Rüsternallee 38 - der Verlängerung der Nordwestgrenze des Grundstücks Kirschenallee 23 Ecke Rüsternallee 38 - der Nordseite der Rüsternallee - der Nordwest-, West- und Nordwestgrenze des Grundstücks Rüsternallee 41 / Ebereschenallee 48 - der Verlängerung der Nordwestgrenze des Grundstücks Rüsternallee 41 / Ebereschenallee 48 - der Nordostseite der Ebereschenallee - der Nordwestgrenze des Grundstücks Ebereschenallee 47 / Eichenallee 44 - der Verlängerung der Nordwestgrenze des Grundstücks Ebereschenallee 47 / Eichenallee 44 - der Nordostseite der Eichenallee - der Nordwestgrenze des Grundstücks Eichenallee 45 / Ulmenallee 50 - der Verlängerung der Nordwestgrenze des Grundstücks Eichenallee 45 / Ulmenallee 50 - der Nordostseite der Ulmenallee.

§ 2 Gegenstand der Verordnung

Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in
§ 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

§ 3 Verletzung von Vorschriften

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1.
eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in
§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuchs
bezeichnet oder die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches
enthalten sind innerhalb eines Jahres oder
2.
Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren
seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Charlottenburg von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach
§ 215 Abs. 1 BauGB und § 32 Abs. 2 AGBauGB
ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 12. Dezember 2000
Bezirksamt Charlottenburg von Berlin
Monika Wissel B. Profè
Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadträtin für Bauen, Wohnen, Verkehr und Umwelt

Anlage

Karte zu Anlage 1 ( zu § 1
Geltungsbereich) über die Erhaltungsverordnung
gemäß § 172 BauGB für das Gebiet „Westend“
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