KudammBauGB§172V BE 2000
DE - Landesrecht Berlin

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 BauGB für das Gebiet "Kurfürstendamm im Bezirk Charlottenburg von Berlin" Vom 12. Dezember 2000

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 BauGB
für das Gebiet "Kurfürstendamm
im Bezirk Charlottenburg von Berlin"
Vom 12. Dezember 2000
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Erhaltungsverordnung gemäß § 172 BauGB für das Gebiet "Kurfürstendamm im Bezirk Charlottenburg von Berlin" vom 12. Dezember 200024.12.2000
Eingangsformel24.12.2000
§ 1 - Geltungsbereich24.12.2000
§ 2 - Gegenstand der Verordnung24.12.2000
§ 3 - Verletzung von Vorschriften24.12.2000
§ 4 - Inkrafttreten24.12.2000
Anlage - Karte zu Anlage 1 (zu § 1 Geltungsbereich) über die Erhaltungsverordnung gemäß § 172 BauGB für das Gebiet „Kurfürstendamm“24.12.2000
Auf Grund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs
(BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), in Verbindung mit
§ 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für das in der anliegenden
Karte im Maßstab 1 : 5000 mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet. Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die
Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Die Verordnung umfasst folgende Bereiche und Grundstücke:
Bereich zwischen Kantstraße - Breitscheidplatz - Kurfürstendamm - Bleibtreustraße - Lietzenburger Straße - Olivaer Platz - Kurfürstendamm - Wilmersdorfer Straße - Mommsenstraße - Leibnizstraße und der Südseite des S-Bahngeländes (Böschungsunterkante beziehungsweise Stützmauer der Bahnbögen) mit Ausnahme des Grundstücks Leibnizstraße 39,
die Grundstücke:
Wilmersdorfer Straße 71, 72 Ecke Mommsenstraße 30, Mommsenstraße 31-32, Mommsenstraße 43, 44 Ecke Wilmersdorfer Straße 73, Wilmersdorfer Straße 74-78, 79 Ecke Sybelstraße 10, Sybelstraße 11, Sybelstraße 57-58, 59 Ecke Wilmersdorfer Straße 80, Wilmersdorfer Straße 81, Wilmersdorfer Straße 102-105, Leibnizstraße 62, 61 Ecke Mommsenstraße 16, Mommsenstraße 17-29, Meinekestraße 25-27, Kurfürstendamm 224-226, Joachimstaler Straße 10-13, Augsburger Straße 44 Ecke Joachimstaler Straße 36 Ecke Kurfürstendamm 227, Kurfürstendamm 229, Kurfürstendamm 231 und Augsburger Straße 36/42 und Rankestraße 4 - jedoch nur der am Kurfürstendamm gelegene Grundstücksteil bis zu einer Tiefe von 50 m, Kurfürstendamm 234-236, 237 Ecke Rankestraße Nr. 1-1 a, Rankestraße 2-3,
Bereich zwischen Kurfürstendamm - Meinekestraße - Lietzenburger Straße und Uhlandstraße mit Ausnahme der Grundstücke:
Uhlandstraße 165-166 Ecke Lietzenburger Straße 72, Lietzenburger Straße 66 Ecke Fasanenstraße 31, Lietzenburger Straße 68/70, Fasanenstraße 67 Ecke Lietzenburger Straße 64, Lietzenburger Straße 62, 60 Ecke Meinekestraße 11,
die Grundstücke:
Lietzenburger Straße 92/96, Lietzenburger Straße 98 Ecke Bleibtreustraße 29-30, Bleibtreustraße 31-35, 36 Ecke Kurfürstendamm 197-198, Kurfürstendamm 199-201, Kurfürstendamm 202 Ecke Knesebeckstraße 38-42, Knesebeckstraße 43-44, Knesebeckstraße 63, 64-65 Ecke Kurfürstendamm 203-205, Kurfürstendamm 206-209 - jedoch nur der am Kurfürstendamm gelegene Grundstücksteil bis zu einer Tiefe von 50 m, Kurfürstendamm 210-211, Uhlandstraße 27-29.

§ 2 Gegenstand der Verordnung

Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in
§ 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

§ 3 Verletzung von Vorschriften

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1.
eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in
§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuchs
bezeichnet oder die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches
enthalten sind innerhalb eines Jahres oder
2.
Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren.
seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Charlottenburg von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach
§ 215 Abs. 1 BauGB und § 32 Abs. 2 AGBauGB
ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin rückwirkend zum 11. Juni 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erhaltungsverordnung für das Gebiet "Kurfürstendamm im Bezirk Charlottenburg von Berlin" vom 29. Mai 2000 (GVBl. S. 346) außer Kraft.
Berlin, den 12. Dezember 2000
Bezirksamt Charlottenburg von Berlin
Monika Wissel B. Profè
Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadträtin für Bauen, Wohnen, Verkehr und Umwelt

Anlage

Karte zu Anlage 1 ( zu § 1
Geltungsbereich) über die Erhaltungsverordnung
gemäß § 172 BauGB
für das Gebiet „Kurfürstendamm“
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