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DE - Landesrecht Berlin

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 BauGB für das Gebiet "alter Dorfkern Rahnsdorf" im Bezirk Köpenick von Berlin Vom 18. Dezember 2000

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 BauGB
für das Gebiet "alter Dorfkern Rahnsdorf"
im Bezirk Köpenick von Berlin
Vom 18. Dezember 2000
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Erhaltungsverordnung gemäß § 172 BauGB für das Gebiet "alter Dorfkern Rahnsdorf" im Bezirk Köpenick von Berlin vom 18. Dezember 200026.01.2001
Eingangsformel26.01.2001
§ 1 - Geltungsbereich26.01.2001
§ 2 - Gegenstand der Verordnung26.01.2001
§ 3 - Zuständigkeit26.01.2001
§ 4 - Verletzung von Vorschriften26.01.2001
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten26.01.2001
§ 6 - Ausnahmen26.01.2001
§ 7 - Inkrafttreten26.01.2001
Anlage26.01.2001
Auf Grund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), in Verbindung mit
§ 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1999 (GVBl. Nr. 48 S. 578) wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für das in der anliegenden
Karte mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet. Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die
Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
Das Gebiet wird im Westen und Süden begrenzt durch die Grundstücksgrenzen am Ufer zur Müggelspree.
Im Osten wird der Abschluss des Geltungsbereiches durch die östlichen Grenzen der Flurstücke 142 und 104 (Stichstraße bis an das Müggelspreeufer) bis auf die Höhe der südlichen Grenze des Grundstückes Dorfstraße 21 a bestimmt. Des Weiteren verläuft die Begrenzungslinie an der südlichen Grenze der Grundstücke Dorfstraße 21 a, 21 b, 22 und 23, folgt der östlichen Grenze des letztgenannten Grundstückes und kreuzt entlang der gedachten Verlängerungslinie die Dorfstraße.
Im Norden wird der Geltungsbereich durch die nördliche Straßenbegrenzungslinie der Dorfstraße bis auf Höhe der östlichen Grenze des Grundstückes Dorfstraße 2 h begrenzt, folgt dieser Grundstücksgrenze und endet jeweils an der nördlichen Grundstücksgrenze der Grundstücke Dorfstraße 2 h, 2 i, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 9 a, 10 und der nördlichen Grenze der Flurstücke 60 und 59 bis an die Müggelspree.

§ 2 Gegenstand der Verordnung

Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in
§ 1 bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

§ 3 Zuständigkeit

Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Köpenick von Berlin erteilt.

§ 4 Verletzung von Vorschriften

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1.
eine Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches
enthaltenen Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb eines Jahres oder
2.
Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren
seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Köpenick von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach
§ 215 Abs. 1 BauGB und § 32 Abs. 2 AGBauGB
ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebotes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Wer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die dafür nach
§ 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß
§ 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß
§ 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 6 Ausnahmen

§ 2 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in
§ 26 Nr. 2 BauGB bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in
§ 26 Nr. 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Köpenick von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von
§ 2 , hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 18. Dezember 2000
Bezirksamt Köpenick von Berlin
Ulbricht Scholz
Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Bau- und Wohnungswesen

Anlage

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