HesenwBauGB§172ErhV BE
DE - Landesrecht Berlin

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 BauGB für einen Teilbereich von Hessenwinkel, Ortsteil Rahnsdorf, im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin Vom 13. März 2001

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 BauGB
für einen Teilbereich von Hessenwinkel,
Ortsteil Rahnsdorf, im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin
Vom 13. März 2001
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Erhaltungsverordnung gemäß § 172 BauGB für einen Teilbereich von Hessenwinkel, Ortsteil Rahnsdorf, im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin vom 13. März 200122.04.2001
Eingangsformel22.04.2001
§ 1 - Geltungsbereich22.04.2001
§ 2 - Gegenstand der Verordnung22.04.2001
§ 3 - Zuständigkeit22.04.2001
§ 4 - Verletzung der Vorschriften22.04.2001
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten22.04.2001
§ 6 - Ausnahmen22.04.2001
§ 7 - Inkrafttreten22.04.2001
Anlage22.04.2001
Auf Grund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137) in Verbindung mit
§ 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578) wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für das in der anliegenden
Karte im Maßstab 1 : 5000 mit einer durchbrochenen schwarzen Linie eingegrenzte Gebiet. Es wird begrenzt im Westen durch die südöstliche Grenze des Grundstücks Biberpelzstraße 22, im Norden durch die nordöstliche Grenze der Biberpelzstraße, die nördliche Grenze der Waldstraße, im Osten durch die nordöstliche Grenze der Grundstücke Lutherstraße 1 und Lindenstraße 1-6, die östliche Grenze der Grundstücke Lindenstraße 57 und Ahornstraße 34 und 36 sowie im Süden durch die nördliche und nordwestliche Grenze des Dämeritzsees und die nordöstliche Grenze der Müggelspree. Die Innenkante der durchbrochenen schwarzen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die
Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2 Gegenstand der Verordnung

Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in
§ 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

§ 3 Zuständigkeit

Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin erteilt.

§ 4 Verletzung der Vorschriften

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1.
eine Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs
enthaltenen Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb eines Jahres oder
2.
Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren
seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach
§ 215 Abs. 1 BauGB und § 32 Abs. 2 AGBauGB
ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Wer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die dafür nach
§ 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß
§ 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß
§ 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 6 Ausnahmen

§ 2 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in
§ 26 Nr. 2 BauGB bezeichneten Zwecken dienen und nicht auf die in
§ 26 Nr. 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von
§ 2 , hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 13. März 2001
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Ulbricht Scholz
Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

Anlage

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