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DE - Landesrecht Berlin

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 BauGB für das Gebiet "Siedlung Paul-Koenig-Straße/Titastraße" im Bezirk Lichtenberg-Hohenschönhausen von Berlin Vom 18. Mai 2001

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 BauGB
für das Gebiet "Siedlung Paul-Koenig-Straße/Titastraße"
im Bezirk Lichtenberg-Hohenschönhausen von Berlin
Vom 18. Mai 2001
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Erhaltungsverordnung gemäß § 172 BauGB für das Gebiet "Siedlung Paul-Koenig-Straße/Titastraße" im Bezirk Lichtenberg-Hohenschönhausen von Berlin vom 18. Mai 200102.06.2001
Eingangsformel02.06.2001
§ 1 - Geltungsbereich02.06.2001
§ 2 - Gegenstand der Verordnung02.06.2001
§ 3 - Zuständigkeit02.06.2001
§ 4 - Verletzung von Vorschriften02.06.2001
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten02.06.2001
§ 6 - Ausnahmen02.06.2001
§ 7 - Inkrafttreten02.06.2001
Anlage02.06.2001
Auf Grund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137) in Verbindung mit
§ 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578) wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für das in der anliegenden
Karte im Maßstab 1 : 5000 mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet der Siedlung Paul-Koenig-Straße/Titastraße. Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die
Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2 Gegenstand der Verordnung

Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart der Siedlung Paul-Koenig-Straße/Titastraße auf Grund ihrer städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem im
§ 1 bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

§ 3 Zuständigkeit

Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Lichtenberg-Hohenschönhausen von Berlin erteilt.

§ 4 Verletzung von Vorschriften

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1.
eine Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches
enthaltenen Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb eines Jahres oder
2.
Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg-Hohenschönhausen von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach
§ 215 Abs. 2 des Baugesetzbuchs und
§ 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Wer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die dafür nach
§ 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß
§ 213 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuchs ordnungswidrig und kann gemäß
§ 213 Abs. 2 des Baugesetzbuchs mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 6 Ausnahmen

§ 2 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in
§ 26 Nr. 2 des Baugesetzbuchs bezeichneten Zwecken dienen und nicht auf die in
§ 26 Nr. 3 des Baugesetzbuchs bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Lichtenberg-Hohenschönhausen von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von
§ 2 , hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 18. Mai 2001
Bezirksamt Lichtenberg-Hohenschönhausen von Berlin
Friedersdorff
Bezirksbürgermeister

Anlage

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