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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart des Gebietes "Stadtrandsiedlung Marienfelde I, II und III" im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Ortsteil Marienfelde Vom 5. Juni 2001

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und
der städtebaulichen Eigenart des Gebietes
"Stadtrandsiedlung Marienfelde I, II und III"
im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin,
Ortsteil Marienfelde
Vom 5. Juni 2001
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart des Gebietes "Stadtrandsiedlung Marienfelde I, II und III" im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Ortsteil Marienfelde vom 5. Juni 200117.06.2001
Eingangsformel17.06.2001
§ 1 - Geltungsbereich17.06.2001
§ 2 - Gegenstand der Verordnung17.06.2001
§ 3 - Verletzung von Vorschriften17.06.2001
§ 4 - Zuständigkeit17.06.2001
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten17.06.2001
§ 6 - Ausnahmen17.06.2001
§ 7 - Inkrafttreten17.06.2001
Anlage17.06.2001
Auf Grund § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs
(BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137) in Verbindung mit
§ 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578) wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für die Grundstücke Kronstadter Weg 10/62, 13/59, Klausenburger Pfad 1/23, 6/20, Schäßburger Weg 1/11, 4/10, Preßburger Pfad 1/11, 6/8, Hermannstadter Weg 1/41, 6/42, Bistritzer Pfad 1/13, 2/14, Flurstück 111 sowie Wippraer Weg 5/31, 26/28, Reinstedter Weg 16/22, Tilkeroder Weg 5/75, 6/78, Pansfelder Weg 1/51, 2/52, Wettelroder Weg 2/52, 5/53, Meisdorfer Pfad 2/28, 17/31, Friesdorfer Pfad 1/19, 2/20, Hermeroder Weg 1/43, 18/36 und Flurstück 861/1 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Marienfelde (sogenannte Stadtrandsiedlung Marienfelde I, II und III). Die Verordnung gilt für das durch eine durchbrochene Linie eingegrenzte Gebiet, das in der beiliegenden
Karte im M 1: 5000 bezeichnet ist. Die Innenkante dieser Linie bildet die Gebietsgrenze. Die
Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2 Gegenstand der Verordnung

Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in
§ 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

§ 3 Verletzung von Vorschriften

Die Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) geregelten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Verordnung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres, bei Mängeln der Abwägung nicht innerhalb von sieben Jahren, seit Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Abteilung Bauwesen, geltend gemacht werden; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen (
§ 215 Abs. 1 BauGB , § 32 Abs. 2 AGBauGB
). Dies gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt wurden.

§ 4 Zuständigkeit

Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin erteilt.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Wer eine bauliche Anlage in den durch die Verordnung bezeichneten Gebieten ohne die nach ihr erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß
§ 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß
§ 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 6 Ausnahmen

§ 2 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in
§ 26 Nr. 2 BauGB bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in
§ 26 Nr. 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von
§ 2 , hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 5. Juni 2001
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin
Hapel Lawrentz
Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat

Anlage

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