Verordnung über die Gestaltung baulicher Anlagen des Boxhagener Platzes Vom 19. August 1997
Verordnung über die Gestaltung
baulicher Anlagen des Boxhagener Platzes
Vom 19. August 1997
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 9 Abs. 2 aufgehoben durch Nr. 124 der Anlage zum Gesetz vom 30.07.2001 (GVBl. S. 313) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Gestaltung baulicher Anlagen des Boxhagener Platzes vom 19. August 1997 | 07.09.1997 |
Eingangsformel | 07.09.1997 |
§ 1 - Zielsetzung | 07.09.1997 |
§ 2 - Örtlicher Geltungsbereich | 07.09.1997 |
§ 3 - Sachlicher Geltungsbereich | 07.09.1997 |
§ 4 - Allgemeine Anforderungen | 07.09.1997 |
§ 5 - Fassaden | 07.09.1997 |
§ 6 - Dächer | 07.09.1997 |
§ 7 - Fenster und Türen | 07.09.1997 |
§ 8 - Werbeanlagen und Warenautomaten | 07.09.1997 |
§ 9 - Inkrafttreten | 05.08.2001 |
Anlage - ÜBERSICHTKARTE | 07.09.1997 |
Aufgrund des
§ 76 Abs. 8 der Bauordnung für Berlin
in der Fassung vom 1. Januar 1996 (GVBl. S. 29), geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1997 (GVBl. S. 376), wird verordnet:
§ 1 Zielsetzung
Die Regelungen der Verordnung sollen sicherstellen, daß bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen das durch die einheitlichen Höhen der Traufen, die durchlaufenden Fensterbänder, die "Berliner Dächer" mit Ziegeleindeckung sowie die durch Vor- und Rücksprünge gegliederten Fassaden im Stil des Beginns des 20. Jahrhunderts (1904-1915) geprägte Erscheinungsbild des Platzes baugestalterisch bewahrt wird.
§ 2 Örtlicher Geltungsbereich
(1) Die Verordnung gilt für alle straßenseitigen Gebäudeansichten der Grundstücke, die an den im anliegenden Plan gekennzeichneten Bereich des Boxhagener Platzes grenzen, sowie für Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) und Warenautomaten in diesem Bereich.
(2) Der räumliche Geltungsbereich ist in dem anliegenden Plan im Maßstab 1 : 5000, der Bestandteil der Verordnung ist, durch eine umrandende gestrichelte Markierung gekennzeichnet. Der Geltungsbereich umfaßt die Grundstücke
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Grünberger Straße 69, Gabriel-Max-Straße 14,
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Grünberger Straße 71/81,
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Grünberger Straße 83, Gärtnerstraße 15,
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Gärtnerstraße 14, Grünberger Straße 84,
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Gärtnerstraße 12-13,
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Gärtnerstraße 11, Krossener Straße 10,
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Krossener Straße 25, Gärtnerstraße 10,
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Krossener Straße 24-19,
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Krossener Straße 18, Gabriel-Max-Straße 18,
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Krossener Straße 11, Gabriel-Max-Straße 17,
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Gabriel-Max-Straße 15, Grünberger Straße 68
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Gabriel-Max-Straße 16-15 a,
im Bezirk Friedrichshain von Berlin.
§ 3 Sachlicher Geltungsbereich
Die Anforderungen dieser Verordnung sind bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen zu beachten.
§ 4 Allgemeine Anforderungen
Bauliche Änderungen sind nach Maßgabe der §
§ 5
bis 8 so durchzuführen, daß die äußere Gestaltung der Baukörper in bezug auf die Gebäude- und Dachform, Größe, Proportion, Gliederung, Farbgestaltung und das typische Erscheinungsbild der Bebauung des Boxhagener Platzes gewahrt bleibt.
§ 5 Fassaden
(1) Die Außenwandflächen sind so auszugestalten, daß Lochfassaden entstehen, deren Fensteröffnungen in den Obergeschossen jeweils senkrechte Achsen bilden und die in ihrer Struktur, Gliederung und Proportion den Stilelementen des Beginns des 20. Jahrhunderts entsprechen. Fensteröffnungen sind in jedem Geschoß vorzusehen. Mit Ausnahme von Schaufenstern müssen sie stehende Formate haben.
(2) Es ist nur Außenwandputz in heller Farbe mit Ausnahme von reinem Weiß zulässig.
(3) Schmuckelemente der Fassaden dürfen nicht durch technische Anlagen oder sonstige Anbauten beeinträchtigt werden.
(4) Die lichte Höhe der Geschosse muß mindestens 2,80 m betragen. Dies gilt nicht für Dach- und Kellergeschosse.
(5) Die Höhe der Traufe soll 17,0 m - 18,0 m über der angrenzenden Verkehrsfläche betragen.
(6) Die Gebäude sind so auszurichten, daß der First und die Traufe parallel zur anliegenden Straße verlaufen.
§ 6 Dächer
(1) Grundsätzlich ist ein Satteldach vorzusehen. Es muß straßenseitig eine Dachneigung von 45 Grad bis 60 Grad haben. "Berliner Dächer" und abgewalmte Dächer sind auch zulässig. Hierfür gelten straßenseitig die gleichen Anforderungen wie für die Satteldächer. Unterbrechungen der Dachflächen durch Dachaufbauten, Frontispize, Dachfenster, Dacheinschnitte und Gauben dürfen nur in solcher Anzahl erfolgen, daß die jeweilige Dachfläche im wesentlichen erhalten bleibt. Die Summe der Längen der Unterbrechungen der Dachfläche darf nicht größer sein, als die Hälfte der Trauflänge des Gebäudes.
(2) Dacheinschnitte sind an Block- bzw. Gebäudeecken nicht zulässig. Sie sind als ergänzendes Dachgestaltungselement zulässig, wenn ihre jeweilige Breite 3,0 m nicht überschreitet.
(3) Frontispize und Gauben sind nur im Bereich der Fassadenmitten und in den Eckbereichen der auf den Platz führenden Straßen zulässig. In den Eckbereichen sind auch Turmaufbauten zur Betonung der Blockecken zulässig. Ihre Höhe darf ohne Berücksichtigung der eigenen Dachfläche die Traufe um nicht mehr als 6,0 m überragen.
(4) Dacheindeckungen mit Ausnahme der Frontispize und Turmaufbauten sind straßenseitig mit Ziegeln zu versehen.
(5) Aufbauten für technische Einrichtungen, wie Antennen und Satellitenanlagen, sind auf der platzabgewandten Seite anzuordnen.
§ 7 Fenster und Türen
(1) Fenster und Türen dürfen das Gesamtbild der Fassade nicht stören. Fensterreihungen sind durch dazwischenliegende Pfeiler und Brüstungen von ausreichender Breite zu unterbrechen. Fenster und Balkontüren müssen je Geschoß einheitliche Sturz- und Kämpferhöhen haben.
(2) Als Fensterformen sind stehende rechteckige Fensterformate zu verwenden, deren Höhe wesentlich größer ist als die Breite. Sie sind durch Sprossen zu unterteilen. Dies gilt nicht für Schaufenster im Bereich des Erdgeschosses.
(3) Schaufensterzonen müssen aus der Gesamtfassade entwickelt werden und sie müssen sich entsprechend einordnen. Schaufenster sind nur im Erdgeschoßbereich zulässig. Ihre Breite darf 3,0 m nicht überschreiten. Markisen sind entsprechend der Schaufenstergliederung zu unterteilen.
(4) Blankeloxierte Baustoffe sowie grelle oder aufdringliche Farben sind unzulässig.
§ 8 Werbeanlagen und Warenautomaten
(1) Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) und Warenautomaten dürfen in ihrer Anzahl und Plazierung die Einheitlichkeit der Gesamtfassade nicht beeinträchtigen. Werbeanlagen sind nur im Erdgeschoßbereich zulässig.
(2) Unzulässig sind Werbeanlagen über 2 m
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²* Gesamtfläche, Werbung mit bewegtem Licht, Lichtwerbung in grellen Farben und Schaufensterabklebungen.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Anlage
ÜBERSICHTKARTE
Verordnung über die Gestaltung baulicher Anlagen des Boxhagener Platzes
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr - II A -
Berlin, August 1997
Grundlage: Karte für Berlin 1 : 5000
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