Verordnung zur teilweisen Aufhebung der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart sowie der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung des Gebietes "Schillerpromenade" im Bezirk Neukölln von Berlin Vom 28. September 2001
Verordnung zur teilweisen Aufhebung der Verordnung
über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen
Eigenart sowie der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung
des Gebietes "Schillerpromenade" im Bezirk Neukölln von Berlin
Vom 28. September 2001
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zur teilweisen Aufhebung der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart sowie der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung des Gebietes "Schillerpromenade" im Bezirk Neukölln von Berlin vom 28. September 2001 | 06.10.2001 |
Eingangsformel | 06.10.2001 |
§ 1 - Geltungsbereich | 06.10.2001 |
§ 2 - Gegenstand der Verordnung | 06.10.2001 |
§ 3 - Verletzung von Vorschriften | 06.10.2001 |
§ 4 - Inkrafttreten | 06.10.2001 |
Auf Grund des
§ 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB)
in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578) wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Die Verordnung bezieht sich auf das Gebiet "Schillerpromenade" der Erhaltungsverordnung vom 21. Juni 1996 (GVBl. S. 246).
§ 2 Gegenstand der Verordnung
Der die Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung ("Milieuschutz") betreffende Teil der Erhaltungsverordnung des Gebietes "Schillerpromenade" vom 21. Juni 1996 (GVBl. S. 246) wird aufgehoben.
§ 3 Verletzung von Vorschriften
Die Verletzung der im
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB)
geregelten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Verordnung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres, bei Mängeln der Abwägung nicht innerhalb von sieben Jahren, seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Neukölln von Berlin, Abteilung Bürgerdienste, Planen, Bauen und Wirtschaft geltend gemacht werden; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen (
§ 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches
,
§ 32 Abs. 2 AGBauGB
). Dies gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 28. September 2001
Bezirksamt Neukölln von Berlin
Prof. Bodo Manegold
Bezirksbürgermeister
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