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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über das Naturschutzgebiet Unkenpfuhle Marzahn im Bezirk Marzahn-Hellersdorf von Berlin Vom 25. Oktober 2001

Verordnung über das Naturschutzgebiet Unkenpfuhle Marzahn
im Bezirk Marzahn-Hellersdorf von Berlin
Vom 25. Oktober 2001
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet Unkenpfuhle Marzahn im Bezirk Marzahn-Hellersdorf von Berlin vom 25. Oktober 200110.02.2002
Eingangsformel10.02.2002
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet10.02.2002
§ 2 - Schutzgegenstand10.02.2002
§ 3 - Schutzzweck10.02.2002
§ 4 - Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes10.02.2002
§ 5 - Verbotene Handlungen10.02.2002
§ 6 - Zulässige Handlungen10.02.2002
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten10.02.2002
§ 8 - Rechtswirksamkeit10.02.2002
§ 9 - Inkrafttreten10.02.2002
Karte10.02.2002
Auf Grund der §§ 18 und
19 Abs. 1 und 2 des Berliner Naturschutzgesetzes
in der Fassung vom 10. Juli 1999 (GVBl. S. 390) wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

Das in der Karte
nach § 2 Abs. 2 mit roter Farbe gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet mit der Bezeichnung „Naturschutzgebiet Unkenpfuhle Marzahn“ erklärt.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Schutzgebiet liegt im Bezirk Marzahn-Hellersdorf von Berlin. Es wird begrenzt von der Wolfener Straße im Norden und dem Parkfriedhof Marzahn im Süden. Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 3,3 ha.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Gebiet ist in einer
Karte im Maßstab 1 : 5000 eingetragen; diese
Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der
Karte mit roter Farbe gekennzeichnet. Die Außenkante der roten Grenzlinie bildet die Gebietsgrenze.

§ 3 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet wird geschützt, um das Gebiet als Lebensraum und Fortpflanzungsstätte seltener und gefährdeter Tierarten, insbesondere die vom Aussterben bedrohte Rotbauchunke und die stark gefährdeten Arten Wechselkröte und Knoblauchkröte, dauerhaft zu erhalten und die standort- und biotoptypisch ausgeprägten seltenen und gefährdeten Pflanzengesellschaften der Trockenrasen, ruderalen Halbtrockenrasen und Möhren-Steinklee-Gesellschaften zu erhalten.

§ 4 Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes

(1) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege pflegt das Naturschutzgebiet auf der Grundlage eines Pflege- und Entwicklungsplans. Dieser hat alle notwendigen Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes und die Absperrung besonders empfindlicher Bereiche darzustellen.
(2) Zur Erfüllung des Schutzzweckes des Naturschutzgebietes sind insbesondere folgende Ziele anzustreben:
1.
Entwicklung und Erhaltung temporärer und ausdauernder Gewässer,
2.
Stabilisierung der Wasserstände,
3.
Offenhaltung der Gewässer und Sicherung guter Belichtungsverhältnisse auf der Wasseroberfläche,
4.
Sicherung und Entwicklung thermophiler Offenbiotope,
5.
Anreicherung und Förderung von thermophilen Kleinstrukturen,
6.
Anlage, Entwicklung und Erhaltung nährstoffarmer Sandfelder, lückiger Pionierfluren und Sandtrockenrasen,
7.
Förderung frostfreier Überwinterungsquartiere.
(3) Der Pflege- und Entwicklungsplan ist mit anderen Behörden und Dienststellen abzustimmen, soweit deren Aufgabenstellung berührt ist. Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen in dem Gebiet sind mit der obersten Naturschutzbehörde abzustimmen.
(4) Die Wirksamkeit der im Pflege- und Entwicklungsplan festgelegten Maßnahmen ist in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, von der in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörde zu überprüfen. Der Pflege- und Entwicklungsplan ist an die durch die Erfolgskontrolle gewonnenen Erkenntnisse anzupassen.

§ 5 Verbotene Handlungen

(1) In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen, dem in
§ 3 genannten Schutzzweck zuwiderlaufenden Störung führen können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
1.
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung nicht bedürfen,
2.
Maßnahmen vorzunehmen, die eine Entwässerung der Kleingewässer zur Folge haben,
3.
umzäunte Bereiche zu betreten,
4.
das Gebiet zu befahren, dort Fahrzeuge abzustellen oder zu reiten,
5.
Boden oder Bodenbestandteile einzubringen oder zu entnehmen, die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln,
6.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
7.
Tiere auszusetzen sowie Hunde und andere Haustiere unangeleint umherlaufen zu lassen,
8.
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen und sonstigen Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
9.
das Gebiet zu verunreinigen oder dort Materialien oder Abfälle zu lagern,
10.
Chemikalien, Dünger, Pflanzenschutzmittel oder andere Fremdstoffe einzubringen oder zu verwenden,
11.
Feuer zu entzünden oder zu unterhalten.
(3) Handlungen nach Absatz 2 Nr. 2 und 10 sind auch dann verboten, wenn sie außerhalb des Naturschutzgebietes vorgenommen werden, aber in das Naturschutzgebiet hineinwirken können.

§ 6 Zulässige Handlungen

In dem Naturschutzgebiet ist zulässig:
die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen unbeschadet der Abstimmungspflicht nach
§ 4 Abs. 3 Satz 2 .

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 49 Abs. 1 Nr. 3 oder 18 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 5 eine verbotene Handlung vornimmt.

§ 8 Rechtswirksamkeit

Die Verletzung der Vorschriften des
§ 24 Abs. 1, 3 bis 5 des Berliner Naturschutzgesetzes
ist für die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieser Verordnung schriftlich bei der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 25. Oktober 2001
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Peter Strieder

Karte

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