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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zum Schutz der Landschaft der Feldflur in den Ortsteilen Gatow und Kladow des Bezirks Spandau von Berlin Vom 7. Juli 1992

Verordnung zum Schutz der Landschaft der Feldflur
in den Ortsteilen Gatow und Kladow des Bezirks Spandau von Berlin
Vom 7. Juli 1992
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert und Karte angefügt durch Verordnung vom 11.12.2001 (GVBl. 2002 S. 77)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutz der Landschaft der Feldflur in den Ortsteilen Gatow und Kladow des Bezirks Spandau von Berlin vom 7. Juli 199205.08.1992
Eingangsformel05.08.1992
§ 1 - Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet05.08.1992
§ 2 - Schutzgegenstand10.02.2002
§ 3 - Schutzzweck05.08.1992
§ 4 - Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen05.08.1992
§ 5 - Gebote05.08.1992
§ 6 - Verbotene Handlungen05.08.1992
§ 7 - Genehmigungsbedürftige Handlungen05.08.1992
§ 8 - Zulässige Handlungen02.12.1994
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten05.08.1992
§ 10 - Inkrafttreten05.08.1992
Karte10.02.2002
Auf Grund der §§ 18 und
20 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 1990 (GVBl. S. 2077), wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet

Die in § 2
bezeichneten Flächen werden zum Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung „Landschaftsschutzgebiet Feldflur Gatow/Kladow“ erklärt.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet umfaßt drei Teilflächen:
1.
Südlich der Straße 265 bis zu den Rieselfeldern und der Straße 269 bis zur Potsdamer Chaussee, nördlich der Gatower Heide bis Kladower Damm, westlich Kladower Damm bis zum bebauten Teil von Gatow zwischen den Straßen 264, Melsunger Straße und Buchwaldzeile, das Grundstück Kladower Damm 71-81 teilweise.
2.
Südlich Flugplatz Gatow (Ortsteilgrenze Kladow) bis Kladower Damm 290-304, westlich der Finnenhaussiedlung - Eichelmatenweg bis Ritterfelddamm, ausschließlich der Grundstücke Am Ritterholz 21-36.
3.
Östlich der verlängerten Uferpromenade bis zum Fußweg hinter den Grundstücken Wossidloweg 1-23 und Bartschweg 13.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet ist in einer Karte im Maßstab 1:4 000 eingetragen. Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in der Karte mit grüner Farbe gekennzeichnet. Die Außenkante der grünen Grenzlinie bildet die Gebietsgrenze. Die in der als
Anlage beigefügten Ergänzungskarte im Maßstab 1 : 4 000 mit roter Farbe gekennzeichnete Fläche gehört nicht zum Landschaftsschutzgebiet. Die Karte nach Satz 1 und die Ergänzungskarte sind Bestandteile der Verordnung.
(3) Die Karte nach Absatz 2 Satz 1 ist zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Eine Ausfertigung der Karte kann bei der obersten und bei der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kostenfrei angesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das bezeichnete Gebiet wird geschützt, um
1.
das Gebiet als bedeutendes Element des Landschaftsbildes im Westen von Berlin wegen seiner Vielfalt und Eigenart als landwirtschaftlich geprägte Kulturlandschaft zu erhalten,
2.
die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts wiederherzustellen und dauerhaft zu erhalten und
3.
es als großräumige Erholungslandschaft zu bewahren.
Durch den Schutz soll insbesondere die umweltverträgliche landwirtschaftliche Nutzung der Flächen gesichert werden.

§ 4 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Die zur Pflege und Entwicklung des Landschaftsschutzgebietes erforderlichen Maßnahmen werden durch die zuständige untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt. Zu den Maßnahmen gehören insbesondere:
1.
Anlage von Feldflorareservaten,
2.
Erweiterung und Pflege des Hecken- und Kopfweidenbestandes,
3.
Erweiterung des Feldrainbestandes,
4.
Erhalt und Entwicklung feuchter oder nasser Lebensräume; Renaturierung der Upstallsenke,
5.
Entwicklung standortgerechter breiter Krautraine als Pufferzonen um den Hüllenpfuhl, entlang der Gräben und an besonders wertvollen Gehölzbeständen,
6.
naturnaher Rückbau der Gräben.

§ 5 Gebote

(1) Zur Erreichung des Schutzzwecks nach
§ 3 Nr. 2 ist es geboten:
1.
auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen die Düngung nach Art, Menge und Zeitpunkt auf den Bedarf der Pflanzen und des Bodens unter Berücksichtigung der im Boden verfügbaren Nährstoffe und organischen Substanzen sowie der Standort- und Anbaubedingungen auszurichten,
2.
chemische Pflanzenschutzmittel durch vorrangige Anwendung biologischer, biotechnischer, pflanzenzüchterischer sowie anbau- und kulturtechnischer Maßnahmen auf das notwendige Maß zu beschränken.
(2) Zur Erreichung der Schutzzwecke nach
§ 3 sind bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene unerlaubte Anlagen, Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen und Nutzungen zu beseitigen.

§ 6 Verbotene Handlungen

(1) Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck nach
§ 3 zuwiderlaufen.
(2) Insbesondere ist verboten:
1.
Hecken, Gebüsche, Feldgehölze oder Bäume zu beseitigen,
2.
wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
3.
gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
4.
Hunde oder andere Haustiere unangeleint umherlaufen zu lassen,
5.
die Bodengestalt zu verändern, die Bodendecke zu verfestigen oder zu versiegeln,
6.
Straßen oder Wege anzulegen oder auszubauen,
7.
Anlagen zu errichten, auch solche, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung nicht bedürfen,
8.
Hochspannungsleitungen zu errichten,
9.
Lager-, Camping- oder Zeltplätze einzurichten sowie Zelte oder andere für die Unterkunft geeignete Einrichtungen auf- oder abzustellen,
10.
Kleingärten oder Reitplätze anzulegen,
11.
die Bodendecke anzubrennen oder sonst Feuer zu entzünden oder zu unterhalten,
12.
das Gebiet zu verunreinigen oder dort Materialien oder Abfälle zu lagern,
13.
motorsportliche Handlungen auszuführen, auch solche für Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge mit Motor,
14.
Gülle oder Klärschlamm aufzubringen,
15.
Feuchtwiesen zu beweiden,
16.
Düngemittel oder Pflanzenschutzmittel auf den in der Landschaftsschutzkarte nach
§ 2 Abs. 2 schraffiert dargestellten Flächen um den Hüllenpfuhl sowie auf einem 10 Meter breiten Uferschutzstreifen parallel der Uferlinien der Gewässer zu verwenden,
17.
Entwässerungsmaßnahmen durchzuführen,
18.
Gewässer anzulegen oder zu verändern,
19.
bei Unterhaltungsarbeiten an den Gräben im selben Jahr beide Grabenböschungen zu räumen oder zu mähen sowie dabei Fräsen einzusetzen.

§ 7 Genehmigungsbedürftige Handlungen

Es ist genehmigungsbedürftig:
1.
Verkaufsstände zu errichten oder mobile Verkaufsstände zu betreiben,
2.
Einfriedungen zu errichten oder Reitsprunggeräte aufzustellen,
3.
Anlagen zu verändern oder zu erneuern, auch solche, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung nicht bedürfen,
4.
Anlagen zur Überwachung und Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung anzulegen,
5.
Leitungen zu verlegen oder Leitungsanlagen zu verändern oder zu erneuern,
6.
Bewässerungsanlagen zu errichten,
7.
sportliche Veranstaltungen einschließlich Übungsbetrieb durchzuführen,
8.
außerhalb der als Straßen gewidmeten Verkehrswege mit durch Motorkraft angetriebenen Fahrzeugen, ausgenommen landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge, zu fahren, Kraftfahrzeuge oder Pferdetransportwagen abzustellen, Gespanne zu fahren oder außerhalb der besonders gekennzeichneten Wege zu reiten,
9.
Acker- und Wiesennutzung in Weidenutzung umzuwandeln,
10.
Weideland je Hektar Fläche mit mehr als zwei Großvieheinheiten zur selben Zeit zu beweiden,
11.
Bild- und Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen.

§ 8 Zulässige Handlungen

Zulässig sind folgende Handlungen:
1.
die gemäß § 4 gebotenen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen,
2.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts,
3.
die unter Beachtung des § 6 Abs. 2 Nr. 19
ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer in der Zeit vom 1. August bis 15. November,
4.
die unter Beachtung des § 5 Abs. 1
sowie der §§ 6 und
7 ordnungsgemäße Landwirtschaft,
5.
die Baumschulnutzung auf den Flurstücken 219, 23/101 und 91 der Flur 3 sowie der Erwerbsgartenbau auf dem Flurstück 561/23 der Flur 3 im bisherigen Umfang.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 49 Abs. 1 Nr. 4 und 18 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 6 eine verbotene Handlung vornimmt oder
2.
entgegen § 7 eine Handlung ohne Genehmigung vornimmt.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die
Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den Ortsteilen Gatow, Kladow und Groß-Glienicke des Bezirks Spandau von Berlin
vom 21. August 1963 (GVBl. S. 848), geändert durch Artikel LXVII der Verordnung vom 4. Dezember 1974 (GVBl. S. 2785), soweit sie das in
§ 2 Abs. 1 und 2 bezeichnete Gebiet betrifft und einschließlich der beiden Hofstellen, außer Kraft.
Berlin, den 7. Juli 1992
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Hassemer

Karte

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