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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über das Naturschutzgebiet Wartenberger/Falkenberger Luch im Bezirk Hohenschönhausen von Berlin Vom 7. März 1995

Verordnung über das Naturschutzgebiet
Wartenberger/Falkenberger Luch
im Bezirk Hohenschönhausen von Berlin
Vom 7. März 1995
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert und Karte angefügt durch Verordnung vom 11. Februar 2002 (GVBl. S. 90)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet Wartenberger/Falkenberger Luch im Bezirk Hohenschönhausen von Berlin vom 7. März 199509.07.1995
Eingangsformel09.07.1995
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet09.07.1995
§ 2 - Schutzgegenstand03.03.2002
§ 3 - Schutzzweck09.07.1995
§ 4 - Pflege und Entwicklung09.07.1995
§ 5 - Verbotene Handlungen09.07.1995
§ 6 - Zulässige Handlungen09.07.1995
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten09.07.1995
§ 8 - Inkrafttreten09.07.1995
Karte03.03.2002
Auf Grund der §§ 18 und
19 Abs. 1 und 2 des Berliner Naturschutzgesetzes
vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 1995 (GVBl. S. 56), wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

Das in § 2
bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet mit der Bezeichnung „Naturschutzgebiet Wartenberger/Falkenberger Luch“ erklärt.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet liegt im Bezirk Hohenschönhausen von Berlin in den Ortsteilen Wartenberg und Falkenberg. Es besteht aus zwei Teilflächen. Diese liegen zwischen der Falkenberger Chaussee im Süden, der Kleingartenanlage „Am Hechtgraben“ im Norden, der Ortslage Wartenberg im Westen und der Ortslage Falkenberg im Südosten. Das Gebiet hat eine Größe von insgesamt etwa 26 Hektar.
(2) Das in Absatz 1 genannte Gebiet ist in einer
Karte im Maßstab 1 : 5000 eingetragen. Diese
Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Außenkanten der rot eingezeichneten Grenzlinien bilden die Grenze des Naturschutzgebietes.

§ 3 Schutzzweck

Das in § 2
bezeichnete Gebiet wird geschützt, um
1.
die strukturreiche Luchlandschaft mit ihren Feuchtwiesen, Pfuhlen, Gräben, Brachflächen sowie Hochstauden- und Waldsaumgesellschaften als Lebensraum für bedrohte Tier- und Pflanzenarten und
2.
seine Seltenheit, besondere Eigenart und hervorragende landschaftliche Schönheit
zu erhalten.

§ 4 Pflege und Entwicklung

(1) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellt einen Pflege- und Entwicklungsplan. Dieser ist mit anderen Behörden und Dienststellen abzustimmen, soweit deren Aufgabenstellung berührt ist. Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen in dem Gebiet werden mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt.
(2) Der Pflege- und Entwicklungsplan enthält insbesondere folgende Maßnahmen und Ziele:
1.
Erarbeitung und Umsetzung eines Wegekonzeptes einschließlich entsprechendem Rückbau der vorhandenen Wege und Trampelpfade,
2.
Vorgaben für die extensive landwirtschaftliche Nutzung der jeweiligen Einzelflächen, nämlich
a)
Ausweisung von Mahdflächen und Festlegung des frühesten Mahdtermins,
b)
Ausweisung von Flächen, auf denen eine extensive Beweidung möglich ist; hierbei sind die sensiblen Uferbereiche besonders zu berücksichtigen sowie der Tierbesatz und der Beweidungszeitraum vorzugeben,
c)
Ausweisung von Flächen, auf denen die bisherige Nutzung von Acker- und Gartenkulturen ohne weitere Intensivierung fortgeführt werden darf,
3.
Erarbeitung und Umsetzung eines hydrologischen Konzeptes zur Regelung der Wasserstände entsprechend dem Schutzzweck,
4.
Vorgaben für die Pflege und Unterhaltung der Gewässer und wasserwirtschaftlichen Anlagen,
5.
Überprüfung und gegebenenfalls entsprechende Umsetzung der Möglichkeiten zur Renaturierung der Bauschuttfläche derart, daß der Lebensraum des Flußregenpfeifers erhalten bleibt,
6.
Benennung von Entwicklungszielsetzungen für die Gehölzbestockung.
(3) Die Wirksamkeit der im Pflege- und Entwicklungsplan festgelegten Maßnahmen ist in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, von der in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörde zu überprüfen. Der Pflege- und Entwicklungsplan ist an die durch die Erfolgskontrolle gewonnenen Erkenntnisse anzupassen; Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(4) Der Pflege- und Entwicklungsplan ist den landwirtschaftlichen Nutzern in geeigneter Weise bekanntzumachen.

§ 5 Verbotene Handlungen

(1) Es ist verboten, Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen, dem Schutzzweck der Verordnung zuwiderlaufenden Störung führen können.
(2) Insbesondere ist es verboten:
1.
Anlagen zu errichten oder zu nutzen, auch solche, die einer Genehmigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedürfen,
2.
das Gebiet mit Abfällen, Abwasser, Chemikalien oder ähnlichen Fremdstoffen zu verunreinigen oder Gülle oder Jauche auszubringen,
3.
in das Gebiet mineralische Düngemittel, andere Nährstoffe, Pflanzenschutzmittel oder andere Chemikalien einzubringen,
4.
die Bodengestalt zu verändern, den Boden zu verfestigen, zu versiegeln oder Brach- oder Wiesenflächen umzubrechen,
5.
das Gebiet abweichend von den Vorgaben des Pflege- und Entwicklungsplans (
§ 4 ) zu bewirtschaften,
6.
in dem Gebiet mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren, dort zu reiten oder es außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten,
7.
Veranstaltungen durchzuführen oder Motorsport oder Modellsport auszuüben oder die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören,
8.
Hunde oder andere Haustiere unangeleint laufen oder sie in Gewässern baden zu lassen,
9.
die Gewässer mit Booten, Modellbooten oder unter Benutzung anderer Schwimmkörper zu befahren,
10.
zu angeln, Fische auszusetzen oder Zooplankton zu fangen,
11.
entwässernde Maßnahmen durchzuführen,
12.
wasserbauliche Maßnahmen in der Zeit vom 1. Februar bis zum 30. Oktober durchzuführen,
13.
Tiere einzubringen, wildlebende Tiere zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder aus dem Gebiet zu entnehmen oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
14.
wildwachsende Pflanzen oder Teile von ihnen einzubringen, zu entnehmen, zu verändern oder Bäume, Hecken oder Gehölze anzupflanzen, zu beseitigen oder zu beschädigen,
15.
Bild- oder Schrifttafeln oder andere Anschläge, mit Ausnahme der in
§ 6 Nr. 4 genannten Zeichen oder Schilder, anzubringen oder aufzustellen.
(3) Handlungen nach Absatz 2 Nr. 2, 3, 7 oder 11 sind auch dann verboten, wenn sie in das Naturschutzgebiet hineinwirken können.

§ 6 Zulässige Handlungen

Zulässig sind folgende Handlungen:
1.
Die ordnungsgemäße Durchführung der gemäß
§ 4 gebotenen Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes,
2.
das Betreiben extensiver Landwirtschaft entsprechend den Vorgaben des Pflege- und Entwicklungsplans,
3.
die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen, wobei der Abstimmungspflicht nach
§ 4 Abs. 1 Satz 3 nachzukommen ist,
4.
das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebietes hinweisen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 49 Abs. 1 Nr. 3 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 5 dieser Verordnung eine verbotene Handlung vornimmt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt § 1 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a der Verordnung über die einstweilige Sicherstellung von Flächen in den Bezirken Köpenick, Weißensee, Pankow und Hohenschönhausen von Berlin vom 25. Februar 1992 (GVBl. S. 88), geändert durch Verordnung vom 25. März 1994 (GVBl. S. 104), außer Kraft.
Berlin, den 7. März 1995
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Hassemer

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