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Verordnung über die Erhebung von Gebühren durch die Architektenkammer Berlin Vom 24. Februar 2003

Verordnung über die Erhebung von
Gebühren durch die Architektenkammer Berlin
Vom 24. Februar 2003
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erhebung von Gebühren durch die Architektenkammer Berlin vom 24. Februar 200323.03.2003
Eingangsformel23.03.2003
§ 1 - Gebührenerhebung23.03.2003
§ 2 - Verfahren vor dem Eintragungsausschuss23.03.2003
§ 3 - Schlichtungsverfahren23.03.2003
§ 4 - Auskünfte und Gutachten23.03.2003
§ 5 - Sonstige Leistungen23.03.2003
§ 6 - Übergangsregelung23.03.2003
§ 7 - Inkrafttreten23.03.2003
Auf Grund des § 64 Abs. 1 des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes
vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 253), geändert durch Artikel LIV des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), wird im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen verordnet:

§ 1 Gebührenerhebung

(1) Die Architektenkammer Berlin erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen Verwaltungsgebühren nach dieser Verordnung.
(2) Soweit nicht diese Verordnung besondere Vorschriften enthält, sind die Vorschriften der
Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung vom 13. November 1978 (GVBl. S. 2410), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 2001 (GVBl. S. 629), in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 2 Verfahren vor dem Eintragungsausschuss

(1) In dem Verfahren vor dem Eintragungsausschuss werden folgende Gebühren erhoben:
1. für die Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste nach § 4 Abs. 1 oder 3 des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes 155 Euro,
2. für die Abnahme der Prüfung auf Hochschulniveau nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes 515 Euro,
3. für die Beurteilung von Leistungsproben der Bewerber nach § 4 Abs. 2 Satz 3 des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes 256 Euro,
Anmerkung:
Eine Eintragungsgebühr gemäß Nummer 1. wird in den Fällen der Nummer 2. und Nummer 3. nicht zusätzlich erhoben.
4. für die Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste unter einer zusätzlichen Fachrichtung 155 Euro,
5. für die Änderung einer Eintragung wegen Wechsels der Art der ausgeübten Tätigkeit (Statusänderung nach § 2 Abs. 4 oder 5 des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes ) 80 Euro,
6. für die Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste von Bewerbern, die bereits in derselben Fachrichtung in einer Architekten- oder Stadtplanerliste der Architektenkammer eines anderen Bundeslandes eingetragen waren, nach § 4 Abs. 4 des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes 80 Euro,
7. für die Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Architekten und Stadtplaner nach § 6 Abs. 3 des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes und die Ausfertigung der Bescheinigung über die erfolgte Eintragung 155 Euro,
8. für die Eintragung einer Berufsgesellschaft in das Register nach § 7 Abs. 1 des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes und die Ausstellung der Urkunde über die erfolgte Registrierung 310 Euro.
(2) Gebühren nach Abs. 1 erhöhen sich im Falle einer Anhörung oder sonstigen Beweiserhebung um
50 bis 100 Euro.
(3) Für die Bestellung zum Sachverständigen und die Verlängerung der Bestellung des Sachverständigen durch den Eintragungsausschuss werden folgende Gebühren erhoben:
1. für die Bestellung und Vereidigung zum öffentlich bestellten Sachverständigen 515 Euro.
Hierin sind nicht die Kosten für die Prüfung nach der Prüfungsordnung für die Bestellung von Sachverständigen in der Fassung vom 28. März 2001 (ABl. S. 3330) enthalten.
2. für die Verlängerung der Bestellung (§ 2 Nr. 2 der Sachverständigenordnung in der Fassung vom 14. Februar 2001 (ABl. S. 1871) 130 Euro,
3. für den Wechsel der Bestellung (§ 25 der Sachverständigenordnung) 80 Euro.
(4) Die Auslagen für die Bestellung, Vereidigung, Urkunde, Ausweis, Stempel und Bekanntmachung (§§ 4 - 7 der Sachverständigenordnung) und die Prüfung der besonderen Sachkunde (§§ 2 e; 3 der Sachverständigenordnung) sind zu erstatten. Es wird ein kostendeckender Vorschuss erhoben.
(5) Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 oder 8 oder nach Absatz 3 abgelehnt oder wird er, ohne dass die Amtshandlung abgeschlossen ist, zurückgenommen, nachdem bereits mit der Bearbeitung begonnen worden ist, so wird lediglich eine halbe Gebühr erhoben.

§ 3 Schlichtungsverfahren

(1) Im Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss nach
§ 14 des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes
werden die folgenden Gebühren erhoben, soweit sich die Streitigkeit durch das Verfahren erledigt:
1. in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten entsprechend dem Umfang, der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache 130 bis 1 300 Euro,
2. in vermögensrechtlichen Streitigkeiten
a) bei einem Wert des Streitgegenstandes bis zu 5 000 Euro einschließlich
b) von dem maßgebenden Betrag mindestens jedoch 250 Euro, 6,5 vom Hundert,
c) von dem Mehrbetrag bis zu 15 000 Euro einschließlich 4,5 vom Hundert,
d) von dem Mehrbetrag bis zu 50 000 Euro einschließlich 2,5 vom Hundert,
e) von dem Mehrbetrag ab 50 001 Euro einschließlich 1,5 vom Hundert.
(2) Im schriftlichen Verfahren ist die Gebühr auf drei Viertel zu ermäßigen. Erledigt sich ein Schlichtungsverfahren außerhalb eines schriftlichen Verfahrens ohne Schlichtungsverhandlung, so ist die Gebühr auf die Hälfte zu ermäßigen.
(3) Die Gebühren werden von den Parteien des Schlichtungsverfahrens je zur Hälfte getragen, sofern nicht der Schlichtungsausschuss nach billigem Ermessen eine andere Gebührenverteilung für gerechtfertigt hält oder die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 der Schlichtungsordnung vom 5. April 1995 (ABl. S. 1461), geändert durch Beschluss vom 6. November 1996 (ABl. S. 4285), vorliegen. Dies gilt auch für Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen (§ 10 Abs. 2 der Schlichtungsordnung).

§ 4 Auskünfte und Gutachten

(1) Gebühren werden nach Zeitaufwand erhoben:
1. für die Erteilung einer schriftlichen Auskunft je angefangene Stunde 36 Euro,
2. für die Erstellung eines Gutachtens oder die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme je angefangene Stunde 36 bis 62 Euro.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 wird keine Gebühr erhoben, soweit die schriftliche Auskunft einem Mitglied der Architektenkammer Berlin erteilt wird und ihre Ausarbeitung weniger als 30 Minuten erfordert.

§ 5 Sonstige Leistungen

Gebühren werden ferner erhoben:
1. für die Erstellung einer Bescheinigung je nach dem Umfang der erforderlichen Feststellungen 10 bis 51 Euro,
2. für die Erteilung einer Zweitausfertigung einer Eintragungsurkunde 15 Euro,
3. für eine Beglaubigung je angefangene Seite 1 Euro,
mindestens aber 2,5 Euro,
4. für Abschriften je Seite 2,5 Euro,
5. für Vervielfältigungen
a) (je Seite im Format DIN A 4) 50 Cent,
b) (je Seite im Format DIN A 3) 75 Cent.

§ 6 Übergangsregelung

Bei Amtshandlungen, die einen Antrag voraussetzen, sind die bei Antragstellung geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit sie für die Gebührenschuldner günstiger sind. Im Übrigen richtet sich die Gebührenerhebung nach den Vorschriften, die bei Vollendung der Amtshandlung gelten.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erhebung von Gebühren durch die Architektenkammer Berlin vom 25. August 1995 (GVBl. S. 567), geändert durch Verordnung vom 30. September 1997 (GVBl. S. 489), außer Kraft.
Berlin, den 24. Februar 2003
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Peter Strieder
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