Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für das Gebiet "Ostseestraße/Grellstraße" im Bezirk Pankow von Berlin Vom 12. März 2003
Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB
für das Gebiet "Ostseestraße/Grellstraße"
im Bezirk Pankow von Berlin
Vom 12. März 2003
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für das Gebiet "Ostseestraße/Grellstraße" im Bezirk Pankow von Berlin vom 12. März 2003 | 03.04.2003 |
Eingangsformel | 03.04.2003 |
§ 1 - Geltungsbereich | 03.04.2003 |
§ 2 - Gegenstand der Verordnung | 03.04.2003 |
§ 3 - Zuständigkeit | 03.04.2003 |
§ 4 - Verletzung von Vorschriften | 03.04.2003 |
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten | 03.04.2003 |
§ 6 - Ausnahmen | 03.04.2003 |
§ 7 - Inkrafttreten | 03.04.2003 |
Anlage | 03.04.2003 |
Auf Grund des
§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuchs
(BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850/2852), in Verbindung mit
§ 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578) wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für das in der anliegenden
Karte
im Maßstab 1:5000 mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet. Es wird begrenzt durch die Prenzlauer Allee, Ostseestraße, Greifswalder Straße und das S-Bahngelände der Ringbahn. Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die
Karte
ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2 Gegenstand der Verordnung
Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bedürfen in dem in
§ 1
bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist oder wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient.
§ 3 Zuständigkeit
Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Pankow von Berlin erteilt.
§ 4 Verletzung von Vorschriften
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1.
eine Verletzung der im
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs
enthaltenen Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb eines Jahres oder
2.
Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren
seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach
§ 215 Abs. 1 BauGB
und
§ 32 Abs. 2 AGBauGB
ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Wer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die dafür nach
§ 2
erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß
§ 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
ordnungswidrig und kann gemäß
§ 213 Abs. 2 BauGB
mit einer Geldbuße belegt werden.
§ 6 Ausnahmen
§ 2
ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in
§ 26 Nr. 2 BauGB
bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in
§ 26 Nr. 3 BauGB
bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Pankow von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von
§ 2
, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 12. März 2003
Bezirksamt Pankow von Berlin
B. Kleinert | M. Federlein |
Bezirksbürgermeister | Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung |
Anlage
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Feedback