OstseestrIIBauGB§172V BE
DE - Landesrecht Berlin

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet "Ostseestraße/Grellstraße" im Bezirk Pankow von Berlin Vom 23. September 2003

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB
für das Gebiet "Ostseestraße/Grellstraße"
im Bezirk Pankow von Berlin
Vom 23. September 2003
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet "Ostseestraße/Grellstraße" im Bezirk Pankow von Berlin vom 23. September 200309.10.2003
Eingangsformel09.10.2003
§ 1 - Geltungsbereich09.10.2003
§ 2 - Gegenstand der Verordnung09.10.2003
§ 3 - Zuständigkeit09.10.2003
§ 4 - Verletzung von Vorschriften09.10.2003
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten09.10.2003
§ 6 - Ausnahmen09.10.2003
§ 7 - Inkrafttreten09.10.2003
Anlage09.10.2003
Auf Grund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs
(BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850/2852), in Verbindung mit
§ 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578) wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für das in der anliegenden
Karte mit einer geschlossenen Linie eingegrenzte Gebiet. Im Nordosten wird der Geltungsbereich dieses Gebietes begrenzt durch die Ostseestraße, Goethestraße, durch den Grenzverlauf der Ortsteile Prenzlauer Berg und Weißensee zwischen Goethe- und Hosemannstraße, einen Teil der Roelke- und Lehderstraße, weiterhin durch die an der südöstlichen Giebelseite des Zeilenbaus entlangführende Wohnstraße parallel zur Hosemannstraße, weiter durch die nordöstlich der Kita gelegene Erschließungsstraße sowie die Mandelstraße und Ostseestraße. Im Südosten verläuft der Geltungsbereich entlang der Greifswalder Straße 147-149 und umschließt südwestlich diese Grundstücke, verläuft weiter entlang der südwestlichen hinteren Grundstücksgrenze der Ostseestraße 108/118, der südöstlichen und südwestlichen Seite des Grundstücks Mandelstraße 10, weiter entlang der Mandelstraße, mit einem Versatz auf der Schieritzstraße entlang der südöstlichen und südwestlichen Seite der Grundstücke Schieritzstraße 8/22 und Hosemannstraße 13-14. Die südöstliche Begrenzung setzt sich fort entlang der Hosemannstraße, weiter entlang der nordöstlichen Grenze der Grundstücke Hosemannstraße 7 sowie Rietzestraße 5/17, entlang der südöstlichen Grenze des Grundstücks Rietzestraße 5/17, entlang der Rietzestraße, Naugarder Straße und Greifswalder Straße. Im Südwesten folgt der Geltungsbereich der Grellstraße, der südöstlichen Begrenzung des Grundstücks Grellstraße 75, der Küselstraße, der südöstlichen Grundstücksgrenze der Grundstücke Prenzlauer Allee 93, 95, 96 und Erich-Weinert-Straße 96, weiterhin der Erich-Weinert-Straße und schließlich auf der nordwestlichen Seite der Prenzlauer Allee bis Ostseestraße. Die Innenkante der geschlossenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die
Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2 Gegenstand der Verordnung

Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in
§ 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

§ 3 Zuständigkeit

Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Pankow von Berlin erteilt.

§ 4 Verletzung von Vorschriften

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1.
eine Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs
enthaltenen Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb eines Jahres oder
2.
Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren
seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach
§ 215 Abs. 1 BauGB und § 32 Abs. 2 AGBauGB
ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Wer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die dafür nach
§ 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß
§ 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß
§ 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 6 Ausnahmen

§ 2 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in
§ 26 Nr. 2 BauGB bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in
§ 26 Nr. 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Pankow von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von
§ 2 , hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 23. September 2003
Bezirksamt Pankow von Berlin
Kleinert M. Federlein
Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

Anlage

zum Beschluss über Erlass einer Erhaltungsverordnung
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