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Gesetz über öffentliche Kinderspielplätze (Kinderspielplatzgesetz) in der Fassung vom 20. Juni 1995

Gesetz über öffentliche Kinderspielplätze
(Kinderspielplatzgesetz)
in der Fassung vom 20. Juni 1995
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 aufgehoben durch Art. XI des Gesetzes vom 17.12.2003 (GVBl. S. 617)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über öffentliche Kinderspielplätze (Kinderspielplatzgesetz) in der Fassung vom 20. Juni 199505.07.1995
1. Allgemeines05.07.1995
§ 1 - Grundsatz05.07.1995
§ 2 - Anwendungsbereich05.07.1995
§ 3 - Bereitstellung von Flächen öffentlicher Einrichtungen05.07.1995
2. Bedarf und Planung05.07.1995
§ 4 - Bedarf05.07.1995
§ 5 - (aufgehoben)01.01.2004
§ 6 - Spielplatzkommission05.07.1995
3. Anlegung und Unterhaltung05.07.1995
§ 7 - Lage der Spielplätze05.07.1995
§ 8 - Spielplatzarten und Spielplatzgrößen05.07.1995
§ 9 - Beschaffenheit und Ausstattung der Spielplätze05.07.1995
§ 10 - Unterhaltung und Überprüfung05.07.1995
4. Übergangs- und Schlußvorschriften05.07.1995
§ 11 - Verwaltungsvorschriften05.07.1995
§ 12 - Inkrafttreten05.07.1995

1. Allgemeines

§ 1 Grundsatz

Um Kindern die Möglichkeit zu geben, ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten zu entwickeln, und um soziales Verhalten zu fördern, sind nach Maßgabe dieses Gesetzes öffentliche Spielplätze anzulegen und zu unterhalten sowie die bestehenden öffentlichen Spielplätze weiterzuentwickeln.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Öffentliche Spielplätze für Kinder sollen angelegt werden für die durch Bebauungsplan festgesetzten Kleinsiedlungsgebiete, reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebiete, Dorfgebiete, Mischgebiete und Kerngebiete, soweit dort Wohnungen zulässig sind, sowie für Gebiete, die den genannten Gebieten der vorhandenen Bebauung nach vergleichbar sind.
(2) Unberührt bleibt
1.
die Verpflichtung der Bauherren, private Spielplätze anzulegen und zu unterhalten,
2.
die Aufgabe, Spielplätze auch außerhalb der in Absatz 1 genannten Gebiete in Grün- und Erholungsanlagen sowie in den Naherholungsgebieten anzulegen.

§ 3 Bereitstellung von Flächen öffentlicher Einrichtungen

(1) Flächen von öffentlichen Einrichtungen, insbesondere Grünanlagen, können zum Spielen zur Verfügung gestellt werden. Kann der Bedarf an öffentlicher Spielplatzfläche gemäß
§ 4 nicht gedeckt werden, sollen sie für das Spielen nutzbar gemacht werden, soweit sie hierfür geeignet sind und die Erholung anderer nicht unzumutbar eingeschränkt wird.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die vorübergehende Bereitstellung von nicht genutzten öffentlichen Grundstücken.
(3) An neu zu errichtenden öffentlichen Schulen sollen unabhängig von der Deckung des Bedarfs gemäß
§ 4 Freiflächen zum Spielen hergerichtet und, soweit der Schulbetrieb nicht beeinträchtigt wird, zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt gleichermaßen für bestehende Schulen, soweit es die Grundstückssituation zuläßt.

2. Bedarf und Planung

§ 4 Bedarf

(1) Für die Bemessung des Bedarfs an öffentlicher Spielplatzfläche gilt je Versorgungsbereich ein Richtwert von 1,0 m² nutzbarer Fläche je Einwohner.
(2) Kann der in § 10 Abs. 4 der Bauordnung von Berlin (BauOBln)
in der Fassung vom 13. Februar 1971 (GVBl. S. 456, 1604) bestimmte Bedarf an privaten Spielplätzen nicht gedeckt werden, weil die Herstellung von Spielplätzen auf den Wohngrundstücken im Einzelfall aus rechtlichen Gründen nicht erzwungen werden kann, so erhöht sich der Wert nach Absatz 1 entsprechend.
(3) Flächen nach § 3
dieses Gesetzes können auf den Bedarf angerechnet werden, wenn sie allgemein zugänglich sind und nach ihrer Lage, Größe, Beschaffenheit und Ausstattung den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.

§ 5

(aufgehoben)

§ 6 Spielplatzkommission

Das Bezirksamt bildet eine Spielplatzkommission und beruft Eltern, Lehrer sowie andere Sachverständige als Mitglieder. Die Spielplatzkommission soll bei der Planung und Weiterentwicklung von Spielplätzen beratend mitwirken sowie den Behörden Anregungen und Vorschläge unterbreiten.

3. Anlegung und Unterhaltung

§ 7 Lage der Spielplätze

(1) Spielplätze sollen möglichst in angemessener Entfernung zur Wohnung liegen. Sie sollen von schädlichen Emissionen und Gefahrenquellen abgelegen oder, wenn dies nicht möglich ist, durch geeignete Abschirmungen oder andere Sicherheitsvorkehrungen abgegrenzt angelegt werden.
(2) Spielplätze sollen windgeschützt und in sonniger Lage angelegt werden. Beschattete Bereiche sind vorzusehen.
(3) Die Zuordnung von Spielplätzen zu Grünanlagen, Freizeiteinrichtungen und Sportanlagen ist anzustreben.

§ 8 Spielplatzarten und Spielplatzgrößen

(1) Für die einzelnen Spielplatzarten gelten folgende Richtwerte:
1. Kleinkinderspielplätze 150 m² nutzbare Spielfläche
2. Allgemeine Spielplätze 2 000 m² nutzbare Spielfläche
3. Pädagogisch betreute Spielplätze 4 000 m² nutzbare Spielfläche
(2) Art, Anzahl und Größe der Spielplätze richten sich nach der Größe der Versorgungsbereiche, deren Einwohnerzahl, der Art und Dichte der Bebauung und den besonderen örtlichen Verhältnissen innerhalb dieser Bereiche.

§ 9 Beschaffenheit und Ausstattung der Spielplätze

(1) Spielplätze sollen mit einem vielseitigen, möglichst ganzjährig nutzbaren Spielangebot angelegt werden. Das Angebot soll den verschiedenen Altersgruppen gerecht werden. Die Bedürfnisse behinderter Kinder sind zu berücksichtigen.
(2) Spielplätze sollen bei ausreichender Größe in verschiedene Spielbereiche gegliedert werden.
(3) Für pädagogisch betreute Spielplätze sind Spiel-, Werk- und Abstellräume sowie Sanitäranlagen bereitzustellen.

§ 10 Unterhaltung und Überprüfung

(1) Spielplätze sind in benutzbarem und hygienisch unbedenklichem Zustand zu erhalten. Sie sind regelmäßig auf ihre Betriebs- und Verkehrssicherheit zu überprüfen. Festgestellte Mängel sind zu beseitigen.
(2) Die Nutzung der Spielplätze ist regelmäßig zu überprüfen. Wenig oder nicht genutzte Spielplätze und Spielangebote sind zu verbessern oder zu ersetzen.

4. Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 11 Verwaltungsvorschriften

Das für Spielplätze zuständige Mitglied des Senats erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem für das Jugendwesen und hinsichtlich der hygienischen Belange mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied des Senats.

§ 12 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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