Verordnung über das Naturschutzgebiet Grünauer Kreuz im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin Vom 4. Mai 2004
                            Verordnung
           
          über das Naturschutzgebiet Grünauer Kreuz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 4. Mai 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über das Naturschutzgebiet Grünauer Kreuz im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin vom 4. Mai 2004 | 03.06.2004 | 
| Eingangsformel | 03.06.2004 | 
| § 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet | 03.06.2004 | 
| § 2 - Schutzgegenstand | 03.06.2004 | 
| § 3 - Schutzzweck | 03.06.2004 | 
| § 4 - Pflege und Entwicklung | 03.06.2004 | 
| § 5 - Verbotene Handlungen | 03.06.2004 | 
| § 6 - Zulässige Handlungen | 03.06.2004 | 
| § 7 - Ordnungswidrigkeiten | 03.06.2004 | 
| § 8 - Rechtswirksamkeit | 03.06.2004 | 
| § 9 - Inkrafttreten | 03.06.2004 | 
| Karte | 03.06.2004 | 
                            Auf Grund der
            §§ 18
            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Abs. 1 und 2 des Berliner Naturschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung vom 28. Oktober 2003 (GVBl. S. 554), geändert durch Artikel XIV des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. S. 617), wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
                            Das in der
            Karte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach
            § 2 Abs. 2
            mit roter Farbe gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet mit der Bezeichnung „Naturschutzgebiet Grünauer Kreuz“ erklärt und wird damit ein rechtlich gesicherter Teil des länderübergreifenden Biotopverbundes nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 des Bundesnaturschutzgesetzes
            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schutzgegenstand
                            (1) Das Schutzgebiet liegt in den Ortsteilen Altglienicke und Grünau des Bezirks Treptow-Köpenick von Berlin. Es wird im wesentlichen begrenzt durch die Straßen „Am Falkenberg“, „Am Seegraben“ und „Adlergestell“ sowie die Kleingartenanlagen „Kanne“, „Birkenwäldchen“, „Meisengrund“ und „Falkenbrunn 1“.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Gebiet ist in einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Karte
            im Maßstab 1 : 7 500 eingetragen; diese
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Karte
            ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Außenkante der rot eingezeichneten Grenzlinie bildet die Grenze des Naturschutzgebietes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzzweck
                            Das Gebiet wird geschützt, um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Mager- und Trockenrasen, die halbruderalen Halbtrockenrasen mit Übergängen zu wärmeliebenden Staudenfluren, die Heideflächen, die naturnahen Gehölzbestände und Waldgesellschaften, die Wasser- und Verlandungsvegetation und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            insbesondere die Vogel-, Amphibien-, Reptilien- und Schmetterlingsfaunen sowie die aquatischen Insekten und Mollusken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Pflege und Entwicklung
                            (1) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellt einen Pflege- und Entwicklungsplan, der die notwenigen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Sicherung der in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
            beschriebenen Schutzzwecke enthält. Der Pflege- und Entwicklungsplan ist mit anderen Behörden abzustimmen, wenn deren Aufgabenstellung berührt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Wirksamkeit von Maßnahmen des Pflege- und Entwicklungsplans soll nach fünf Jahren von der in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörde geprüft und der Pflege- und Entwicklungsplan an die durch die Erfolgskontrolle gewonnenen Erkenntnisse angepasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Verbotene Handlungen
                            (1) Es ist verboten, Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen, den in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
            genannten Schutzzwecken zuwiderlaufenden Störung führen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Insbesondere ist es verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlagen zu errichten, auch solche, die einer Genehmigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedürfen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bodengestalt zu verändern, die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln oder Materialien zu lagern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Gebiet zu betreten oder zu befahren, soweit es nicht nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6
                zulässig ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Gebiet zu verunreinigen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hunde oder andere Haustiere umherlaufen oder in den Gewässern baden zu lassen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu angeln, Fische auszusetzen oder Zooplankton zu fangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Neben den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sind insbesondere die Verbote der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §§ 26 a Abs. 1
            ,
            26 d Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
            29 Abs. 1 und 3 des Berliner Naturschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und des
            § 42 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zulässige Handlungen
                            (1) Es ist zulässig,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die bestimmungsgemäße Nutzung und die ordnungsgemäße Unterhaltung der bestandsgeschützten Eisenbahnbetriebsanlagen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die ordnungsgemäße Unterhaltung des Gewässers "Plumpengraben",
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Betreten und Befahren des Gebietes, soweit dies in den Fällen der Nummern 1 und 2 zur bestimmungsgemäßen Nutzung oder ordnungsgemäßen Unterhaltung oder zur Abwehr oder Beseitigung von Gefahren für den Eisenbahnverkehr erforderlich ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Errichtung eines Wasserwerkes einschließlich der Anlagen zur Trinkwassergewinnung auf den Flurstücken 439, 440, 441, 442 der Flur 189 und den Flurstücken 8023, 8024 der Flur 185,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Errichtung einer 110 kV Bahnstromleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durch Auflagen ist sicherzustellen, dass Beeinträchtigungen des Schutzgebietes durch Verminderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf das unvermeidbare Maß beschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen in dem Naturschutzgebiet sind mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Ordnungswidrigkeiten
                            Ordnungswidrig im Sinne des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 49 Abs. 1 Nr. 3 des Berliner Naturschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5 Abs. 1 und 2
            eine verbotene Handlung vornimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Rechtswirksamkeit
                            Die Verletzung der Vorschriften des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 24 Abs. 1, 3 bis 5 des Berliner Naturschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie Mängel der Abwägung sind für die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieser Verordnung bei der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung schriftlich geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berlin, den 4. Mai 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ingeborg Junge-Reyer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
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