Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet "Pflanzgartensiedlung" im Ortsteil Köpenick im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin Vom 25. Mai 2004
Erhaltungsverordnung
gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB
für das Gebiet "Pflanzgartensiedlung" im Ortsteil Köpenick
im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin
Vom 25. Mai 2004
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet "Pflanzgartensiedlung" im Ortsteil Köpenick im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin vom 25. Mai 2004 | 17.11.2004 |
Eingangsformel | 17.11.2004 |
§ 1 - Geltungsbereich | 17.11.2004 |
§ 2 - Gegenstand der Verordnung | 17.11.2004 |
§ 3 - Zuständigkeit | 17.11.2004 |
§ 4 - Verletzung von Vorschriften | 17.11.2004 |
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten | 17.11.2004 |
§ 6 - Ausnahmen | 17.11.2004 |
§ 7 - Inkrafttreten | 17.11.2004 |
Anlage | 17.11.2004 |
Auf Grund des
§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit
§ 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578) wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Verordnung wird begrenzt im
Südosten
durch die südöstliche Begrenzung des Grundstückes Straße im Walde 8, weiter dessen südliche Grenze aufnehmend, die Straße im Walde überquerend, entlang der südöstlichen Grenze der Grundstücke Straße im Walde 9 und Unter den Birken 71 bis auf die nördliche Straßenbegrenzungslinie Unter den Birken, dieser nach Osten folgend bis auf die Verlängerung der südöstlichen Grundstücksgrenze Mahlsdorfer Straße 66, die Straße Unter den Birken überquerend und entlang der südöstlichen Grenzen der Grundstücke Mahlsdorfer Straße 66 bis 71.
Im
Süden
verläuft der Geltungsbereich an der südlichen Grenze des Grundstückes Mahlsdorfer Straße 71, entlang der rückwärtigen, südlichen Grundstücksgrenzen Pflanzgartenstraße 52 bis 72 (gerade Ziffern) und Dammheidestraße 42 bis 50 (gerade Ziffern) bis auf die rückwärtige Grundstücksgrenze Güldenauer Weg 29, die rückwärtigen Grenzen Güldenauer Weg 29, 31 und 35 aufnehmend, der südlichen Grenze Güldenauer Weg 35 folgend, den Güldenauer Weg überquerend, weiter an der südlichen Grenze Güldenauer Weg 36, entlang der rückwärtigen Grenzen Güldenauer Weg 36, 34, 32 und 30 bis auf die rückwärtige Grundstücksgrenze Dammheidestraße 36 sowie die rückwärtigen Grenzen Dammheidestraße 18 bis 36 aufnehmend.
Im
Westen
folgt der Geltungsbereich der westlichen Begrenzung des Grundstückes Dammheidestraße 18 und überquert die Dammheidestraße.
Im
Nordwesten
nimmt der Geltungsbereich die nordwestlichen Grenzen der Grundstücke Dammheidestraße 17 und Pflanzgartenstraße 18 auf, folgt der nordwestlichen Grenze der Grundstücke Pflanzgartenstraße 17 und Unter den Birken 28, verläuft in nordwestlicher Richtung entlang der Straßenbegrenzungslinie der Straße Unter den Birken bis auf Höhe der Verlängerung der nordwestlichen Grundstücksgrenze Unter den Birken 21, folgt der nordwestlichen Grundstücksgrenze Unter den Birken 21, läuft entlang der rückwärtigen Begrenzungen der Grundstücke Unter den Birken 21 bis 33 (ungerade Ziffern) bis zur nordwestlichen Grenze des Grundstückes Straße im Walde 47, diese aufnehmend, entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze Straße im Walde 48.
Im
Nordosten
schließen die rückwärtigen Begrenzungen der Grundstücke Straße im Walde 8 bis 48 (gerade Ziffern) den Geltungsbereich.
In der anliegenden Karte bildet die Innenkante der durchbrochenen Linie die Gebietsgrenze der Erhaltungsverordnung.
§ 2 Gegenstand der Verordnung
Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in
§ 1
bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
§ 3 Zuständigkeit
Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin erteilt.
§ 4 Verletzung von Vorschriften
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1.
eine Verletzung der im
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs
enthaltenen Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb eines Jahres oder
2.
beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach
§ 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs
innerhalb von zwei Jahren
seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie die beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß
§ 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs
und
§ 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Wer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die dafür nach
§ 2
erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß
§ 213 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuchs
ordnungswidrig und kann gemäß
§ 213 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
mit einer Geldbuße belegt werden.
§ 6 Ausnahmen
§ 2
ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in
§ 26 Nr. 2 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in
§ 26 Nr. 3 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von
§ 2
, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 25. Mai 2004
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Ulbricht | Schmitz |
Bezirksbürgermeister | Bezirksstadtrat für Bauen und Stadtentwicklung |
Anlage
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