OberschönewBauGB§172Abs1V BE
DE - Landesrecht Berlin

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet Oberschöneweide im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin Vom 20. Juli 2004

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB
für das Gebiet Oberschöneweide
im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin
Vom 20. Juli 2004
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet Oberschöneweide im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin vom 20. Juli 200423.12.2004
Eingangsformel23.12.2004
§ 1 - Geltungsbereich23.12.2004
§ 2 - Gegenstand der Verordnung23.12.2004
§ 3 - Zuständigkeit23.12.2004
§ 4 - Verletzung von Vorschriften23.12.2004
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten23.12.2004
§ 6 - Ausnahmen23.12.2004
§ 7 - Inkrafttreten23.12.2004
Anlage23.12.2004
Auf Grund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs
(BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit
§ 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578) wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für das in der anliegenden
Karte im Maßstab 1:5000 mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet. Es wird begrenzt im Norden durch die Mentelin-, Fust- und Edisonstraße, Straße An der Wuhlheide, Firlstraße, die nordöstlichen Grundstücksgrenzen Plönzeile 1/39 und Rathenaustraße 23 sowie die Rathenau- und Keplerstraße, im Osten durch die Gauß- und Slabystraße, die südöstlichen Grundstücksgrenzen Slabystraße 3, Rathenaustraße 4/18, Wilhelminenhofstraße 66-68 sowie einem Teilstück des Grundstücks Wilhelminenhofstraße 69, im Süden durch die Wilhelminenhofstraße, die Laufener Straße und deren beiderseits anliegenden Grundstücke, ein Teilstück der Rheinbeckstraße und die Grundstücke Rheinbeckstraße 1/7 und 2 und Wilhelminenhofstraße 82B und 82C sowie die Siemensstraße und das nördliche Spreeufer, im Westen durch die nordwestliche Grundstücksgrenze Tabbertstraße 5, die Tabbertstraße, die nordwestlichen Grundstücksgrenzen Tabbertstraße 29 und Nalepastraße 210 sowie die Nalepa-, Helmholtz-, Wattstraße und Fritz-Kirsch-Zeile im Bezirk Treptow-Köpenick, Ortsteil Oberschöneweide. Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die
Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Diese Verordnung hebt die Verordnung vom 24. Februar 1993 (GVBl. S. 110) auf.

§ 2 Gegenstand der Verordnung

Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in
§ 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

§ 3 Zuständigkeit

Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin erteilt.

§ 4 Verletzung von Vorschriften

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1.
eine Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs
enthaltenen Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb eines Jahres oder
2.
beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach
§ 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs
innerhalb von zwei Jahren
seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie die beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß
§ 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und
§ 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Wer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die dafür nach
§ 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß
§ 213 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuchs ordnungswidrig und kann gemäß
§ 213 Abs. 2 des Baugesetzbuchs mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 6 Ausnahmen

§ 2 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in
§ 26 Nr. 2 des Baugesetzbuchs bezeichneten Zwecken dienen und nicht auf die in
§ 26 Nr. 3 des Baugesetzbuchs bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von
§ 2 , hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart des Gebietes "Oberschöneweide" vom 24. Februar 1993 (GVBl. S. 110) außer Kraft.
Berlin, den 20. Juli 2004
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Dr. Ulbricht Dr. Schmitz
Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Bauen und Stadtentwicklung

Anlage

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