Verordnung zum Schutz der Naturdenkmale „Blanke Helle“, „Dillgesteich/Kleiner Teich“, „Eckernpfuhl“, „Francketeich“, „Gänsepfuhl“, „Großer Karpfenpfuhl“, „Grüntenteich“, „Kleiner Karpfenpfuhl“, „Krummer Pfuhl“ und „Wilhelmsteich“ im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin Vom 10. August 2004
Verordnung zum Schutz der Naturdenkmale
„Blanke Helle“, „Dillgesteich/Kleiner Teich“, „Eckernpfuhl“,
„Francketeich“, „Gänsepfuhl“, „Großer Karpfenpfuhl“,
„Grüntenteich“, „Kleiner Karpfenpfuhl“, „Krummer Pfuhl“ und
„Wilhelmsteich“ im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin
Vom 10. August 2004
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zum Schutz der Naturdenkmale „Blanke Helle“, „Dillgesteich/Kleiner Teich“, „Eckernpfuhl“, „Francketeich“, „Gänsepfuhl“, „Großer Karpfenpfuhl“, „Grüntenteich“, „Kleiner Karpfenpfuhl“, „Krummer Pfuhl“ und „Wilhelmsteich“ im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 10. August 2004 | 29.08.2004 |
Eingangsformel | 29.08.2004 |
§ 1 - Erklärung zum Naturdenkmal | 29.08.2004 |
§ 2 - Schutzgegenstand | 29.08.2004 |
§ 3 - Schutzzweck | 29.08.2004 |
§ 4 - Pflege der Naturdenkmale | 29.08.2004 |
§ 5 - Verbotene Handlungen | 29.08.2004 |
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten | 29.08.2004 |
§ 7 - Rechtswirksamkeit | 29.08.2004 |
§ 8 - Inkrafttreten | 29.08.2004 |
Karten | 29.08.2004 |
Auf Grund der
§§ 18
und
21 des Berliner Naturschutzgesetzes
in der Fassung vom 28. Oktober 2003 (GVBI. S. 554), geändert durch Artikel XIV des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBI. S. 617), wird verordnet:
§ 1 Erklärung zum Naturdenkmal
Die in
§ 2
bezeichneten Pfuhle und ihre unmittelbare Umgebung werden zu Naturdenkmalen mit der Bezeichnung „Blanke Helle“, „Dillgesteich/Kleiner Teich“, „Eckernpfuhl“, „Francketeich“, „Gänsepfuhl“, „Großer Karpfenpfuhl“, „Grüntenteich“, „Kleiner Karpfenpfuhl“, „Krummer Pfuhl“ und „Wilhelmsteich“ erklärt.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Die Blanke Helle mit Umgebung ist Teil des Alboinplatzes im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Ortsteil Schöneberg. Sie umfasst teilweise das Flurstück 9/1 der Flur 372.
(2) Der Dillgesteich / Kleiner Teich mit Umgebung ist Teil des Volksparks Mariendorf im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Ortsteil Mariendorf. Er umfasst teilweise das Flurstück 216 der Flur 2.
(3) Der Eckernpfuhl mit Umgebung ist Teil des Volksparks Mariendorf im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Ortsteil Mariendorf. Er umfasst teilweise das Flurstück 216 der Flur 2.
(4) Der Francketeich mit Umgebung ist Teil des Franckeparks im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin. Er umfasst teilweise das Flurstück 181/40 der Flur 2.
(5) Der Gänsepfuhl mit Umgebung ist Teil der Erholungsfläche zwischen Reißeckstraße, Grüntenstraße und dem Heidefriedhof im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Ortsteil Mariendorf. Er umfasst teilweise das Flurstück 173 der Flur 2.
(6) Der Große Karpfenpfuhl mit Umgebung ist Teil der Erholungsfläche südlich der Britzer Straße im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Ortsteil Mariendorf. Er umfasst teilweise das Flurstück 91/4 der Flur 419.
(7) Der Grüntenteich mit Umgebung liegt südlich des „Krankenheim Mariendorf“ an der Grüntenstraße im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Ortsteil Mariendorf. Er umfasst teilweise das Flurstück 48/34 der Flur 2.
(8) Der Kleine Karpfenpfuhl mit Umgebung ist Teil der Erholungsfläche südlich der Britzer Straße im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Ortsteil Mariendorf. Er umfasst teilweise das Flurstück 91/4 der Flur 419.
(9) Der Krumme Pfuhl mit Umgebung ist Teil des Friedhofs Eythstraße im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin. Er umfasst teilweise das Flurstück 30 der Flur 71.
(10) Der Wilhelmsteich mit Umgebung liegt im Lehnepark an der Schönburgstraße im Bezirk Tempelhof- Schöneberg von Berlin. Er umfasst teilweise das Flurstück 464 der Flur 2.
(11) Die Naturdenkmale sind jeweils in einer Karte im Maßstab 1:2 500 eingetragen; diese Karten sind Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Grenze des jeweiligen Naturdenkmals ist in den Karten mit roter Farbe gekennzeichnet. Die Außenkante der roten Grenzlinie bildet die Naturdenkmalgrenze.
§ 3 Schutzzweck
(1) Die Pfuhle werden geschützt, um diese naturgeschichtlich wertvollen und seltenen eiszeitlichen Toteislöcher dauerhaft zu erhalten.
(2) Der Schutz der unmittelbaren Umgebung dient der Sicherung der Pfuhle und der Verwirklichung des Schutzzwecks nach Absatz 1.
§ 4 Pflege der Naturdenkmale
Die örtlich zuständige untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege pflegt die Naturdenkmale mit dem Ziel, die Pfuhle dauerhaft zu erhalten. Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen sind mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
§ 5 Verbotene Handlungen
(1) Die Beseitigung der Naturdenkmale sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung der Naturdenkmale oder ihrer geschützten Umgebung führen können, sind verboten.
(2) Insbesondere ist es verboten:
1.
Boden oder Bodenbestandteile einzubringen oder zu entnehmen, die Bodenform auf andere Weise zu verändern, die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln,
2.
Anlagen zu errichten, auch solche, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung nicht bedürfen,
3.
Maßnahmen vorzunehmen, die eine Entwässerung der Pfuhle zur Folge haben oder den Zufluss von Regenwasser behindern,
4.
die Naturdenkmale oder ihre geschützte Umgebung zu verunreinigen oder Abfälle oder sonstige Materialien einzubringen,
5.
die Uferbereiche zu betreten oder Hunde in den Gewässern baden zu lassen.
(3) Neben den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sind insbesondere die Verbote des
§ 26a Abs. 1
,
§ 26d Abs. 1
,
§ 29 Abs. 1 und 3 des Berliner Naturschutzgesetzes
und des
§ 42 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
zu beachten.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 49 Abs. 1 Nr. 5 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 5 Abs. 1 und 2
eine verbotene Handlung vornimmt.
§ 7 Rechtswirksamkeit
Die Verletzung der Vorschriften des
§ 24 Abs. 1, 3 bis 5 des Berliner Naturschutzgesetzes
ist für die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieser Verordnung schriftlich bei der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 10. August 2004
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Ingeborg Junge-Reyer
Karten
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