Verordnung zum Schutz der Landschaft des Plänterwaldes im Bezirk Treptow von Berlin Vom 24. September 1998
Verordnung zum Schutz der Landschaft des Plänterwaldes im Bezirk Treptow von Berlin
Vom 24. September 1998
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch § 27 Abs. 10 des Gesetzes vom 16.09.2004 (GVBl. S. 391) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zum Schutz der Landschaft des Plänterwaldes im Bezirk Treptow von Berlin vom 24. September 1998 | 18.10.1998 |
Eingangsformel | 18.10.1998 |
§ 1 - Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet | 18.10.1998 |
§ 2 - Schutzgegenstand | 18.10.1998 |
§ 3 - Schutzzweck | 18.10.1998 |
§ 4 - Pflege und Entwicklung | 29.09.2004 |
§ 5 - Gebote | 18.10.1998 |
§ 6 - Verbotene Handlungen | 18.10.1998 |
§ 7 - Genehmigungsbedürftige Handlungen | 18.10.1998 |
§ 8 - Zulässige Handlungen | 18.10.1998 |
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten | 18.10.1998 |
§ 10 - Inkrafttreten | 18.10.1998 |
Auf Grund der
§§ 18
und
20 des Berliner Naturschutzgesetzes
vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 4. Juli 1997 (GVBl. S. 376), wird verordnet:
§ 1 Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet
Das in
§ 2
bezeichnete Gebiet wird zum Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung „Landschaftsschutzgebiet Plänterwald“ erklärt.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Landschaftsschutzgebiet liegt im Bezirk Treptow von Berlin, in den Ortsteilen Treptow und Baumschulenweg. Es wird begrenzt durch die Neue Krugallee im Westen, die Bulgarische Straße sowie die Spree im Norden und im Osten und die Baumschulenstraße im Süden. Das Gebiet hat eine Größe von etwa 89 Hektar.
(2) Das in Absatz 1 genannte Gebiet ist in einer Karte im Maßstab 1 : 5000 eingetragen. Diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist mit grüner Farbe gekennzeichnet. Die Außenkante der grünen Grenzlinie bildet die Gebietsgrenze.
(3) Die Karte ist zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Eine Ausfertigung der Karte kann bei der obersten und bei der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kostenfrei angesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
Das in
§ 2
bezeichnete Gebiet wird geschützt, um
1.
die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts in einem der letzten innerstädtischen Waldgebiete Berlins im Bereich der Treptower Spreetalniederung mit seinem vielfältigen, überwiegend sehr alten grundwassernahen Baumbestand als Lebensraum geschützter Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und insbesondere auf den in der Karte (
§ 2 Abs. 2
) gerastert dargestellten Flächen wiederherzustellen sowie
2.
das schöne und in seiner Eigenart als flußbegleitender Laubwald den Charakter der Spree prägende Landschaftsbild und
3.
das Gebiet wegen seiner besonderen, übergreifenden Bedeutung für die Erholung zu erhalten.
§ 4 Pflege und Entwicklung
(1) Die örtlich zuständige untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellt einen Pflege- und Entwicklungsplan. Dieser berücksichtigt insbesondere die Zielsetzungen des Landeswaldgesetzes und ist mit anderen Behörden und Dienststellen abzustimmen, soweit deren Aufgabenstellung berührt ist. Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen in dem Landschaftsschutzgebiet werden mit der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt.
(2) Zur Förderung des Schutzzweckes sollen insbesondere folgende Ziele angestrebt und Maßnahmen durchgeführt werden:
1.
Erhaltung und Entwicklung eines strukturreichen, standortgerechten Laubwaldes mit heimischen Gehölzarten durch natürliche Waldverjüngung im Wege des Plänterbetriebes unter Berücksichtigung der Berliner Waldbaurichtlinien,
2.
Pflege und Entwicklung eines mehrstufigen Waldmantels (bestehend aus Strauch- und Krautsaum) mit heimischen Arten,
3.
Eingrünung des „Spreeparks“ durch Anpflanzung standortgerechter und heimischer Gehölze insbesondere parallel des Zaunes am Spreeuferwanderweg; Eingrünung des Sportplatzes, der Kinderplantsche sowie des Betriebshofes der Berliner Forsten als Sichtschutz und zur besseren Einfügung dieser Anlagen in das Waldbild,
4.
Wiederherstellung der „Großen Ringspielwiese“ und der „Kleinen Ringspielwiese“ als Spiel- und Lagerfläche für Erholungssuchende unter Schonung der vorhandenen Jungbaumbestände (Naturverjüngung/Neupflanzungen),
5.
wirksame Sperrung der entwidmeten Straßen und der von den gewidmeten Straßen in den Plänterwald führenden Wege für den Kfz-Verkehr (z. B. durch Poller oder andere, bewegliche Hindernisse),
6.
naturnahe Gestaltung der Gewässerufer,
7.
landschaftsgerechte Gestaltung des Wegenetzes,
8.
Entsiegelung oder Entfernung maroder Bausubstanz in folgenden Teilbereichen: Restfundamente auf der „Kleinen Ringspielwiese“ und bauliche Anlage (verfallender Kiosk) südlich des „Alten Eierhäuschens“,
9.
Rückbau des Wasserweges zur ausschließlichen Nutzung durch Fußgänger und Radfahrer.
(3) Die Wirksamkeit der in dem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegten Maßnahmen ist in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, von der in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörde zu überprüfen. Der Pflege- und Entwicklungsplan ist an die durch die Erfolgskontrolle gewonnenen Erkenntnisse anzupassen; Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(4) Die auf den der „Spreepark Berlin GmbH“ durch Erbpachtvertrag zugeordneten Flächen vorgesehenen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sind dieser in geeigneter Weise bekanntzugeben.
§ 5 Gebote
Bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene unerlaubte Anlagen, Ablagerungen, Abgrabungen, Aufschüttungen und Nutzungen sind zu beseitigen. Die im einzelnen erforderlichen Maßnahmen werden durch die zuständige Behörde festgesetzt.
§ 6 Verbotene Handlungen
(1) Es ist verboten, Handlungen vorzunehmen, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem in
§ 3
genannten Schutzzweck zuwiderlaufen. Beschränkungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Insbesondere ist es verboten:
1.
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die einer Genehmigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedürfen,
2.
Gärten oder Reitplätze anzulegen, Zäune oder sonstige Einfriedungen zu errichten,
3.
Zelte, Wohnwagen oder vergleichbare Einrichtungen, wie Verkaufswagen, auf- oder abzustellen,
4.
Materialien oder Abfälle zu lagern oder das Gebiet mit Abwässern, Chemikalien oder ähnlichen Fremdstoffen zu verunreinigen,
5.
in das Gebiet Düngemittel, andere Nährstoffe oder Pflanzenschutzmittel einzubringen,
6.
das Gebiet abweichend von den Vorgaben des Pflege- und Entwicklungsplans (
§ 4
) zu bewirtschaften,
7.
entwässernde Maßnahmen durchzuführen,
8.
Boden- oder Bodenbestandteile einzubringen oder zu entnehmen, die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern, die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln,
9.
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit durch Motorkraft angetriebenen Fahrzeugen zu fahren oder dort zu parken oder im Gebiet zu reiten,
10.
Pflanzen oder Pflanzenteile, insbesondere Bäume, Hecken oder Gebüsch einzubringen, zu verändern, zu beseitigen, zu zerstören oder zu entnehmen,
11.
wildlebende Tiere zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
12.
Tiere auszusetzen oder Hunde oder andere Haustiere unangeleint umherlaufen zu lassen,
13.
motorsportliche Veranstaltungen durchzuführen, auch solche für Flug- und Fahrzeugmodelle mit Motor, oder motorbetriebene Modelle fliegen oder fahren zu lassen,
14.
Feuer anzuzünden oder zu unterhalten.
§ 7 Genehmigungsbedürftige Handlungen
Es ist genehmigungsbedürftig:
1.
Anlagen zu verändern oder zu erneuern, auch solche, die einer Genehmigung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedürfen,
2.
Leitungen zu verlegen oder bestehende Leitungsanlagen zu verändern oder zu erneuern,
3.
sportliche Veranstaltungen durchzuführen, soweit sie nicht nach
§ 6 Abs. 2 Nr. 13
verboten sind,
4.
Neugestaltung der Eingangsbereiche „Weg des Kindes“ und „Poetensteig“ in Natur und Landschaft angepaßter Form,
5.
Bild- oder Schrifttafeln zu anderen als den in
§ 8 Nr. 5
genannten Zwecken aufzustellen oder anzubringen,
6.
Beleuchtungsanlagen zu errichten, durch die Insekten nicht geschädigt werden können.
Die Vorschrift des
§ 6 Abs. 1 Satz 2
gilt entsprechend.
§ 8 Zulässige Handlungen
Zulässig sind folgende Handlungen:
1.
Die ordnungsgemäße Durchführung der gemäß
§ 4
gebotenen Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung des Landschaftsschutzgebietes,
2.
die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen unbeschadet des
§ 4 Abs. 1 Satz 3
und unter Beachtung von
§ 3 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
sowie von
§ 2 des Berliner Naturschutzgesetzes
,
3.
die Inspektions-, Kontroll- und Instandhaltungsarbeiten an den der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienenden Anlagen einschließlich der Grundwasserbeobachtungsrohre,
4.
die Nutzung des vorhandenen Eingangsbereichs mit den Kassenhäuschen unter strikter Erhaltung des vorhandenen Baumbestandes,
5.
das Aufstellen und Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebietes hinweisen, durch die zuständige Naturschutzbehörde.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 49 Abs. 1 Nr. 4, 18 oder 19 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 5
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
2.
entgegen
§ 6
eine verbotene Handlung vornimmt oder
3.
entgegen
§ 7
eine Handlung ohne Genehmigung vornimmt.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 24. September 1998
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,
Umweltschutz und Technologie
Peter Strieder
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