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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zum Schutz der Landschaft der Jungfernheide im Bezirk Reinickendorf von Berlin Vom 7. Juni 1990

Verordnung zum Schutz der Landschaft der
Jungfernheide im Bezirk Reinickendorf von Berlin
Vom 7. Juni 1990
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch § 27 Abs. 6 des Gesetzes vom 16.09.2004 (GVBl. S. 391)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutz der Landschaft der Jungfernheide im Bezirk Reinickendorf von Berlin vom 7. Juni 199006.07.1990
Eingangsformel06.07.1990
§ 1 - Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet06.07.1990
§ 2 - Schutzgegenstand06.07.1990
§ 3 - Schutzzweck06.07.1990
§ 4 - Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen29.09.2004
§ 5 - Verbotene Handlungen06.07.1990
§ 6 - Genehmigungsbedürftige Handlungen06.07.1990
§ 7 - Zulässige Handlungen06.07.1990
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten06.07.1990
§ 9 - Inkrafttreten06.07.1990
Auf Grund der §§ 18 ,
20 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 1987 (GVBl. S. 1846), wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet

Das in § 2
bezeichnete Gebiet wird zum Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung „Landschaftsschutzgebiet Jungfernheide“ erklärt.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet liegt im Nordwesten Berlins. Es umfaßt das Gebiet zwischen dem besiedelten Bereich des Ortsteils Tegel, Seidelstraße, dem Flughafen Berlin-Tegel, den Siemens-Siedlungen am Hohenzollernkanal und Saatwinkel.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet ist in einer Karte im Maßstab 1 : 4 000 eingetragen; diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in der Karte mit grüner Farbe gekennzeichnet. Die Außenkante der grünen Grenzlinie bildet die Gebietsgrenze.
(3) Die Karte ist zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Eine Ausfertigung der Karte kann bei der obersten und bei der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kostenfrei angesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das bezeichnete Gebiet wird geschützt, um
1.
die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts dauerhaft zu erhalten,
2.
die Schönheit, Eigenart und Vielfalt des Landschaftsbildes zu erhalten und
3.
es als großräumige, naturnahe Erholungslandschaft zu erhalten.

§ 4 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

(1) Die Pflege und Entwicklung des Landschaftsschutzgebietes ist nach den
§§ 11 und 12 Landeswaldgesetz
durchzuführen. Folgende Maßnahmen sind in die periodischen oder jährlichen Betriebspläne der Behörde Berliner Forsten aufzunehmen:
1.
Maßnahmen zur Erhaltung der Weichholzaue in ihrer typischen Vegetationszusammensetzung zur Sicherung der Ufer,
2.
Maßnahmen zur Erschließung des Gebietes für eine extensive, naturnahe Erholung,
3.
Maßnahmen zum weitestgehenden Ausgleich der durch Trinkwassergewinnung verursachten Grundwasserabsenkung, soweit sie nicht vom Verursacher durchzuführen sind.
(2) Zur Erreichung der Schutzzwecke nach
§ 3 sind bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene unerlaubte Anlagen, Ablagerungen, Aufschüttungen, Abgrabungen und Nutzungen zu beseitigen.

§ 5 Verbotene Handlungen

Es ist verboten:
1.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, mutwillig zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen und sonstigen Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
3.
Tiere auszusetzen sowie Hunde außerhalb des im Einvernehmen mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege festgesetzten und besonders gekennzeichneten Gebietes unangeleint umherlaufen oder baden zu lassen,
4.
Boden oder Bodenbestandteile einzubringen oder zu entnehmen, die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern, die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln,
5.
das Gebiet zu verunreinigen oder dort Materialien oder Abfälle zu lagern,
6.
Chemikalien, Mineraldünger, Pflanzenschutzmittel oder ähnliche Stoffe in fester, flüssiger oder gasförmiger Form einzubringen oder zu verwenden,
7.
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die einer bauaufsichtlichen oder wasserbehördlichen Genehmigung nicht bedürfen,
8.
Lager-, Camping- oder Zeltplätze einzurichten sowie Zelte oder andere für die Unterkunft geeignete Einrichtungen außerhalb der dafür freigegebenen Flächen auf- oder abzustellen,
9.
Kleingärten oder Reitplätze anzulegen, Reitsprunggeräte, Zäune oder sonstige Einfriedungen zu errichten,
10.
die Pflanzendecke anzubrennen oder sonst Feuer zu entzünden oder zu unterhalten,
11.
außerhalb der als Straßen gewidmeten Verkehrswege oder außerhalb der besonders gekennzeichneten Wege mit durch Motorkraft angetriebenen Fahrzeugen zu fahren, Kraftfahrzeuge oder Pferdetransportwagen zu parken, Gespanne zu fahren oder zu reiten,
12.
motorsportliche Veranstaltungen durchzuführen, auch solche für Flug-, Schiffs- oder Fahrzeugmodelle mit Motor,
13.
die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,
14.
sonstige Handlungen vorzunehmen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck dieser Verordnung zuwiderlaufen.

§ 6 Genehmigungsbedürftige Handlungen

Es ist genehmigungsbedürftig:
1.
Verkaufsstände zu errichten oder mobile Verkaufsstände zu betreiben,
2.
bauliche Anlagen zu verändern oder zu erneuern, auch solche, die einer bauaufsichtlichen oder wasserbehördlichen Genehmigung nicht bedürfen,
3.
Leitungen zu verlegen oder bestehende Leitungsanlagen zu verändern oder zu erneuern,
4.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
5.
sportliche oder sonstige Veranstaltungen, die nicht unter
§ 5 Nr. 12 fallen, durchzuführen.

§ 7 Zulässige Handlungen

Zulässig sind folgende Handlungen:
1.
die gemäß § 4 gebotenen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen,
2.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts und der Fischerei durch die Berechtigten,
3.
die ordnungsgemäße Forstwirtschaft,
4.
das Betreiben und Warten von Anlagen der Berliner Wasser-Betriebe zur Trinkwassergewinnung, -versorgung und Ableitung von Abwasser.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 49 Abs. 1 Nr. 4 und 18 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 eine verbotene Handlung vornimmt oder
2.
entgegen § 6 eine Handlung ohne Genehmigung vornimmt.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die
Verordnung zum Schutze der Landschaft des Tegeler Forsts und der Inseln im Tegeler See in den Bezirken Reinickendorf und Spandau von Berlin
vom 13. Oktober 1960 (GVBl. S. 1082), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Oktober 1985 (GVBl. S. 2203), jedoch nur für den durch diese Verordnung neu abgegrenzten Teil der Landschaft, außer Kraft.
Berlin, den 7. Juni 1990
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz
M. Schreyer
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