Kaskelstr§172ErhV BE
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Erweiterung der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 BauGB für das Gebiet "Kaskelstraße/Victoriastadt" im Bezirk Lichtenberg von Berlin Vom 6. Dezember 2004

Verordnung über die Erweiterung der Erhaltungsverordnung
gemäß § 172 BauGB für das Gebiet "Kaskelstraße/Victoriastadt"
im Bezirk Lichtenberg von Berlin
Vom 6. Dezember 2004
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erweiterung der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 BauGB für das Gebiet "Kaskelstraße/Victoriastadt" im Bezirk Lichtenberg von Berlin vom 6. Dezember 200423.12.2004
Eingangsformel23.12.2004
§ 1 - Geltungsbereich23.12.2004
§ 2 - Gegenstand der Verordnung23.12.2004
§ 3 - Zuständigkeit23.12.2004
§ 4 - Verletzung von Vorschriften23.12.2004
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten23.12.2004
§ 6 - Ausnahmen23.12.2004
§ 7 - Inkrafttreten23.12.2004
Anlage23.12.2004
Auf Grund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit
§ 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578) wird im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für zwei in der anliegenden
Karte im Maßstab 1:5000 durch eine geschlossene Linie eingegrenzte Teilbereiche, die unmittelbar an den Geltungsbereich der schon bestehenden Erhaltungsverordnung angrenzen. Der südliche Teilbereich wird begrenzt durch die Nöldnerstraße im Norden, den in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Bahndamm der Lichtenberger Verbindungsbahn im Osten, die Schlichtallee im Südosten und den in Ost-West-Richtung verlaufenden Bahndamm der niederschlesischen Bahn im Südwesten. Der westliche Teilbereich wird begrenzt durch die Marktstraße im Süden, die Schreiberhauer Straße im Westen, die nördliche Grenze des Grundstücks Schreiberhauer Straße 45 und die rückwärtigen Grenzen der Grundstücke Pfarrstraße 130/146 im Osten. Die Innenkante der durchgezogenen Linie stellt die Gebietsabgrenzung dar. Der Geltungsbereich der schon bestehenden Erhaltungsverordnung wird nachrichtlich übernommen. Die
Karte (Anlage) ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2 Gegenstand der Verordnung

Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in
§ 1 bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

§ 3 Zuständigkeit

Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin erteilt.

§ 4 Verletzung von Vorschriften

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1.
eine Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches
enthaltenen Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb eines Jahres oder
2.
Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren
seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach
§ 215 BauGB und § 32 Abs. 2 AGBauGB
ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebotes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Wer eine bauliche Anlage innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung ohne die dafür nach
§ 2 erforderliche Genehmigung abbricht oder ändert, handelt gemäß
§ 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß
§ 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 6 Ausnahmen

§ 2 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in
§ 26 Nr. 2 BauGB bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in
§ 26 Nr. 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von
§ 2 , hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 6. Dezember 2004
Bezirksamt Lichtenberg von Berlin
Emmrich Lompscher
Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadträtin für Stadtentwicklung

Anlage

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