Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Verwaltungsbezirk Spandau von Berlin Vom 4. Dezember 1957
Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen
im Verwaltungsbezirk Spandau von Berlin
Vom 4. Dezember 1957
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 4 Buchstabe a aufgehoben durch Nr. 72 der Anlage zum Gesetz vom 04.03.2005 (GVBL S. 125) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Verwaltungsbezirk Spandau von Berlin vom 4. Dezember 1957 | 17.12.1957 |
Eingangsformel | 17.12.1957 |
§ 1 | 17.12.1957 |
§ 2 | 17.12.1957 |
§ 3 | 17.12.1957 |
§ 4 | 17.03.2005 |
§ 5 | 01.01.1975 |
§ 5 a | 01.01.1975 |
§ 5 b | 01.01.1975 |
§ 6 | 17.12.1957 |
Auf Grund der §§ 5 und 19 des
Reichsnaturschutzgesetzes
vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie des § 13 der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird folgendes verordnet:
§ 1
Die in der Landschaftsschutzkarte bei dem Polizeipräsidenten in Berlin als höhere Naturschutzbehörde mit hellgrüner Farbe eingezeichneten Landschaftsteile des „Havelufers nördlich Gatow“ im Verwaltungsbezirk Spandau von Berlin werden in dem Umfang, der sich aus der Eintragung in die Landschaftsschutzkarte ergibt, mit dem Tage der Verkündung dieser Verordnung dem Schutze des
Reichsnaturschutzgesetzes
unterstellt.
§ 2
Im Landschaftsschutzgebiet ist verboten:
a)
das Ablagern von Abfällen, Müll, Schutt und dergleichen;
b)
das Lagern, Zelten, Baden an anderen als hierfür zugelassenen Plätzen;
c)
die Beschädigung oder Entfernung von Nestern, Nistkästen, Eiern, Larven oder Puppen;
d)
das Parken von Kraftfahrzeugen außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze;
e)
die Entnahme von Fischfutter aus Teichen;
f)
wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen oder zu beschädigen;
g)
freilebende Tiere zu fangen oder zu töten, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen.
§ 3
1.
Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet, die zu einer Schädigung der Natur, zu einer Beeinträchtigung des Naturgenusses oder zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen können und nicht nach
§ 2
verboten sind, bedürfen der Ausnahmegenehmigung der höheren Naturschutzbehörde. Insbesondere ist die Genehmigung erforderlich für:
a)
das Anbringen von Bild- und Schrifttafeln, soweit sie sich nicht auf den Landschaftsschutz oder den Verkehr beziehen;
b)
das Trockenlegen von Teichen oder Tümpeln;
c)
die Errichtung von Bauwerken aller Art sowie für die Vornahme baulicher Veränderungen an den Außenseiten bestehender Baulichkeiten, auch soweit solche Bauten oder Veränderungen einer baupolizeilichen Genehmigung nicht bedürfen;
d)
die Beseitigung der innerhalb der geschützten Landschaftsteile vorhandenen Hecken, Bäume und Gehölze;
e)
die Errichtung von Freileitungen und das Verlegen von Kabeln aller Art;
f)
das Errichten von Verkaufsständen aller Art, soweit diese fest mit dem Erdboden verbunden sind oder abends nicht weggeräumt werden;
g)
die Anlage von Abschütthalden, Kies-, Sand- und Lehmgruben sowie die Entnahme und das Einbringen von Bodenbestandteilen;
h)
die Einrichtung von Bootslagerplätzen, Slipanlagen oder die Anlage von Bootsstegen; desgleichen das Überziehen der Erdoberfläche mit Beton, Fliesen oder anderem Material, gleich zu welchen Zwecken.
2.
Die Genehmigung kann für solche Vorhaben versagt werden, die die Natur schädigen, den Naturgenuß beeinträchtigen oder das Landschaftsbild verunstalten.
§ 4
Unberührt bleiben:
a)
(aufgehoben)
b)
die übliche Nutzung und die pflegerischen Maßnahmen in der Garten-, Land- und Forstwirtschaft, soweit sie dem Zweck dieser Verordnung nicht widersprechen;
c)
die zur Pflege von Hecken, Bäumen und Gehölzen erforderlichen Maßnahmen;
d)
die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei;
e)
die unerläßlichen Abwehrmaßnahmen gegen Naturschädlinge und lästige Insekten;
f)
die wasserpolizeilichen Vorschriften, insbesondere die über die Räumung der offenen Gewässer. Der bei der Räumung anfallende Aushub darf jedoch nicht an den Uferrändern abgelagert und auf dem anschließenden Gelände verteilt werden.
§ 5
Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 4 des
Reichsnaturschutzgesetzes
vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) handelt, wer in dem in
§ 1
bezeichneten Landschaftsschutzgebiet
a)
eine nach
§ 2
verbotene Handlung vornimmt,
b)
ohne in dem Besitz einer Ausnahmegenehmigung der höheren Naturschutzbehörde zu sein, ein Vorhaben nach der in
§ 3
aufgezählten Art ausführt,
die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.
§ 5 a
Wer die Zuwiderhandlung nach
§ 5
gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird nach § 21 a des
Reichsnaturschutzgesetzes
bestraft.
§ 5 b
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 5
oder eine Straftat nach
§ 5 a
begangen worden, können
1.
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit oder Straftat bezieht, und
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(V/2 151 Az. 66.02/57)
Berlin, den 4. Dezember 1957.
Der Polizeipräsident in Berlin
als höhere Naturschutzbehörde
Dr. Stumm
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