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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zum Schutze eines Landschaftsteiles im Ortsteil Lichtenrade des Verwaltungsbezirks Tempelhof von Berlin Vom 17. April 1958

Verordnung zum Schutze eines Landschaftsteiles im Ortsteil Lichtenrade
des Verwaltungsbezirks Tempelhof von Berlin
Vom 17. April 1958
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 Buchstabe a aufgehoben durch Nr. 73 der Anlage zum Gesetz vom 04.03.2005 (GVBL S. 125)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutze eines Landschaftsteiles im Ortsteil Lichtenrade des Verwaltungsbezirks Tempelhof von Berlin vom 17. April 195801.05.1958
Eingangsformel01.05.1958
§ 101.05.1958
§ 201.05.1958
§ 301.05.1958
§ 401.05.1958
§ 517.03.2005
§ 601.01.1975
§ 6 a01.01.1975
§ 6 b01.01.1975
§ 701.05.1958
Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes
vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie des § 13 der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird folgendes verordnet:

§ 1

Der in der Landschaftsschutzkarte beim Polizeipräsidenten in Berlin als höherer Naturschutzbehörde mit hellgrüner Farbe eingezeichnete Landschaftsteil "Nachtbucht" im Verwaltungsbezirk Tempelhof von Berlin wird in dem Umfange, der sich aus der Eintragung in die Landschaftsschutzkarte ergibt, mit dem Tage der Verkündung dieser Verordnung dem Schutze des
Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.

§ 2

Im Landschaftsschutzgebiet ist verboten:
a)
die Ruhe der Natur oder den Naturgenuß durch Lärm oder auf andere Weise zu stören;
b)
Abfälle, Müll, Schutt und Abraum aller Art abzulagern;
c)
an anderen Stellen als den zugelassenen Plätzen zu lagern oder zu zelten;
d)
wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile (z. B. Schmuckreisig) zu entnehmen oder zu beschädigen;
e)
freilebende Tiere zu fangen oder zu töten, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen;
f)
Nester, Nistkästen, Eier, Larven oder Puppen, insbesondere von Waldameisen, fortzunehmen oder zu beschädigen;
g)
ohne Genehmigung des Grundstückseigentümers außerhalb der hierfür freigegebenen Straßen oder Wege mit durch Motorkraft angetriebenen Fahrzeugen aller Art zu fahren;
h)
Kraftfahrzeuge außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze zu parken;
i)
die Rodung oder der Kahlschlag von Waldstücken, die Vernichtung oder Überschüttung von Mutterboden und die Beseitigung der Bodenstreu.

§ 3

(1) Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet, die zu einer Schädigung der Natur, zu einer Beeinträchtigung des Naturgenusses oder zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen können und nicht nach
§ 2 verboten sind, bedürfen der Ausnahmegenehmigung der höheren Naturschutzbehörde. Insbesondere ist die Genehmigung erforderlich für:
a)
die Errichtung von Bauten aller Art, auch von solchen, die keiner baupolizeilichen Genehmigung bedürfen;
b)
die Errichtung von Freileitungen aller Art;
c)
Grabungen für die Entnahme oder das Einbringen von Bodenbestandteilen oder für sonstige Veränderungen der Bodengestalt;
d)
das völlige oder teilweise Beseitigen von Hecken, Bäumen und Gehölzen;
e)
das Errichten von Verkaufsständen aller Art, soweit diese fest mit dem Erdboden verbunden sind oder abends nicht weggeräumt werden;
f)
die Verfüllung von Gruben und Geländeeinschnitten mit Schutt und Müll;
g)
das Anbringen von Bild- oder Schrifttafeln.
(2) Die Genehmigung kann für solche Vorhaben versagt werden, die die Natur schädigen, den Naturgenuß beeinträchtigen oder das Landschaftsbild verunstalten.

§ 4

Beim Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Verunstaltungen sind auf Anordnung zu beseitigen, wenn dies dem Betroffenen zuzumuten und ohne größere Aufwendungen möglich ist.

§ 5

Unberührt bleiben:
a)
(aufgehoben)
b)
die übliche Nutzung und die pflegerischen Maßnahmen in der Forstwirtschaft, sofern sie dem Zweck dieser Verordnung nicht widersprechen;
c)
die unerläßlichen Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und lästige Insekten;
d)
das Anbringen von Schrifttafeln, die auf den Schutz des Landschaftsschutzgebietes hinweisen oder als Orts- oder Verkehrshinweise dienen.

§ 6

Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 4 des vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) handelt, wer in dem in
§ 1 bezeichneten Landschaftsschutzgebiet
a)
eine nach § 2 verbotene Handlung vornimmt,
b)
ohne in dem Besitz einer Ausnahmegenehmigung der höheren Naturschutzbehörde zu sein, ein Vorhaben nach der in
§ 3 aufgezählten Art ausführt,
die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.

§ 6 a

Wer die Zuwiderhandlung nach
§ 6 gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird nach § 21 a des
Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.

§ 6 b

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 6 oder eine Straftat nach
§ 6 a begangen worden, können
1.
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit oder Straftat bezieht, und
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.

§ 7

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(V 2 - 1320 -Az. 66.02/57)
Berlin, den 17. April 1958.
Der Polizeipräsident in Berlin
als höhere Naturschutzbehörde
Dr. Stumm
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