Verordnung über die Festsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplans XVII-VE 2 im Bezirk Lichtenberg von Berlin, Ortsteil Lichtenberg Vom 10. März 2005
Verordnung
über die Festsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplans XVII-VE 2
im Bezirk Lichtenberg von Berlin, Ortsteil Lichtenberg
Vom 10. März 2005
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Festsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplans XVII-VE 2 im Bezirk Lichtenberg von Berlin, Ortsteil Lichtenberg vom 10. März 2005 | 23.04.2005 |
Eingangsformel | 23.04.2005 |
§ 1 | 23.04.2005 |
§ 2 | 23.04.2005 |
§ 3 | 23.04.2005 |
§ 4 | 23.04.2005 |
§ 5 | 23.04.2005 |
Auf Grund des § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch in der Fassung vom 28. April 1993 (BGBl. I S. 622), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626), in Verbindung mit § 243 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2424) und in Verbindung mit § 11b Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731) in der bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom 10. Oktober 1999 (GVBl. S. 554) geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel III des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird verordnet:
§ 1
Der Vorhaben- und Erschließungsplan XVII-VE 2 vom 14. August 2001 mit Deckblatt vom 26. April 2004 für das Grundstück Landsberger Allee 358 (West) im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Lichtenberg, wird festgesetzt.
§ 2
Die Urschrift des Vorhaben- und Erschließungsplans kann beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Planen und Vermessen, im Fachbereich Vermessung, beglaubigte Abzeichnungen des Vorhaben- und Erschließungsplans können beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Planen und Vermessen, im Fachbereich Stadtplanung sowie beim Bau- und Wohnungsaufsichtsamt während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden.
§ 3
Auf die Vorschriften über
1.
die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (
§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs
) und
2.
das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (
§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs
)
wird hingewiesen.
§ 4
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1.
eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in
§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuchs
in Verbindung mit
§ 9 Abs. 3 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch
bezeichnet oder die im
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs
enthalten sind, innerhalb eines Jahres,
2.
Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren
seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach
§ 9 Abs. 3 des Maßnahmengesetzes
zum Baugesetzbuch
in Verbindung mit
§ 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs
und nach
§ 20 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731) in der bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom 10. Oktober 1999 (GVBl. S. 554) geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel III des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 10. März 2005
Bezirksamt Lichtenberg von Berlin
Emmrich | Lompscher |
Bezirksbürgermeisterin | Bezirksstadträtin für Stadtentwicklung |
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