SiedZinnowBauGB§172Abs1V BE
DE - Landesrecht Berlin

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet der „Siedlung Zinnowweg" im Bezirk Steglitz-Zehlendorf von Berlin, Ortsteil Zehlendorf Vom 19. April 2005

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB
für das Gebiet der „Siedlung Zinnowweg" im Bezirk Steglitz-Zehlendorf von Berlin, Ortsteil Zehlendorf
Vom 19. April 2005
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet der „Siedlung Zinnowweg" im Bezirk Steglitz-Zehlendorf von Berlin, Ortsteil Zehlendorf vom 19. April 200505.05.2005
Eingangsformel05.05.2005
§ 1 - Geltungsbereich05.05.2005
§ 2 - Gegenstand der Verordnung05.05.2005
§ 3 - Zuständigkeit05.05.2005
§ 4 - Verletzung von Vorschriften05.05.2005
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten05.05.2005
§ 6 - Inkrafttreten05.05.2005
Anlage05.05.2005
Auf Grund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs
(BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit
§ 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578) wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für das in der anliegenden
Karte im Maßstab 1:3000 mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet mit den Grundstücken Poßweg 2/38, 17/49, Wilskistraße 81/115, 88/114, Hartmannsweilerweg 42/56, Zinsweilerweg 1/25, 2/26, Bischweilerstraße 1/17, 2/16, Sven-Hedin-Platz 2/26 und dem Zinsweilerweg, der Bischweilerstraße sowie Abschnitten des Poßwegs, der Wilskistraße und des Zinnowwegs im Bezirk Steglitz-Zehlendorf. Die
Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenze.

§ 2 Gegenstand der Verordnung

Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in
§ 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

§ 3 Zuständigkeit

Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin erteilt.

§ 4 Verletzung von Vorschriften

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1.
eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in
§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs
bezeichnet sind,
2.
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs
beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
3.
eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs
enthalten sind,
in den Fällen der Nummern 1 und 2 innerhalb von zwei Jahren, in den Fällen der Nummer 3 innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 3 genannten Mängel gemäß
§ 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß
§ 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Wer eine bauliche Anlage innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung ohne die dafür nach
§ 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß
§ 213 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuchs ordnungswidrig und kann gemäß
§ 213 Abs. 2 des Baugesetzbuchs mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 19. April 2005
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Weber Stäglin
Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat

Anlage

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