ChamissoplBauGB§172Abs1V BE
DE - Landesrecht Berlin

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für das Gebiet "Chamissoplatz" im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vom 25. Mai 2005

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für
das Gebiet "Chamissoplatz" im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Vom 25. Mai 2005
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 25.04.07 (GVBl. S. 183)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für das Gebiet "Chamissoplatz" im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 25. Mai 200512.06.2005
Eingangsformel12.06.2005
§ 1 - Geltungsbereich17.05.2007
§ 2 - Gegenstand der Verordnung12.06.2005
§ 3 - Zuständigkeit12.06.2005
§ 4 - Verletzung von Vorschriften12.06.2005
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten12.06.2005
§ 6 - Ausnahmen12.06.2005
§ 7 - Inkrafttreten12.06.2005
Anlage12.06.2005
Auf Grund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB)
in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit
§ 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 524), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für das in der anliegenden
Karte im Maßstab 1 : 5 000 mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet. Es wird begrenzt durch den Friedhof der Dreifaltigkeitsgemeinde im Osten, die Jüterboger Straße und Schwiebusser Straße im Süden, den Mehringdamm im Westen und die Bergmannstraße im Norden. Das Erhaltungsgebiet schließt die Grundstücke Fidicinstraße 4 bis 12 ein. Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die
Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2 Gegenstand der Verordnung

Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bedürfen in dem in
§ 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist oder wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient.

§ 3 Zuständigkeit

Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin erteilt.

§ 4 Verletzung von Vorschriften

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1.
eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in
§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs
bezeichnet sind,
2.
eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs
enthalten sind,
in den Fällen der Nummer 1 innerhalb von zwei Jahren, in den Fällen der Nummer 2 innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 genannten Mängel gemäß
§ 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und die in Nummer 2 genannten Mängel gemäß
§ 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Wer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die dafür nach
§ 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß
§ 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß
§ 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 6 Ausnahmen

§ 2 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in
§ 26 Nr. 2 BauGB bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in
§ 26 Nr. 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von
§ 2 , hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 30. Mai 2005
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Cornelia Reinauer Dr. Franz Schulz
Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung und Bauen

Anlage

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