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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zum Schutz der Landschaft der Hönower Weiherkette (Berliner Teil) im Bezirk Marzahn-Hellersdorf von Berlin Vom 11. Oktober 2005

Verordnung zum Schutz der Landschaft der
Hönower Weiherkette (Berliner Teil)
im Bezirk Marzahn-Hellersdorf von Berlin
Vom 11. Oktober 2005
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutz der Landschaft der Hönower Weiherkette (Berliner Teil) im Bezirk Marzahn-Hellersdorf von Berlin vom 11. Oktober 200529.10.2005
Eingangsformel29.10.2005
§ 1 - Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet29.10.2005
§ 2 - Schutzgegenstand29.10.2005
§ 3 - Schutzzweck29.10.2005
§ 4 - Pflege und Entwicklung29.10.2005
§ 5 - Gebote29.10.2005
§ 6 - Verbotene Handlungen29.10.2005
§ 7 - Genehmigungsbedürftige Handlungen29.10.2005
§ 8 - Zulässige Handlungen29.10.2005
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten29.10.2005
§ 10 - Rechtswirksamkeit29.10.2005
§ 11 - Inkrafttreten29.10.2005
Auf Grund der §§ 18 und
20 des Berliner Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 28. Oktober 2003 (GVBl. S. 554), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2005 (GVBl. S. 194), wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet

Das in § 2
bezeichnete Gebiet wird zum Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung „Landschaftsschutzgebiet Hönower Weiherkette (Berliner Teil)“ erklärt und wird damit ein rechtlich gesicherter Teil des landesweiten und des länderübergreifenden Biotopverbundes nach
§ 3 des Bundesnaturschutzgesetzes .

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet liegt an der nordöstlichen Grenze des Bezirks Marzahn-Hellersdorf von Berlin im Ortsteil Hellersdorf. Die nördliche Grenze des Landschaftsschutzgebietes bildet die Landesgrenze Berlins. Im Westen wird das Gebiet durch die Stendaler Straße begrenzt. Im Süden verläuft die Grenze nördlich der sich von West nach Ost hinziehenden Tangermünder und Zerbster Straße, dem Oschatzer Ring, der Wurzener, Torgauer und Gohliser Straße sowie der Eilenburger und Böhlener Straße. Die Ostgrenze bilden die Mahlsdorfer Straße und die Landesgrenze Berlins. Im Bereich des Flurstücks 246 verläuft die östliche Schutzgebietsgrenze auf der Böschungskrone des östlichen Entenpfuhlufers.
(2) Das in Absatz 1 genannte Gebiet ist in einer Karte im Maßstab 1 : 5000 eingetragen. Diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist mit grüner Farbe gekennzeichnet. Die Außenkante der grünen Grenzlinie bildet die Gebietsgrenze.
(3) Die Karte ist zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Eine Ausfertigung der Karte kann bei der obersten und bei der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kostenfrei angesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das in § 2
bezeichnete Gebiet wird geschützt, um
1.
die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere
a)
die Lebensraum- und Biotopverbundfunktion für Arten wildlebender Tiere und Pflanzen,
b)
die Funktion der Gewässer und Gewässerrandbereiche als Lebensraum für Arten wildlebender Tiere und Pflanzen, insbesondere für bedrohte Amphibien und Libellen,
c)
die Funktion des Bodens als Standort für die Vegetation, als Lebensraum für die Bodenfauna, als Wasserspeicher und als Medium zur Reinigung des Wassers (Filter- und Pufferfunktion),
d)
die Funktion des Gebietes als klimatischer und lufthygienischer Ausgleichsraum
zu erhalten und in Teilen wiederherzustellen;
2.
das durch die aneinander gereihten Gewässer einschließlich ihrer Umgebung, durch Offenlandbereiche und Gehölzstrukturen geprägte Landschaftsbild in seiner Vielfältigkeit, Eigenart und Schönheit zu erhalten und zu entwickeln sowie
3.
das Gebiet der Hönower Weiherkette für eine naturverträgliche Erholungsnutzung zu sichern.

§ 4 Pflege und Entwicklung

(1) Die örtlich zuständige untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellt einen Pflege- und Entwicklungsplan mit dem Ziel, die in
§ 3 beschriebenen Schutzzwecke zu erreichen. Dieser ist mit anderen Behörden abzustimmen, soweit deren Aufgabenstellung berührt ist. Wegen der in Absatz 2 Nr. 5 genannten Zielsetzung soll der Plan auch mit den zuständigen Brandenburger Behörden abgestimmt werden. Maßnahmen anderer Behörden sind mit der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abzustimmen.
(2) Der Pflege- und Entwicklungsplan enthält insbesondere folgende Ziele und Maßnahmen:
1.
Erhaltung der Offenlandbereiche und ihres Arten- und Strukturreichtums,
2.
Erhaltung und Förderung von Lebensräumen gefährdeter wildlebender Tier- und Pflanzenarten in den Gewässern und Gewässerrandbereichen,
3.
Maßnahmen zur Stabilisierung und Verbesserung des Wasserhaushalts,
4.
ergänzende Maßnahmen zu Gunsten der Erholungsfunktion und Beruhigung der Kernbereiche für den Biotop- und Artenschutz durch Sicherungsmaßnahmen zur Lenkung der Erholungssuchenden,
5.
Sicherung und Wiederherstellung des überregionalen Biotopverbundes zum Brandenburger Teil mittels geeigneter Maßnahmen,
6.
Entwicklung florenfremder Bestände zu landschaftstypischen und standortangepassten Gehölzbeständen sowie die Ausweisung von Flächen für die landwirtschaftliche Grünlandnutzung.
(3) Die Wirksamkeit von Maßnahmen des Pflege- und Entwicklungsplans soll nach fünf Jahren von der in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörde geprüft und an die durch die Erfolgskontrolle gewonnenen Erkenntnisse angepasst werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 5 Gebote

Zur Erreichung des Schutzzwecks nach
§ 3 sind bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene unerlaubte Anlagen, Ablagerungen, Abgrabungen, Aufschüttungen und Nutzungen zu beseitigen. Die im Einzelnen erforderlichen Maßnahmen werden durch die zuständige untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege festgesetzt.

§ 6 Verbotene Handlungen

(1) In dem Landschaftsschutzgebiet ist es verboten, Handlungen vorzunehmen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem in
§ 3 genannten Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2) Insbesondere ist es im Landschaftsschutzgebiet verboten:
1.
das Gebiet zu verunreinigen, dort Materialien zu lagern oder mobile Verkaufsstände zu betreiben,
2.
Hunde oder andere Haustiere frei umherlaufen oder in den Gewässern baden zu lassen,
3.
die Bodengestalt zu verändern, die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln, im Gebiet zu reiten, Feuer zu entzünden oder zu unterhalten oder zu zelten,
4.
in den Gewässern zu angeln, zu baden, sie mit Booten zu befahren oder Modellboote fahren zu lassen oder im Gebiet Modellflugzeuge fliegen zu lassen,
5.
die Ufer außerhalb freigegebener Bereiche zu betreten,
6.
im Gebiet mit Kraftfahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen zu fahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen.
(3) Neben den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sind insbesondere die Regelungen der
§§ 26 a Abs. 1 , 26 d Abs. 1
, 29 Abs. 1 bis 3 des Berliner Naturschutzgesetzes
und § 42 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
anzuwenden.

§ 7 Genehmigungsbedürftige Handlungen

Es ist unter Berücksichtigung von
§ 6 Abs. 1 genehmigungsbedürftig:
1.
Anlagen zu errichten oder zu erweitern, auch solche, die einer Genehmigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedürfen,
2.
die Durchführung von Veranstaltungen,
3.
die Aufstellung von Zeichen und Schildern mit werbendem Inhalt.

§ 8 Zulässige Handlungen

(1) In dem Landschaftsschutzgebiet ist zulässig:
1.
die ordnungsgemäße und schutzzweckkonforme Durchführung behördlicher Maßnahmen,
2.
die ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig bestehenden Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege,
3.
das Aufstellen und Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebietes hinweisen, durch die zuständige Behörde,
4.
die Durchführung von Ausbaumaßnahmen der Landsberger Chaussee - Berliner Straße (L 33) zwischen Stendaler Straße und Mahlsdorfer Straße sowie von Ausbaumaßnahmen im Zuge des Anschlusses der Louis-Lewin-Straße an die L 33; dabei ist durch Auflagen sicherzustellen, dass die mit den Ausbaumaßnahmen verbundenen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes zur Sicherung des länderübergreifenden Biotopverbundes durch Verminderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf das unvermeidliche Maß beschränkt werden,
5.
die erforderlichen Straßenausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen östlich der Stendaler Straße und nördlich der Böhlener Straße innerhalb der jeweiligen Widmungsgrenze,
6.
die Durchführung von Maßnahmen zur Stärkung der Infrastruktur im Bereich der vom Flächennutzungsplan Berlin dargestellten Gemeinbedarfsfläche mit hohem Grünanteil (ehemaliger Schulstandort) bei zwingend nachgewiesenem Bedarf auf einer Fläche von etwa 140 mal 120 Metern östlich der Eilenburger Straße beziehungsweise nördlich der Böhlener Straße. Die Fläche ist in der Karte zu
§ 2 Abs. 2 schraffiert gekennzeichnet. Die Maßnahmen können unter Berücksichtigung von Auflagen zur Verminderung der Beeinträchtigung des Schutzgebietes entsprechend der Regelung in Nummer 4 durchgeführt werden,
7.
die im Sinne des § 5 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung als Grünland (Wiesenmahd) auf den dafür vorgesehenen Flächen gemäß den Vorgaben des Pflege- und Entwicklungsplans.
(2) Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen in dem Landschaftsschutzgebiet sind mit der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abzustimmen.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 49 Abs. 1 Nr. 18 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 6 eine verbotene Handlung vornimmt oder
2.
entgegen § 7 eine Handlung ohne Genehmigung vornimmt.

§ 10 Rechtswirksamkeit

Die Verletzung der Vorschriften des
§ 24 Abs. 1, 3 bis 5 des Berliner Naturschutzgesetzes
sowie Mängel der Abwägung sind für die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieser Verordnung bei der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung schriftlich geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 11. Oktober 2005
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Ingeborg Junge-Reyer
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