Verordnung zur teilweisen Aufhebung der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart sowie der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung des Gebietes "Klausenerplatz" im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin Vom 17. Januar 2006
                            Verordnung zur teilweisen Aufhebung der Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eigenart sowie der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Gebietes "Klausenerplatz"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 17. Januar 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung zur teilweisen Aufhebung der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart sowie der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung des Gebietes "Klausenerplatz" im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 17. Januar 2006 | 11.02.2006 | 
| Eingangsformel | 11.02.2006 | 
| § 1 | 11.02.2006 | 
| § 2 | 11.02.2006 | 
| § 3 | 11.02.2006 | 
| § 4 | 11.02.2006 | 
                            Auf Grund des
            § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Der Geltungsbereich entspricht dem in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 Satz 2 der Erhaltungsverordnung
            vom 13. Juni 1996 (GVBl. S. 290) beschriebenen Gebiet ("Klausenerplatz").
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Der
            § 2 Abs. 2 der Erhaltungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 13. Juni 1996 (GVBl. S. 290) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Die Verletzung der im
            Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) geregelten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Verordnung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren, bei Mängeln der Abwägung nicht innerhalb von sieben Jahren, seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin, Abteilung Bauwesen, geltend gemacht werden; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches
            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 32 Abs. 2 AGBauGB
            ). Dies gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berlin, den 17. Januar 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin
                        
                        
                    
                    
                    
                | Thiemen | Gröhler | 
| Bezirksbürgermeisterin | Bezirksstadtrat |