DIBTG BE
DE - Landesrecht Berlin

Gesetz über das Deutsche Institut für Bautechnik Vom 22. April 1993

Gesetz über das Deutsche Institut für Bautechnik
Vom 22. April 1993
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch § 2 des Gesetzes vom 13.05.2006 (GVBl. S. 438)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 22. April 199301.01.1993
Eingangsformel01.01.1993
§ 101.01.1993
§ 201.01.1993
§ 325.05.2006
§ 401.01.1993
§ 525.05.2006
§ 601.01.1993
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik
mit dem Schiedsvertrag über die Regelung von Streitigkeiten aus dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik
- Anlage - wird zugestimmt.

§ 2

Das mit Gesetz vom 9. Juli 1968 (GVBl. S. 917) errichtete Institut für Bautechnik wird als Deutsches Institut für Bautechnik (Institut) nach Maßgabe des in
§ 1 bezeichneten Abkommens
(DIBt-Abkommen) fortgeführt. Die Bestimmungen des Abkommens sind Bestandteil dieses Gesetzes.

§ 3

Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Entscheidungsbefugnisse gemäß
Artikel 2 Abs. 6 des DIBt-Abkommens auf das Institut zu übertragen.

§ 4

(1) Das Institut erhebt nach Maßgabe des
Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 1969 (GVBl. S. 2252), Gebühren und kann Auslagenersatz geltend machen.
(2) Die Gebühren werden abweichend von
§ 6 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge
durch Satzung festgesetzt.

§ 5

Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung veröffentlicht die Satzung des Instituts im Amtsblatt für Berlin.

§ 6

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über das Institut für Bautechnik vom 9. Juli 1968 (GVBl. S. 917) außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Diepgen
Markierungen
Leseansicht