LuisenBauGB§172Abs1V BE
DE - Landesrecht Berlin

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet "Luisenstädtischer Kanal mit Umfeld" im Bezirk Mitte von Berlin, Ortsteil Mitte Vom 1. August 2006

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB
für das Gebiet "Luisenstädtischer Kanal mit Umfeld"
im Bezirk Mitte von Berlin, Ortsteil Mitte
Vom 1. August 2006
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet "Luisenstädtischer Kanal mit Umfeld" im Bezirk Mitte von Berlin, Ortsteil Mitte vom 1. August 200629.10.2006
Eingangsformel29.10.2006
§ 1 - Geltungsbereich29.10.2006
§ 2 - Gegenstand der Verordnung29.10.2006
§ 3 - Zuständigkeit29.10.2006
§ 4 - Verletzung von Vorschriften29.10.2006
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten29.10.2006
§ 6 - Inkrafttreten29.10.2006
Anlage29.10.2006
Auf Grund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824), in Verbindung mit
§ 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
in der Fassung vom 7. November 1999 (BGBl. I S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S.692), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für das in der anliegenden
Karte im Maßstabe 1:4000 gekennzeichnete Gebiet in den Grenzen:
Bezirksgrenze zu Friedrichshain-Kreuzberg auf der Schillingbrücke entlang Bethaniendamm, Leuschnerdamm, Waldemarstraße, Teilflächen der Grundstücke Legiendamm 12-28 gerade, jedoch nur bis zu einer Tiefe von 20 m hinter der Bauflucht, südliche und westliche Grundstücksgrenzen Heinrich-Heine-Platz 8-10 und Annenstr. 52/53, nördliche Straßenbegrenzungslinie Heinrich-Heine-Platz, westliche und nördliche Straßenbegrenzungslinie Michaelkirchplatz, Melchiorstraße, Melchiorstr. 22 bis zu einer Tiefe von 37 m, Melchiorstraße, Adalbertstraße, Köpenicker Straße, Köpenicker Str. 39-47a, Köpenicker Str. 48/49 reduziert um 31m von der westlichen Grundstücksgrenze, westliche Grundstücksgrenze Köpenicker Str.133, südliche Grundstücksgrenzen Köpenicker Str. 133-141, östliche Grundstücksgrenze Köpenicker Str. 141, Straßenbegrenzungslinie Engeldamm, Bezirksgrenze Friedrichshain-Kreuzberg gemäß beiliegendem Lageplan im Bezirk Berlin-Mitte, Ortsteil Mitte. Die
Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2 Gegenstand der Verordnung

Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in
§ 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

§ 3 Zuständigkeit

Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Mitte von Berlin erteilt.

§ 4 Verletzung von Vorschriften

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1.
eine Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs
enthaltenen Verfahrens- oder Formvorschriften,
2.
Mängel der Abwägung
innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Mitte von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Nummer 1 und 2 genannten Mängel gemäß
§ 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß
§ 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündigung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Wer eine bauliche Anlage innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung ohne die dafür nach
§ 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß
§ 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß
§ 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 1. August 2006
Bezirksamt Mitte von Berlin
Zeller Dubrau
Bezirksbürgermeister Bezirksstadträtin für Stadtentwicklung

Anlage

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