TeutoPlBauGB§172Abs1V BE
DE - Landesrecht Berlin

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs für das Gebiet "Teutoburger Platz" im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg Vom 20. März 2007

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs
für das Gebiet "Teutoburger Platz"
im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg
Vom 20. März 2007
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs für das Gebiet "Teutoburger Platz" im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg vom 20. März 200712.04.2007
Eingangsformel12.04.2007
§ 1 - Geltungsbereich12.04.2007
§ 2 - Gegenstand der Verordnung12.04.2007
§ 3 - Zuständigkeit12.04.2007
§ 4 - Verletzung von Vorschriften12.04.2007
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten12.04.2007
§ 6 - Ausnahmen12.04.2007
§ 7 - Inkrafttreten12.04.2007
Anlage12.04.2007
Auf Grund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in Verbindung mit
§ 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für das in der anliegenden
Karte mit einer geschlossenen Linie eingegrenzte Gebiet. Es wird begrenzt durch die Eberswalder Straße 1-10, 12, 14-24 straßenmittig, die Schönhauser Allee 145-188 straßenmittig, entlang der Bezirksgrenze durch die südliche Grundstücksgrenze Schönhauser Allee 188, die Torstraße 59/89, die Gormannstraße 17, 17A, 17B, die Choriner Straße 1-14 bis an die südwestliche Ecke des Grundstücks Schwedter Straße 18 und Choriner Straße 19, die südliche Grundstücksgrenze Choriner Straße 64, 64A und die Schwedter Straße 21-52. Die Innenkante der geschlossenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die
Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2 Gegenstand der Verordnung

Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in
§ 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

§ 3 Zuständigkeit

Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Pankow von Berlin erteilt.

§ 4 Verletzung von Vorschriften

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1.
eine Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs
enthaltenen Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb von zwei Jahren oder
2.
Mängel der Abwägung innerhalb eines Jahres
seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach
§ 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und
§ 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Wer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die dafür nach
§ 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß
§ 213 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuchs ordnungswidrig und kann gemäß
§ 213 Abs. 2 des Baugesetzbuchs mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 6 Ausnahmen

§ 2 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in
§ 26 Nr. 2 des Baugesetzbuchs bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in
§ 26 Nr. 3 des Baugesetzbuchs bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Pankow von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von
§ 2 , hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 20. März 2007
Bezirksamt Pankow von Berlin
Matthias Köhne Michail Nelken
Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung

Anlage

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Markierungen
Leseansicht