PlänterwBauGB§172Abs.1V BE
DE - Landesrecht Berlin

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet Wohnanlage Dammweg 5 - 117 im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin, Ortsteil Plänterwald Vom 27. August 2007

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet
Wohnanlage Dammweg 5 - 117
im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin, Ortsteil Plänterwald
Vom 27. August 2007
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet Wohnanlage Dammweg 5 - 117 im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin, Ortsteil Plänterwald vom 27. August 200721.09.2007
Eingangsformel21.09.2007
§ 1 - Geltungsbereich21.09.2007
§ 2 - Gegenstand der Verordnung21.09.2007
§ 3 - Zuständigkeit21.09.2007
§ 4 - Verletzung von Vorschriften21.09.2007
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten21.09.2007
§ 6 - Ausnahmen21.09.2007
§ 7 - Inkrafttreten21.09.2007
Anlage21.09.2007
Auf Grund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs
(BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in Verbindung mit
§ 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für das in der anliegenden
Karte im Maßstab 1 : 1000 mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet. Es wird begrenzt im Nordosten durch die nordöstliche Begrenzung der Reihenhauszeile Dammweg 5 bis 17 (Flurstücke 47 bis 53), im Südosten durch die südöstliche Grenze der Flurstücke 104 und 109 sowie der Verbindungslinie zwischen beiden Flurstücken, im Südwesten durch die südwestliche Grenze der Flurstücke 95 bis 103 und 109 sowie im Nordwesten durch die nordwestlichen Begrenzungen der Flurstücke 95, 110, 86, 111, 79, 35, 72, 106, 63, 107, 54, 108 und 47 im Bezirk Treptow-Köpenick, Ortsteil Plänterwald. Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die
Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2 Gegenstand der Verordnung

Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in
§ 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

§ 3 Zuständigkeit

Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin erteilt.

§ 4 Verletzung von Vorschriften

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1.
eine Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs
enthaltenen Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb von zwei Jahren oder
2.
beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach
§ 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs
innerhalb von einem Jahr
seit der Verkündung dieser Vorordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie die beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß
§ 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und
§ 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Wer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die dafür nach
§ 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß
§ 213 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuchs ordnungswidrig, und kann gemäß
§ 213 Abs. 2 des Baugesetzbuchs mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 6 Ausnahmen

§ 2 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in
§ 26 Nr. 2 des Baugesetzbuchs bezeichneten Zwecken dienen und nicht auf die in
§ 26 Nr. 3 des Baugesetzbuchs bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von
§ 2 , hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 27. August 2007
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Gabriele Schöttler Rainer Hölmer
Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat

Anlage

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