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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zur teilweisen Aufhebung der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart sowie der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung des Gebietes “Stephankiez” im Bezirk Berlin Mitte (Ortsteil Tiergarten) von Berlin Vom 30. Oktober 2007

Verordnung zur teilweisen Aufhebung der Verordnung
über die Erhaltung baulicher Anlagen
und der städtebaulichen Eigenart
sowie der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung
des Gebietes “Stephankiez”
im Bezirk Berlin Mitte (Ortsteil Tiergarten) von Berlin
Vom 30. Oktober 2007
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur teilweisen Aufhebung der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart sowie der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung des Gebietes “Stephankiez” im Bezirk Berlin Mitte (Ortsteil Tiergarten) von Berlin vom 30. Oktober 200725.11.2007
Eingangsformel25.11.2007
§ 1 - Teilweise Aufhebung der Verordnung25.11.2007
§ 2 - Verletzung von Vorschriften25.11.2007
§ 3 - Inkrafttreten25.11.2007
Anlage - Erhaltungsgebiet Stephankiez25.11.2007
Auf Grund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB)
in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S.3316), in Verbindung mit
§ 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

§ 1 Teilweise Aufhebung der Verordnung

Die Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart sowie der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung des Gebietes “Stephankiez” im Bezirk Tiergarten von Berlin vom 10. Oktober 1991 (GVBl. S. 240) wird für den Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (
§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ) aufgehoben.

§ 2 Verletzung von Vorschriften

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1.
eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in
§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs
bezeichnet sind,
2.
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs
beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
3.
eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs
enthalten sind,
in den Fällen der Nummern 1 und 2 innerhalb von einem Jahr, in den Fällen der Nummer 3 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Mitte von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Nummer 1 bis 3 genannten Mängel gemäß
§ 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß
§ 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 30 Oktober 2007
Bezirksamt Mitte von Berlin
Dr. Hanke Gothe
Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat

Anlage

Erhaltungsgebiet Stephankiez
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