MügBauGB§172Abs1V BE
DE - Landesrecht Berlin

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet Dorfkern Alt-Müggelheim im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin, Ortsteil Müggelheim Vom 7. Januar 2008

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB
für das Gebiet Dorfkern Alt-Müggelheim
im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin, Ortsteil Müggelheim
Vom 7. Januar 2008
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet Dorfkern Alt-Müggelheim im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin, Ortsteil Müggelheim vom 7. Januar 200807.03.2008
Eingangsformel07.03.2008
§ 1 - Geltungsbereich07.03.2008
§ 2 - Gegenstand der Verordnung07.03.2008
§ 3 - Zuständigkeit07.03.2008
§ 4 - Verletzung von Vorschriften07.03.2008
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten07.03.2008
§ 6 - Ausnahmen07.03.2008
§ 7 - Inkrafttreten07.03.2008
Anlage07.03.2008
Auf Grund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs
(BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in Verbindung mit
§ 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für das in der anliegenden
Karte im Maßstab 1 : 2500 mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet.
Der Geltungsbereich umfasst im Ortsteil Müggelheim das Gebiet des durch die Straße Alt-Müggelheim begrenzten rhombenförmigen Angers sowie die beiderseits der Straße Alt-Müggelheim anliegenden Grundstücke Alt-Müggelheim 1-2, das hinter dem Grundstück Alt-Müggelheim 2 liegende Teilstück des Grundstücks Müggelheimer Damm 292/306 bis zur Verlängerung der hinteren Grundstücksgrenze des Grundstücks Alt-Müggelheim 1A, die Grundstücke Alt-Müggelheim 3-6, die Grundstücke Alt-Müggelheim 7-9 (teilweise) bis zu einer Tiefe von 90 m, gemessen von der straßenseitigen Grundstücksgrenze, die Grundstücke Alt-Müggelheim 10, Krampenburger Weg 1-3, die Grundstücke Alt-Müggelheim 11 und 12 (teilweise) bis zu einer Tiefe von 90 m, gemessen von der straßenseitigen Grundstücksgrenze, die Grundstücke Alt-Müggelheim 13 und 14, das Grundstück Alt-Müggelheim 15/Odernheimer Straße (teilweise) bis zur Verbindung zwischen dem nordwestlichen Grenzpunkt des Grundstücks Alt-Müggelheim 14 mit dem nordöstlichen Grenzpunkt des Grundstücks Alt-Müggelheim 16-16B/Odernheimer Straße l, 1A, die Grundstücke Odernheimer Straße 2, Alt-Müggelheim 16-16B/Odernheimer Straße 1, 1A, die Grundstücke Alt-Müggelheim 17-19 (teilweise) bis zu einer Tiefe von 90 m, gemessen von der straßenseitigen Grundstücksgrenze, das Grundstück Alt-Müggelheim 20 und das Grundstück Alt-Müggelheim 20A (teilweise) bis zur Verlängerung der südwestlichen Grenze des Grundstücks Hirseländerweg 8.
Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die
Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2 Gegenstand der Verordnung

Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in
§ 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

§ 3 Zuständigkeit

Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin erteilt.

§ 4 Verletzung von Vorschriften

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1.
eine Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs
enthaltenen Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb von zwei Jahren oder
2.
beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach
§ 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs
innerhalb von einem Jahr
seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie die beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß
§ 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und
§ 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Wer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die dafür nach
§ 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß
§ 213 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuchs ordnungswidrig und kann gemäß
§ 213 Abs. 2 des Baugesetzbuchs mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 6 Ausnahmen

§ 2 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in
§ 26 Nr. 2 des Baugesetzbuchs bezeichneten Zwecken dienen und nicht auf die in
§ 26 Nr. 3 des Baugesetzbuchs bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von
§ 2 , hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 7. Januar 2008
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Gabriele Schöttler Bezirksbürgermeisterin Rainer Hölmer Bezirksstadtrat für Bauen und Stadtentwicklung

Anlage

zu § 1 Abs. 1
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