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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zur teilweisen Aufhebung der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart sowie der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung des Gebietes "Huttenkiez" im Bezirk Mitte (Ortsteil Moabit) von Berlin Vom 6. Januar 2009

Verordnung zur teilweisen Aufhebung
der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen
und der städtebaulichen Eigenart sowie der
Zusammensetzung der Wohnbevölkerung des Gebietes "Huttenkiez"
im Bezirk Mitte (Ortsteil Moabit) von Berlin
Vom 6. Januar 2009
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur teilweisen Aufhebung der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart sowie der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung des Gebietes "Huttenkiez" im Bezirk Mitte (Ortsteil Moabit) von Berlin vom 6. Januar 200901.04.2009
Eingangsformel01.04.2009
§ 1 - Teilweise Aufhebung der Verordnung01.04.2009
§ 2 - Verletzung von Vorschriften01.04.2009
§ 3 - Inkrafttreten01.04.2009
Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. 1 S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in Verbindung mit
§ 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

§ 1 Teilweise Aufhebung der Verordnung

Die Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart sowie der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung des Gebietes "Huttenkiez" im Bezirk Tiergarten von Berlin vom 6. Oktober 1993 (GVBl. S. 585) wird für den Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (
§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB ) aufgehoben.

§ 2 Verletzung von Vorschriften

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1.
eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in
§ 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Baugesetzbuchs
bezeichnet sind,
2.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2
des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
3.
eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,
in den Fällen der Nummern 1 und 2 innerhalb von einem Jahr, in den Fällen der Nummer 3 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Mitte von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Nummer 1 bis 3 genannten Mängel gemäß
§ 215 Absatz 1 des Baugesetzbuchs und gemäß
§ 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 6. Januar 2009
Bezirksamt Mitte von Berlin
Dr. Hanke Gothe
Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
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