Verordnung zur teilweisen Aufhebung der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart sowie der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung des Gebietes "Huttenkiez" im Bezirk Mitte (Ortsteil Moabit) von Berlin Vom 6. Januar 2009
                            Verordnung zur teilweisen Aufhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der städtebaulichen Eigenart sowie der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammensetzung der Wohnbevölkerung des Gebietes "Huttenkiez"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bezirk Mitte (Ortsteil Moabit) von Berlin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 6. Januar 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung zur teilweisen Aufhebung der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart sowie der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung des Gebietes "Huttenkiez" im Bezirk Mitte (Ortsteil Moabit) von Berlin vom 6. Januar 2009 | 01.04.2009 | 
| Eingangsformel | 01.04.2009 | 
| § 1 - Teilweise Aufhebung der Verordnung | 01.04.2009 | 
| § 2 - Verletzung von Vorschriften | 01.04.2009 | 
| § 3 - Inkrafttreten | 01.04.2009 | 
                            Auf Grund des
            § 172 Absatz 1 Satz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nummer 2 des Baugesetzbuchs
            (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. 1 S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in Verbindung mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Teilweise Aufhebung der Verordnung
                            Die Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart sowie der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung des Gebietes "Huttenkiez" im Bezirk Tiergarten von Berlin vom 6. Oktober 1993 (GVBl. S. 585) wird für den Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 172 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 BauGB
            ) aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Verletzung von Vorschriften
                            (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Baugesetzbuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bezeichnet sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach
                § 214 Absatz 3 Satz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Baugesetzbuchs
                beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in den Fällen der Nummern 1 und 2 innerhalb von einem Jahr, in den Fällen der Nummer 3 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Mitte von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Nummer 1 bis 3 genannten Mängel gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuchs
            und gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unbeachtlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berlin, den 6. Januar 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bezirksamt Mitte von Berlin
                        
                        
                    
                    
                    
                | Dr. Hanke | Gothe | 
| Bezirksbürgermeister | Bezirksstadtrat |