Gesetz zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts (Haushaltsstrukturgesetz 1996 - HStrG 96) Vom 15. April 1996
Gesetz zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts (Haushaltsstrukturgesetz 1996 - HStrG 96) Vom 15. April 1996
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Artikel III § 1 aufgehoben durch Artikel XII Nr. 46 des Gesetzes vom 19.03.2009 (GVBl. S. 70, 114) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts (Haushaltsstrukturgesetz 1996 - HStrG 96) vom 15. April 1996 | 21.04.1996 |
Eingangsformel | 21.04.1996 |
Artikel I - Grundsätze und Vorgaben für haushaltspolitische Maßnahmen | 21.04.1996 |
§ 1 - Abbau der Nettokreditaufnahme | 01.01.2000 |
§ 1 - Abbau der Nettokreditaufnahme | 01.01.2000 |
§ 2 - Ansatzpunkte der Konsolidierung | 31.12.1997 |
§ 2 - Ansatzpunkte der Konsolidierung | 31.12.1997 |
§ 3 - Personalausgaben | 17.03.2005 |
§ 3 - Personalausgaben | 17.03.2005 |
§ 4 - Realisierung der Einsparung von Personalausgaben | 25.07.2002 |
§ 4 - Realisierung der Einsparung von Personalausgaben | 25.07.2002 |
§ 5 - (aufgehoben) | 17.03.2005 |
§ 5 - (aufgehoben) | 17.03.2005 |
§ 6 - (aufgehoben) | 17.03.2005 |
§ 6 - (aufgehoben) | 17.03.2005 |
§ 6 a - (aufgehoben) | 17.03.2005 |
§ 6 a - (aufgehoben) | 17.03.2005 |
§ 7 - (aufgehoben) | 17.03.2005 |
§ 7 - (aufgehoben) | 17.03.2005 |
§ 8 - Zuwendungsempfänger und kostensatzfinanzierte Einrichtungen | 21.04.1996 |
§ 8 - Zuwendungsempfänger und kostensatzfinanzierte Einrichtungen | 21.04.1996 |
§ 9 - (aufgehoben) | 21.03.1997 |
§ 9 - (aufgehoben) | 21.03.1997 |
§ 10 - Gewerbesteuer | 21.03.1997 |
§ 10 - Gewerbesteuer | 21.03.1997 |
§ 11 - Aktivierung von Vermögen | 31.12.1997 |
§ 11 - Aktivierung von Vermögen | 31.12.1997 |
§ 12 - Finanzvorbehalt | 21.04.1996 |
§ 12 - Finanzvorbehalt | 21.04.1996 |
Artikel II - Unmittelbar haushaltswirksame gesetzliche Regelungen | 21.04.1996 |
§ 1 - Änderung des Schulgesetzes für Berlin | 21.04.1996 |
§ 1 - Änderung des Schulgesetzes für Berlin | 21.04.1996 |
§ 2 - Abbau von Mehrfachangeboten an Hochschulen | 17.03.2005 |
§ 2 - Abbau von Mehrfachangeboten an Hochschulen | 17.03.2005 |
§ 3 - Änderung des Berliner Hochschulgesetzes | 21.04.1996 |
§ 3 - Änderung des Berliner Hochschulgesetzes | 21.04.1996 |
§ 4 - Änderung von Vorschriften über die Juristenausbildung | 05.08.2001 |
§ 4 - Änderung von Vorschriften über die Juristenausbildung | 05.08.2001 |
§ 5 - Änderung des Kita- und Tagespflegekostenbeteiligungsgesetzes | 21.04.1996 |
§ 5 - Änderung des Kita- und Tagespflegekostenbeteiligungsgesetzes | 21.04.1996 |
§ 6 - Eigenkapitalverzinsung bei den Anstalten des öffentlichen Rechts | 21.04.1996 |
§ 6 - Eigenkapitalverzinsung bei den Anstalten des öffentlichen Rechts | 21.04.1996 |
§ 7 - Änderung des Berliner Straßengesetzes | 21.04.1996 |
§ 7 - Änderung des Berliner Straßengesetzes | 21.04.1996 |
Artikel III - Sonstige gesetzliche Regelungen | 21.04.1996 |
§ 1 - - aufgehoben - | 01.04.2009 |
§ 1 - - aufgehoben - | 01.04.2009 |
§ 2 - Änderung des Gesetzes über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus | 21.04.1996 |
§ 2 - Änderung des Gesetzes über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus | 21.04.1996 |
§ 3 - Datenerhebung im Arbeitnehmerbereich | 21.04.1996 |
§ 3 - Datenerhebung im Arbeitnehmerbereich | 21.04.1996 |
§ 4 - Erhöhung der Transparenz des Haushalts | 31.12.2008 |
§ 4 - Erhöhung der Transparenz des Haushalts | 31.12.2008 |
§ 5 - Änderung der Landeshaushaltsordnung | 21.04.1996 |
§ 5 - Änderung der Landeshaushaltsordnung | 21.04.1996 |
§ 6 - Änderung des Studentenwerksgesetzes | 17.03.2005 |
§ 6 - Änderung des Studentenwerksgesetzes | 17.03.2005 |
Artikel IV - Schlußvorschriften | 21.04.1996 |
§ 1 - Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang | 21.04.1996 |
§ 1 - Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang | 21.04.1996 |
§ 2 - Veröffentlichung und redaktionelle Bereinigung | 21.04.1996 |
§ 2 - Veröffentlichung und redaktionelle Bereinigung | 21.04.1996 |
§ 3 - Neubekanntmachung des Schulgesetzes für Berlin | 21.04.1996 |
§ 3 - Neubekanntmachung des Schulgesetzes für Berlin | 21.04.1996 |
§ 4 - Inkrafttreten | 21.04.1996 |
§ 4 - Inkrafttreten | 21.04.1996 |
Anlage | 21.04.1996 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Gliederung | |
Präambel | |
Artikel I | Grundsätze und Vorgaben für haushaltspolitische Maßnahmen |
§ 1 | Abbau der Nettokreditaufnahme |
§ 2 | Ansatzpunkte der Konsolidierung |
§ 3 | Personalausgaben |
§ 4 | Realisierung der Einsparung von Personalausgaben |
§ 5 | Konsumtive Sachausgaben und ressortspezifische Einnahmen |
§ 6 | Investitionsausgaben |
§ 7 | Hochschulen und Forschungseinrichtungen |
§ 8 | Zuwendungsempfänger und kostensatzfinanzierte Einrichtungen |
§ 9 | Standards im Bereich der öffentlichen Verwaltung |
§ 10 | Gewerbesteuer |
§ 11 | Aktivierung von Vermögen |
§ 12 | Finanzvorbehalt |
Artikel II | Unmittelbar haushaltswirksame gesetzliche Regelungen |
§ 1 | Änderung des Schulgesetzes für Berlin |
§ 2 | Abbau von Mehrfachangeboten an Hochschulen |
§ 3 | Änderung des Berliner Hochschulgesetzes |
§ 4 | Änderung von Vorschriften über die Juristenausbildung |
§ 5 | Änderung des Kita- und Tagespflegekostenbeteiligungsgesetzes |
§ 6 | Eigenkapitalverzinsung bei den Anstalten des öffentlichen Rechts |
§ 7 | Änderung des Berliner Straßengesetzes |
Artikel III | Sonstige gesetzliche Regelungen |
§ 1 | Regelung der Beförderungspraxis |
§ 2 | Änderung des Gesetzes über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus |
§ 3 | Datenerhebung im Arbeitnehmerbereich |
§ 4 | Erhöhung der Transparenz des Haushalts |
§ 5 | Änderung der Landeshaushaltsordnung |
§ 6 | Änderung des Studentenwerksgesetzes |
Artikel IV | Schlußvorschriften |
§ 1 | Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang |
§ 2 | Veröffentlichung und redaktionelle Bereinigung |
§ 3 | Neubekanntmachung des Schulgesetzes für Berlin |
§ 4 | Inkrafttreten |
Anlage zu Artikel I § 5 Abs. 2 |
Präambel
Der finanz- und haushaltspolitische Sonderstatus des Landes Berlin ist zu Ende gegangen. Berlin ist in den Länderfinanzausgleich einbezogen und kann mit speziellen Sonderleistungen auf Grund der früheren Teilung der Stadt nicht rechnen. Ziel der Haushaltskonsolidierung ist es, neue Handlungsspielräume für Zukunftsaufgaben der Stadt zu gewinnen und eine Stadt der sozialen Gerechtigkeit und des wirtschaftlichen Wachstums zu gestalten.
Zur Reduzierung der sich bis zum Jahre 1999 abzeichnenden Finanzierungsdefizite sind umfassende haushaltspolitische Konsolidierungsmaßnahmen erforderlich, die unverzüglich nach den in diesem Gesetz genannten Grundsätzen und Vorgaben zu verwirklichen sind.
Hauptverwaltung, Bezirksverwaltungen, landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Unternehmen des Landes Berlin haben hierzu Konsolidierungsbeiträge zu leisten.
Dazu sind alle vom Land Berlin wahrgenommenen Aufgaben einer umfassenden politischen Aufgabenkritik zu unterziehen. Ausstattungs- und Leistungsvorsprünge gegenüber anderen Ländern und Gemeinden werden schrittweise abgebaut.
Die Verwaltungsreform ist mit Nachdruck voranzubringen, um die Effizienz der öffentlichen Verwaltung zu erhöhen, die dezentrale Ressourcenverantwortung zu begründen, die Bürgernähe zu verbessern und die notwendigen Haushaltsentlastungen zu bewirken.
Die Bezirke realisieren die auf sie entfallenden Konsolidierungsbeiträge in eigener Verantwortung, soweit nicht dieses Gesetz im einzelnen Regelungen trifft oder der Senat zur Wahrung einheitlicher Lebensverhältnisse aus übergeordneten Gründen besondere Vorgaben im Rahmen allgemeiner Verwaltungsvorschriften oder anderer Regelungen macht.
Artikel I Grundsätze und Vorgaben für haushaltspolitische Maßnahmen
§ 1 Abbau der Nettokreditaufnahme
Die Nettokreditaufnahme des Landes Berlin wird auf folgende Beträge begrenzt:
1996 | 6100 Millionen Deutsche Mark, |
1997 | 5450 Millionen Deutsche Mark, |
1998 | 4800 Millionen Deutsche Mark, |
1999 | 4150 Millionen Deutsche Mark. |
§ 1 Abbau der Nettokreditaufnahme
Die Nettokreditaufnahme des Landes Berlin wird auf folgende Beträge begrenzt:
1996 | 6100 Millionen Deutsche Mark, |
1997 | 5450 Millionen Deutsche Mark, |
1998 | 4800 Millionen Deutsche Mark, |
1999 | 4150 Millionen Deutsche Mark. |
§ 2 Ansatzpunkte der Konsolidierung
(1) Durch dauerhaft wirkende, strukturelle Maßnahmen, die - soweit sie gesetzliche Regelungen erfordern - mit diesem Gesetz und weiteren Haushaltsstrukturgesetzen geregelt werden, soll sichergestellt werden, daß die Haushalte ab dem Jahr 2001 ohne Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögen ausgeglichen werden können und die Aktivierung von Vermögen vorrangig für Investitionen in die Zukunft der Stadt genutzt werden kann. Den strukturellen Maßnahmen entgegenstehende Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften werden jeweils unverzüglich entsprechend geändert.
(2) Die Maßnahmen der Konsolidierung erstrecken sich auf die Personalausgaben, die konsumtiven Sachausgaben, die Investitionsausgaben, die ressortspezifischen Einnahmen, die Steuereinnahmen und die Aktivierung von Vermögen.
§ 2 Ansatzpunkte der Konsolidierung
(1) Durch dauerhaft wirkende, strukturelle Maßnahmen, die - soweit sie gesetzliche Regelungen erfordern - mit diesem Gesetz und weiteren Haushaltsstrukturgesetzen geregelt werden, soll sichergestellt werden, daß die Haushalte ab dem Jahr 2001 ohne Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögen ausgeglichen werden können und die Aktivierung von Vermögen vorrangig für Investitionen in die Zukunft der Stadt genutzt werden kann. Den strukturellen Maßnahmen entgegenstehende Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften werden jeweils unverzüglich entsprechend geändert.
(2) Die Maßnahmen der Konsolidierung erstrecken sich auf die Personalausgaben, die konsumtiven Sachausgaben, die Investitionsausgaben, die ressortspezifischen Einnahmen, die Steuereinnahmen und die Aktivierung von Vermögen.
§ 3 Personalausgaben
(1)
(aufgehoben)
(2)
(aufgehoben)
(3)
(aufgehoben)
(4)
(aufgehoben)
(5) Die Personalausgaben der Hauptverwaltung werden jedem Einzelplan ab dem Haushaltsjahr 1997 als Globalsumme zugewiesen. Die Globalsumme darf nicht überschritten werden. Im Rahmen der Haushaltswirtschaft sind Personalausgaben abweichend von § 46
der Landeshaushaltsordnung zugunsten von zusätzlichen Ausgaben für Informations- und Kommunikationstechnik (IuK-Ausgaben) und zusätzlichen Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der Verwaltungsreform mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen zulässig und deckungsfähig.
§ 3 Personalausgaben
(1)
(aufgehoben)
(2)
(aufgehoben)
(3)
(aufgehoben)
(4)
(aufgehoben)
(5) Die Personalausgaben der Hauptverwaltung werden jedem Einzelplan ab dem Haushaltsjahr 1997 als Globalsumme zugewiesen. Die Globalsumme darf nicht überschritten werden. Im Rahmen der Haushaltswirtschaft sind Personalausgaben abweichend von § 46 der Landeshaushaltsordnung zugunsten von zusätzlichen Ausgaben für Informations- und Kommunikationstechnik (IuK-Ausgaben) und zusätzlichen Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der Verwaltungsreform mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen zulässig und deckungsfähig.
§ 4 Realisierung der Einsparung von Personalausgaben
(1) Der Abbau von Stellen und Beschäftigungspositionen soll zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen durch Nutzung der Fluktuation der Beschäftigten und durch die Verpflichtung der Dienstkräfte zu zumutbarer Qualifizierung verwirklicht werden. Zur Erhöhung der natürlichen Fluktuation sollen verstärkt Möglichkeiten zur Teilzeitarbeit und zum Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze genutzt werden.
(2) Einstellungen im Angestelltenverhältnis können ab der Vergütungsgruppe V b grundsätzlich als 75-vom-Hundert-Stellen und ab der Vergütungsgruppe III grundsätzlich als 65-vom-Hundert-Stellen erfolgen..
(3) Zur allgemeinen Begrenzung der Personalausgaben sind insbesondere Initiativen zur Arbeitszeitreduzierung einzuleiten.
(4) Die Möglichkeiten der Anwärtersonderzuschlags-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1990 (BGBl. I S. 1033), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. November 1994 (BGBl. I S. 3460), werden für Einstellungen, die nach dem 31. März 1996 wirksam werden, nicht mehr in Anspruch genommen.
(5)
(aufgehoben)
(6) Die Einsparungen nach § 3 Abs. 3 Nr. 3
werden bei den Lehrerstellen auch durch Erhöhung von Klassenfrequenzen, Reduzierung der Mittel für Vertretungsstunden und Reduzierung von Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden ohne Besitzstandswahrung und ohne gleichzeitige Reduzierung von mit der Funktion verbundenen Aufgaben erbracht. Ein Einstellungskorridor wird insbesondere wegen des fachspezifischen Bedarfs in Mangelfächern vorgesehen. Die Zahl der Beförderungsstellen ist um 25 vom Hundert abzubauen. Die Mittel für die Beschäftigung von Studienreferendaren und Lehreranwärtern werden ab dem 1. Januar 1996 auf den Bedarf für jährlich höchstens 1560 Ausbildungspositionen begrenzt.
§ 4 Realisierung der Einsparung von Personalausgaben
(1) Der Abbau von Stellen und Beschäftigungspositionen soll zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen durch Nutzung der Fluktuation der Beschäftigten und durch die Verpflichtung der Dienstkräfte zu zumutbarer Qualifizierung verwirklicht werden. Zur Erhöhung der natürlichen Fluktuation sollen verstärkt Möglichkeiten zur Teilzeitarbeit und zum Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze genutzt werden.
(2) Einstellungen im Angestelltenverhältnis können ab der Vergütungsgruppe V b grundsätzlich als 75-vom-Hundert-Stellen und ab der Vergütungsgruppe III grundsätzlich als 65-vom-Hundert-Stellen erfolgen..
(3) Zur allgemeinen Begrenzung der Personalausgaben sind insbesondere Initiativen zur Arbeitszeitreduzierung einzuleiten.
(4) Die Möglichkeiten der Anwärtersonderzuschlags-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1990 (BGBl. I S. 1033), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. November 1994 (BGBl. I S. 3460), werden für Einstellungen, die nach dem 31. März 1996 wirksam werden, nicht mehr in Anspruch genommen.
(5)
(aufgehoben)
(6) Die Einsparungen nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 werden bei den Lehrerstellen auch durch Erhöhung von Klassenfrequenzen, Reduzierung der Mittel für Vertretungsstunden und Reduzierung von Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden ohne Besitzstandswahrung und ohne gleichzeitige Reduzierung von mit der Funktion verbundenen Aufgaben erbracht. Ein Einstellungskorridor wird insbesondere wegen des fachspezifischen Bedarfs in Mangelfächern vorgesehen. Die Zahl der Beförderungsstellen ist um 25 vom Hundert abzubauen. Die Mittel für die Beschäftigung von Studienreferendaren und Lehreranwärtern werden ab dem 1. Januar 1996 auf den Bedarf für jährlich höchstens 1560 Ausbildungspositionen begrenzt.
§ 5
(aufgehoben)
§ 5
(aufgehoben)
§ 6
(aufgehoben)
§ 6
(aufgehoben)
§ 6 a
(aufgehoben)
§ 6 a
(aufgehoben)
§ 7
(aufgehoben)
§ 7
(aufgehoben)
§ 8 Zuwendungsempfänger und kostensatzfinanzierte Einrichtungen
Bei der Bemessung von Zuwendungen sind Zuwendungsempfängern grundsätzlich die gleichen Einschränkungen für Personalausgaben und Sachausgaben aufzuerlegen, wie sie sich für die Einrichtungen der Berliner Verwaltung ergeben. Dies gilt sinngemäß auch für Zuwendungs- und Leistungsverträge sowie für kostensatzfinanzierte Einrichtungen.
§ 8 Zuwendungsempfänger und kostensatzfinanzierte Einrichtungen
Bei der Bemessung von Zuwendungen sind Zuwendungsempfängern grundsätzlich die gleichen Einschränkungen für Personalausgaben und Sachausgaben aufzuerlegen, wie sie sich für die Einrichtungen der Berliner Verwaltung ergeben. Dies gilt sinngemäß auch für Zuwendungs- und Leistungsverträge sowie für kostensatzfinanzierte Einrichtungen.
§ 9
(aufgehoben)
§ 9
(aufgehoben)
§ 10 Gewerbesteuer
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital wird ab dem 1. Januar 1999 von 390 vom Hundert auf 410 vom Hundert des Steuermeßbetrages festgesetzt.
§ 10 Gewerbesteuer
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital wird ab dem 1. Januar 1999 von 390 vom Hundert auf 410 vom Hundert des Steuermeßbetrages festgesetzt.
§ 11 Aktivierung von Vermögen
(1) Die Beteiligungs- und die Grundstückspolitik des Landes Berlin werden auf die Erzielung von Erträgen ausgerichtet. Durch Veräußerung von Beteiligungen des Landes Berlin an Unternehmen sowie von Grundstücken sollen im Rahmen des § 2 Abs. 1
und des § 6 a
Konsolidierungsbeiträge erzielt und Ressourcen bereitgestellt werden, um in die Zukunft der Stadt zu investieren. Die preisgünstige Abgabe landeseigener Grundstücke für den Eigenheimbau bleibt unberührt.
(2) Bei der Veräußerung von Grundstücken ist insbesondere das nicht betriebsnotwendige Verwaltungsvermögen heranzuziehen.
(3) Die Anstalten des öffentlichen Rechts nach dem Berliner Betriebegesetz vom 9. Juli 1993 (GVBl. S. 319) haben Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Mieten und Pachten für die Nutzung von Grundstücken des Landes Berlin sollen grundsätzlich marktgerecht gestaltet werden. Auf die Erhebung marktgerechter Mieten und Pachten kann bei ausdrücklich anerkanntem Subventionsbedürfnis für gezielte strukturelle Maßnahmen oder bei einem unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand verzichtet werden.
§ 11 Aktivierung von Vermögen
(1) Die Beteiligungs- und die Grundstückspolitik des Landes Berlin werden auf die Erzielung von Erträgen ausgerichtet. Durch Veräußerung von Beteiligungen des Landes Berlin an Unternehmen sowie von Grundstücken sollen im Rahmen des § 2 Abs. 1 und des § 6 a Konsolidierungsbeiträge erzielt und Ressourcen bereitgestellt werden, um in die Zukunft der Stadt zu investieren. Die preisgünstige Abgabe landeseigener Grundstücke für den Eigenheimbau bleibt unberührt.
(2) Bei der Veräußerung von Grundstücken ist insbesondere das nicht betriebsnotwendige Verwaltungsvermögen heranzuziehen.
(3) Die Anstalten des öffentlichen Rechts nach dem Berliner Betriebegesetz vom 9. Juli 1993 (GVBl. S. 319) haben Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Mieten und Pachten für die Nutzung von Grundstücken des Landes Berlin sollen grundsätzlich marktgerecht gestaltet werden. Auf die Erhebung marktgerechter Mieten und Pachten kann bei ausdrücklich anerkanntem Subventionsbedürfnis für gezielte strukturelle Maßnahmen oder bei einem unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand verzichtet werden.
§ 12 Finanzvorbehalt
Vorhaben, die zu zusätzlichen Haushaltsbelastungen führen, werden nur dann realisiert, wenn gleichzeitig der notwendige finanzielle Spielraum an anderer Stelle beschlossen und auch tatsächlich geschaffen wird (Moratorium). Die hiernach erforderlichen Haushaltsentlastungen müssen zu den nach diesem Gesetz vorgesehenen Eingriffen hinzutreten.
§ 12 Finanzvorbehalt
Vorhaben, die zu zusätzlichen Haushaltsbelastungen führen, werden nur dann realisiert, wenn gleichzeitig der notwendige finanzielle Spielraum an anderer Stelle beschlossen und auch tatsächlich geschaffen wird (Moratorium). Die hiernach erforderlichen Haushaltsentlastungen müssen zu den nach diesem Gesetz vorgesehenen Eingriffen hinzutreten.
Artikel II Unmittelbar haushaltswirksame gesetzliche Regelungen
§ 1 Änderung des Schulgesetzes für Berlin
(Änderungsanweisung zu § 10 a des Schulgesetzes für Berlin in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103), das zuletzt durch Gesetz vom 26. September 1995 (GVBl. S. 626) geändert worden ist.)
§ 1 Änderung des Schulgesetzes für Berlin
(Änderungsanweisung zu § 10 a des Schulgesetzes für Berlin in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103), das zuletzt durch Gesetz vom 26. September 1995 (GVBl. S. 626) geändert worden ist.)
§ 2 Abbau von Mehrfachangeboten an Hochschulen
(1) Für die Freie Universität Berlin gilt:
1.
Im Fachbereich Humanmedizin wird der Studiengang "Zahnmedizin" aufgehoben. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an findet, abweichend von den Vorschriften des Neuordnungsgesetzes Zahnmedizin vom 22. Dezember 1993 (GVBl. S. 657), die Ausbildung im Fach Zahnmedizin nur an der Medizinischen Fakultät Charité der Humboldt-Universität zu Berlin mit einer Aufnahmekapazität von 80 Studienanfängern im Jahr statt.
2.
Im Fachbereich Veterinärmedizin wird nach planmäßigem Abbau der Fusionsüberhangkapazität die Soll-Aufnahmekapazität auf jährlich 150 Studienanfänger festgesetzt. Der Landeszuschuß im Kapitel 14 des Haushaltsplans der Freien Universität Berlin wird mittelfristig um 15 Millionen Deutsche Mark abgesenkt.
(2) An der Humboldt-Universität zu Berlin wird an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät I der Studiengang "Pharmazie" aufgehoben.
(3)
(aufgehoben)
(4) Die Hochschule der Künste Berlin wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 in folgende Fachbereiche gegliedert:
-
Bildende Kunst (alt: Fachbereiche 1, 6, 11),
-
Gestaltung (alt: Fachbereiche 2, 3, 4, 5),
-
Musik (alt: Fachbereiche 7, 8),
-
Darstellende Kunst bzw. Theater (alt: Fachbereich 9).
Fachbereichsräte und Dekane der neuen Fachbereiche sind unverzüglich zu wählen. Bis zu deren Amtsantritt treffen die bisherigen Dekane und Fachbereichsräte die erforderlichen Entscheidungen jeweils gemeinsam. Mit dem Amtsantritt der neuen Fachbereichsräte und den Wahlen der neuen Dekane enden die Amtszeiten der bisherigen Dekane und Fachbereichsräte.
(5) Immatrikulationen für die gemäß den Absätzen 1 bis 4 aufgehobenen Studiengänge und Teilstudiengänge finden nicht mehr statt, es sei denn, daß im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine gültige Zulassung für einen Studiengang oder Teilstudiengang vorliegt. Es ist zu gewährleisten, daß Studenten und Studentinnen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem der gemäß den Absätzen 1 bis 4 aufgehobenen Studiengänge und Teilstudiengänge immatrikuliert sind, im Rahmen der jeweils festgesetzten Regelstudienzeit ihr Studium nach den im genannten Zeitpunkt geltenden Vorschriften abschließen können.
§ 2 Abbau von Mehrfachangeboten an Hochschulen
(1) Für die Freie Universität Berlin gilt:
1.
Im Fachbereich Humanmedizin wird der Studiengang "Zahnmedizin" aufgehoben. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an findet, abweichend von den Vorschriften des Neuordnungsgesetzes Zahnmedizin vom 22. Dezember 1993 (GVBl. S. 657), die Ausbildung im Fach Zahnmedizin nur an der Medizinischen Fakultät Charité der Humboldt-Universität zu Berlin mit einer Aufnahmekapazität von 80 Studienanfängern im Jahr statt.
2.
Im Fachbereich Veterinärmedizin wird nach planmäßigem Abbau der Fusionsüberhangkapazität die Soll-Aufnahmekapazität auf jährlich 150 Studienanfänger festgesetzt. Der Landeszuschuß im Kapitel 14 des Haushaltsplans der Freien Universität Berlin wird mittelfristig um 15 Millionen Deutsche Mark abgesenkt.
(2) An der Humboldt-Universität zu Berlin wird an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät I der Studiengang "Pharmazie" aufgehoben.
(3)
(aufgehoben)
(4) Die Hochschule der Künste Berlin wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 in folgende Fachbereiche gegliedert:
-
Bildende Kunst (alt: Fachbereiche 1, 6, 11),
-
Gestaltung (alt: Fachbereiche 2, 3, 4, 5),
-
Musik (alt: Fachbereiche 7, 8),
-
Darstellende Kunst bzw. Theater (alt: Fachbereich 9).
Fachbereichsräte und Dekane der neuen Fachbereiche sind unverzüglich zu wählen. Bis zu deren Amtsantritt treffen die bisherigen Dekane und Fachbereichsräte die erforderlichen Entscheidungen jeweils gemeinsam. Mit dem Amtsantritt der neuen Fachbereichsräte und den Wahlen der neuen Dekane enden die Amtszeiten der bisherigen Dekane und Fachbereichsräte.
(5) Immatrikulationen für die gemäß den Absätzen 1 bis 4 aufgehobenen Studiengänge und Teilstudiengänge finden nicht mehr statt, es sei denn, daß im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine gültige Zulassung für einen Studiengang oder Teilstudiengang vorliegt. Es ist zu gewährleisten, daß Studenten und Studentinnen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem der gemäß den Absätzen 1 bis 4 aufgehobenen Studiengänge und Teilstudiengänge immatrikuliert sind, im Rahmen der jeweils festgesetzten Regelstudienzeit ihr Studium nach den im genannten Zeitpunkt geltenden Vorschriften abschließen können.
§ 3 Änderung des Berliner Hochschulgesetzes
(Änderungsanweisungen zum Berliner Hochschulgesetz in der Fassung vom 5. Oktober 1995 (GVBl. S. 727).)
§ 3 Änderung des Berliner Hochschulgesetzes
(Änderungsanweisungen zum Berliner Hochschulgesetz in der Fassung vom 5. Oktober 1995 (GVBl. S. 727).)
§ 4 Änderung von Vorschriften über die Juristenausbildung
(1) (Änderungsanweisungen zum Gesetz über die juristische Ausbildung in der Fassung vom 4. November 1993 (GVBl. S. 554), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 1995 (GVBl. S. 356).)
(2)
(aufgehoben)
(3) (Änderungsanweisungen zur Verordnung über die Ausbildungskapazität und das Vergabeverfahren für den juristischen Vorbereitungsdienst vom 11. Juli 1987 (GVBl. S. 1882), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Mai 1995 (GVBl. S. 315).)
§ 4 Änderung von Vorschriften über die Juristenausbildung
(1) (Änderungsanweisungen zum Gesetz über die juristische Ausbildung in der Fassung vom 4. November 1993 (GVBl. S. 554), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 1995 (GVBl. S. 356).)
(2)
(aufgehoben)
(3) (Änderungsanweisungen zur Verordnung über die Ausbildungskapazität und das Vergabeverfahren für den juristischen Vorbereitungsdienst vom 11. Juli 1987 (GVBl. S. 1882), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Mai 1995 (GVBl. S. 315).)
§ 5 Änderung des Kita- und Tagespflegekostenbeteiligungsgesetzes
(Änderungsanweisung zu § 6
des Kita- und Tagespflegekostenbeteiligungsgesetzes in der Fassung vom 2. Februar 1994 (GVBl. S. 60).)
§ 5 Änderung des Kita- und Tagespflegekostenbeteiligungsgesetzes
(Änderungsanweisung zu § 6 des Kita- und Tagespflegekostenbeteiligungsgesetzes in der Fassung vom 2. Februar 1994 (GVBl. S. 60).)
§ 6 Eigenkapitalverzinsung bei den Anstalten des öffentlichen Rechts
(1) (Änderungsanweisung zu § 8 Abs. 3
des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Gesetz vom 30. Oktober 1969 (GVBl. S. 2252) geändert worden ist.)
(2) (Änderungsanweisung zu § 15 des Berliner Betriebegesetzes vom 9. Juli 1993 (GVBl. S. 319).)
§ 6 Eigenkapitalverzinsung bei den Anstalten des öffentlichen Rechts
(1) (Änderungsanweisung zu § 8 Abs. 3 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Gesetz vom 30. Oktober 1969 (GVBl. S. 2252) geändert worden ist.)
(2) (Änderungsanweisung zu § 15 des Berliner Betriebegesetzes vom 9. Juli 1993 (GVBl. S. 319).)
§ 7 Änderung des Berliner Straßengesetzes
(Änderungsanweisung zu § 12 Abs. 7 des Berliner Straßengesetzes vom 28. Februar 1985 (GVBl. S. 518), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 22. Dezember 1994 (GVBl. S. 520) geändert worden ist.)
§ 7 Änderung des Berliner Straßengesetzes
(Änderungsanweisung zu § 12 Abs. 7 des Berliner Straßengesetzes vom 28. Februar 1985 (GVBl. S. 518), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 22. Dezember 1994 (GVBl. S. 520) geändert worden ist.)
Artikel III Sonstige gesetzliche Regelungen
§ 1
- aufgehoben -
§ 1
- aufgehoben -
§ 2 Änderung des Gesetzes über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus
(Änderungsanweisung zu § 1
des Gesetzes über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus in der Fassung vom 21. Januar 1991 (GVBl. S. 38).)
§ 2 Änderung des Gesetzes über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus
(Änderungsanweisung zu § 1 des Gesetzes über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus in der Fassung vom 21. Januar 1991 (GVBl. S. 38).)
§ 3 Datenerhebung im Arbeitnehmerbereich
Der Arbeitgeber darf personenbezogene Daten über Bewerber, Arbeitnehmer und ehemalige Arbeitnehmer nur erheben, speichern oder übermitteln, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Arbeitsverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen der Zustimmung durch die zuständige oberste Dienstbehörde.
§ 3 Datenerhebung im Arbeitnehmerbereich
Der Arbeitgeber darf personenbezogene Daten über Bewerber, Arbeitnehmer und ehemalige Arbeitnehmer nur erheben, speichern oder übermitteln, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Arbeitsverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen der Zustimmung durch die zuständige oberste Dienstbehörde.
§ 4 Erhöhung der Transparenz des Haushalts
Dem Gesamtplan (§ 13 Abs. 4
der Landeshaushaltsordnung) sind als ergänzende Übersichten beizufügen:
1.
eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben sowie das Ergebnis der laufenden Rechnung (Verwaltungshaushalt) in Anlehnung an das gemeinsame Schema des Finanzplanungsrats,
2.
eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben sowie das Ergebnis der Kapitalrechnung (Finanzhaushalt) in Anlehnung an das gemeinsame Schema des Finanzplanungsrats.
§ 4 Erhöhung der Transparenz des Haushalts
Dem Gesamtplan (§ 13 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung) sind als ergänzende Übersichten beizufügen:
1.
eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben sowie das Ergebnis der laufenden Rechnung (Verwaltungshaushalt) in Anlehnung an das gemeinsame Schema des Finanzplanungsrats,
2.
eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben sowie das Ergebnis der Kapitalrechnung (Finanzhaushalt) in Anlehnung an das gemeinsame Schema des Finanzplanungsrats.
§ 5 Änderung der Landeshaushaltsordnung
(Änderungsanweisung zu § 37
der Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 20. November 1995 (GVBl. S. 805, 1996 S. 118).)
§ 5 Änderung der Landeshaushaltsordnung
(Änderungsanweisung zu § 37 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 20. November 1995 (GVBl. S. 805, 1996 S. 118).)
§ 6 Änderung des Studentenwerksgesetzes
(1) (Änderungsanweisungen zum Studentenwerksgesetz in der Fassung vom 14. November 1983 (GVBl. S. 1426, 1584), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 1990 (GVBl. S. 2119).)
(2)
(aufgehoben)
(3)
(aufgehoben)
§ 6 Änderung des Studentenwerksgesetzes
(1) (Änderungsanweisungen zum Studentenwerksgesetz in der Fassung vom 14. November 1983 (GVBl. S. 1426, 1584), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 1990 (GVBl. S. 2119).)
(2)
(aufgehoben)
(3)
(aufgehoben)
Artikel IV Schlußvorschriften
§ 1 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel II § 4
beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigung weiterhin durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
§ 1 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel II § 4 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigung weiterhin durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
§ 2 Veröffentlichung und redaktionelle Bereinigung
Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, das vorliegende Haushaltsstrukturgesetz bekanntzugeben und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
§ 2 Veröffentlichung und redaktionelle Bereinigung
Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, das vorliegende Haushaltsstrukturgesetz bekanntzugeben und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
§ 3 Neubekanntmachung des Schulgesetzes für Berlin
Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Schulgesetz für Berlin in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. Bei Personenbezeichnungen ist jeweils die männliche und die weibliche Form zu verwenden.
§ 3 Neubekanntmachung des Schulgesetzes für Berlin
Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Schulgesetz für Berlin in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. Bei Personenbezeichnungen ist jeweils die männliche und die weibliche Form zu verwenden.
§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Eberhard Diepgen
§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Eberhard Diepgen
Anlage
zu Artikel I § 5 Abs. 2
-
Allgemeine Anweisung für die Vergabe von Räumen in Bürodienstgebäuden, Schulen und anderen Bildungsstätten vom 25. November 1980
-
Ausführungsvorschriften über die Gewährleistung eines arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes im öffentlichen Dienst des Landes Berlin
-
Anweisung zur Reinigung von Bürodienstgebäuden
-
Ausführungsvorschriften über die Gewährung von Pauschalen für die Bekleidung
-
Regelsatzfestsetzungsverordnung vom 9. Juni 1995
-
Gebührenordnung für die Benutzung von Einrichtungen der sozialen Wohnhilfe durch obdachlose Bürger vom 22. April 1983
-
Ausführungsvorschriften für die Verschickung von Geschwulstkranken
-
Entgeltrahmenvereinbarungen
-
Allgemeine Anweisung über die Essensversorgung von Schülern der Berliner Schule
-
Familienpflegegeldvorschriften, Pflegekindervorschriften
-
Kostenbeteiligungsvorschriften bei Jugendreisen
-
Ausführungsvorschriften über Betreutes Jugendwohnen außerhalb der Heimerziehung
-
Ausführungsvorschriften für Kostenbeiträge für Hilfe zur Erziehung, bei der Inobhutnahme und vorläufigen Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen sowie bei der Hilfe für junge Volljährige
-
Kostensatzrahmenvereinbarung
-
Sportanlagen-Nutzungsvorschriften
-
Verwaltungsvorschriften für die Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes
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Benutzungsbedingungen für die Öffentlichen Bibliotheken Berlins
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