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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zum Schutz der Landschaft des Hahneberges und Umgebung und über das Naturschutzgebiet Fort Hahneberg im Bezirk Spandau von Berlin Vom 22. Juli 2009

Verordnung zum Schutz der Landschaft des Hahneberges und Umgebung und
über das Naturschutzgebiet Fort Hahneberg im Bezirk Spandau von Berlin
Vom 22. Juli 2009
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutz der Landschaft des Hahneberges und Umgebung und über das Naturschutzgebiet Fort Hahneberg im Bezirk Spandau von Berlin vom 22. Juli 200926.08.2009
Eingangsformel26.08.2009
§ 1 - Erklärung zum Schutzgebiet26.08.2009
§ 2 - Schutzgegenstand26.08.2009
§ 3 - Schutzzweck26.08.2009
§ 4 - Pflege und Entwicklung26.08.2009
§ 5 - Gebote26.08.2009
§ 6 - Verbotene Handlungen26.08.2009
§ 7 - Genehmigungsbedürftige Handlungen26.08.2009
§ 8 - Zulässige Handlungen26.08.2009
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten26.08.2009
§ 10 - Rechtswirksamkeit26.08.2009
§ 11 - Inkrafttreten26.08.2009
Auf Grund der §§ 18 ,
19 , 20 und
22b Absatz 2 des Berliner Naturschutzgesetzes
in der Fassung vom 3. November 2008 (GVB1. S. 378) wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

(1) Das in § 2 Absatz 1 und 3
bezeichnete Gebiet wird zum Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung „Hahneberg und Umgebung“ erklärt. Es wird damit ein rechtlich gesicherter Teil des landesweiten und länderübergreifenden Biotopverbundes nach
§ 2a des Berliner Naturschutzgesetzes .
(2) Das in § 2 Absatz 2 und 3
bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet mit der Bezeichnung „Fort Hahneberg“ erklärt.
(3) In dem Naturschutzgebiet befinden sich Lebensräume von Tierarten im Sinne der Anhänge II und IV der
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) (ABl. EG Nummer L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nummer L 363 S. 368). Ein Teil ist daher zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) mit der Bezeichnung „Fort Hahneberg“ (Gebietsnummer DE-3444-308) erklärt worden und somit Bestandteil des kohärenten Europäischen Netzes „Natura 2000“.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet liegt im Bezirk Spandau von Berlin und hat insgesamt eine Fläche von etwa 40 Hektar.
(2) Das Naturschutzgebiet liegt im Bezirk Spandau von Berlin und hat insgesamt eine Fläche von etwa 19 Hektar. Das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung liegt inmitten des Naturschutzgebietes.
(3) Die Gebiete sind in einer Karte im Maßstab 1 : 5 000 eingetragen. Diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Außenkanten der grün eingezeichneten Grenzlinie bilden die Grenze des Landschaftsschutzgebietes. Die Außenkanten der rot eingezeichneten Grenzlinie bilden die Grenze des Naturschutzgebietes; das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung ist grau unterlegt. Der Bereich des nach dem
Denkmalschutzgesetz festgesetzten Baudenkmals ist in der Karte durch schwarze Schraffur gekennzeichnet.
(4) Die Karte ist zur kostenfreien Einsicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Eine Ausfertigung der Karte kann bei der obersten und bei der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kostenfrei eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Landschaftsschutzgebiet wird festgesetzt, um
1.
die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere den Hahneberg als halboffene Wiesenlandschaft sowie als Lebensraum für die hier vorkommenden Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu entwickeln und
2.
die besondere Eignung des Gebietes für die Erholung nachhaltig und dauerhaft zu gewährleisten.
(2) Das Naturschutzgebiet wird festgesetzt, um sowohl die denkmalgeschützte Anlage als auch die sonstigen Flächen der ehemaligen Festungsanlage und einiger weiterer angrenzender Flächen als Lebensstätte und Lebensraum wild lebender seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensgemeinschaften zu erhalten und zu entwickeln. Insbesondere gilt es,
1.
die Trocken- und ruderalen Halbtrockenrasen als Lebensstätte und Lebensraum seltener und gefährdeter Käfer-, Hautflügler-, Heuschreckenarten, Spinnentiere und der Zauneidechse (geschützt nach Anhang IV der
FFH-Richtlinie ) sowie gefährdeter Pflanzenarten,
2.
das Gebäude des ehemaligen Forts Hahneberg und die Waldbereiche als wichtiges Winterquartier, Sommerlebensraum sowie Jagdgebiet für die Fledermausarten Großes Mausohr und Bechsteinfledermaus nach Anhang II der
FFH-Richtlinie sowie für die Fledermausarten Braunes Langohr, Breitflügelfledermaus, Fransenfledermaus, Graues Langohr, Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Wasserfledermaus und Zwergfledermaus nach Anhang IV der
FFH-Richtlinie ,
3.
die Waldbereiche wegen ihrer besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit sowie
4.
die Wallgräben mit Schluchtwaldbiotopcharakter wegen ihrer besonderen mikroklimatischen Standorteigenschaften als Lebensraum für speziell daran angepasste Wirbellosenarten
zu erhalten und zu entwickeln.
(3) Der Schutz der nach Anhang II und IV der
FFH-Richtlinie geschützten Fledermausarten hat aus gemeinschaftlichem Interesse Vorrang.

§ 4 Pflege und Entwicklung

(1) Um die in § 3
beschriebenen Schutzzwecke zu sichern, haben die Behörden ihre Maßnahmen in den Schutzgebieten auf folgende Ziele auszurichten:
1.
Erhaltung des Gebäudes als Winter- und Sommerquartier von Fledermäusen,
2.
Erhaltung und Entwicklung der Trocken- und ruderalen Halbtrockenrasen durch Zurückdrängen der Sukzession bei Erhaltung der gefährdeten Rosenarten,
3.
Erhaltung und Entwicklung der Wiesen und Wiesenbrachen, der vegetationsarmen Pionierstandorte, Erhaltung der Laubgebüsche, Einzelbäume und Baumgruppen sowie einzelner temporärer Kleingewässer,
4.
Verhinderung der weiteren Ausbreitung konkurrenzstarker Staudenvegetation und Zurückdrängung von Dominanzbeständen konkurrenzstarker Arten,
5.
Erhaltung und Entwicklung der Gehölzbestände mit Schluchtwaldcharakter im Bereich der Wallgräben durch Förderung von heimischen standorttypischen Gehölzarten, die als Nist- und Nahrungshabitat von Bedeutung sind,
6.
Erhaltung der vorhandenen Ziegelschuttfluren und unverfugten Mauerwerke im Bereich der Wallgräben als Lebensraum bedrohter Käferarten,
7.
Erhaltung und Errichtung von Zäunen, Absperrungen, Handläufen, Treppen und Stegen sowie die Anlage von gekennzeichneten Wegen zur Sicherung und zur Besucherlenkung,
8.
Erhaltung von stehendem und liegendem Totholz sowie Altholz als Lebensraum von bedrohten Insekten- und Fledermausarten.
(2) Zur Sicherung der in
§ 3 beschriebenen Schutzzwecke erstellt die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege einen Pflege- und Entwicklungsplan für das Naturschutzgebiet; dieser Plan umfasst das Sanierungs-, Erhaltungs- und Nutzungskonzept nach
§ 8 Absatz 1 Nummer 1 . Die untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellt einen Pflege- und Entwicklungsplan für das Landschaftsschutzgebiet. Die Pläne sind aufeinander abzustimmen und im gegenseitigen Einvernehmen innerhalb von zwei Jahren zu erstellen.
(3) Die Pflege- und Entwicklungspläne sind mit anderen Behörden abzustimmen, sofern deren Aufgabenstellung berührt ist. Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen im Naturschutzgebiet werden mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege und im Landschaftsschutzgebiet mit der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt.
(4) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege überwacht insbesondere den Erhaltungszustand der Artenvorkommen nach der
FFH-Richtlinie . Im Übrigen soll die Wirksamkeit der in den Pflege- und Entwicklungsplänen festgelegten Maßnahmen in regelmäßigen Abständen von den in Absatz 2 genannten Behörden überprüft werden.
(5) Die Pflege- und Entwicklungspläne sind an die durch die Erfolgskontrolle gewonnenen Erkenntnisse anzupassen; Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 5 Gebote

Bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene unerlaubte Anlagen, Ablagerungen, Abgrabungen, Aufschüttungen und Nutzungen sind zur Sicherung der in
§ 3 beschriebenen Schutzzwecke zu beseitigen. Die im Einzelnen erforderlichen Maßnahmen werden durch die zuständige untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege festgesetzt.

§ 6 Verbotene Handlungen

(1) In dem Landschaftsschutzgebiet ist es verboten, Handlungen vorzunehmen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2) Im Naturschutzgebiet ist es verboten, Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen, dem Schutzzweck der Verordnung zuwiderlaufenden Störung führen können.
(3) Insbesondere ist es in beiden Gebieten verboten,
1.
bauliche Anlagen zu errichten oder zu verändern, auch solche, die einer Genehmigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedürfen; ausgenommen sind nach
§ 8 Absatz 1 Nummer 1 abgestimmte Maßnahmen,
2.
die Bodengestalt zu verändern, die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln; ausgenommen sind nach
§ 8 Absatz 1 Nummer 1 abgestimmte Maßnahmen,
3.
mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder außerhalb der gekennzeichneten Wege zu reiten oder Rad zu fahren; ausgenommen sind nach
§ 8 Absatz 1 Nummer 1 abgestimmte Maßnahmen oder nach
§ 7 genehmigte Fahrten,
4.
die Gebiete mit Abfällen, Abwasser, Chemikalien oder ähnlichen Fremdstoffen zu verunreinigen oder Gülle oder Jauche auszubringen,
5.
Hunde oder andere Haustiere unangeleint umherlaufen zu lassen.
(4) Darüber hinaus ist es innerhalb des Naturschutzgebietes verboten,
1.
das Gebiet außerhalb der besonders gekennzeichneten Wege und Flächen zu betreten,
2.
Feuer zu entfachen oder zu unterhalten, Heizungen aufzustellen oder sonstige Maßnahmen durchzuführen, die entweder zu einer Austrocknung des Gebäudes oder Teilen davon führen können oder kurzfristige lokale Temperaturanstiege (z.B. durch Fackeln oder Scheinwerfer bei Veranstaltungen) hervorrufen, soweit dies dem Schutzzweck nach
§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 widerspricht,
3.
auf dem Gelände des ehemaligen Forts Hahneberg und in den Gebäuden zu lärmen,
4.
Führungen und Veranstaltungen im Bereich des Denkmals durchzuführen, soweit sie nicht nach
§ 8 Absatz 1 Nummer 2 zulässig sind.
(5) Handlungen entsprechend Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 4 Nummer 3 außerhalb der Gebiete sind verboten, wenn sie in das Naturschutzgebiet hineinwirken.

§ 7 Genehmigungsbedürftige Handlungen

Die Durchführung von Führungen oder Veranstaltungen außerhalb des Denkmalbereiches oder das Befahren von Wegen mit Kraftfahrzeugen bedarf der vorherigen Genehmigung durch die untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege.

§ 8 Zulässige Handlungen

(1) Unbeschadet der Vorschriften zur Prüfung der Verträglichkeit von Projekten und Plänen (
§§16 und 17 des Berliner Naturschutzgesetzes
) sind folgende Handlungen zulässig:
1.
Maßnahmen, die dem denkmalgerechten Erhalt und der dafür erforderlichen Sanierung des Gebäudes oder von Gebäudeteilen im ehemaligen Fort Hahneberg dienen, soweit sie auf der Grundlage und im Rahmen eines im Einvernehmen mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellten Sanierungs-, Erhaltungs- und Nutzungskonzeptes stattfinden, und soweit sie der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege rechtzeitig vor Beginn schriftlich angezeigt wurden,
2.
Führungen und bis zu vier jährliche Veranstaltungen im Bereich des Denkmals, soweit sie auf der Grundlage und im Rahmen des im Einvernehmen mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellten Nutzungskonzeptes stattfinden und der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege rechtzeitig vor Beginn schriftlich angezeigt wurden,
3.
die ordnungsgemäße Durchführung der gemäß
§ 4 gebotenen Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung der Schutzgebiete einschließlich von im Rahmen einer Beweidung erforderlichen baulichen Anlagen,
4.
die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen unbeschadet der Abstimmungspflicht nach
§ 4 Absatz 3 Satz 2 ,
5.
das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung der Gebiete oder des Denkmals hinweisen, durch die zuständige Naturschutzbehörde, die zuständige Denkmalschutzbehörde oder den Eigentümer,
6.
der Betrieb, die Nutzung und die bauliche Unterhaltung der Bruno-H.-Bürgel-Sternwarte in bisheriger Art und in bisherigem Umfang,
7.
die Inspektions-, Kontroll- und Instandhaltungsarbeiten an den der öffentlichen Ver- und Entsorgung mit Wasser, Gas oder Strom dienenden Anlagen,
8.
die Nutzung einer ca. 87 m ²
großen Teilfläche am östlichen Rand des Flurstückes 320 als Überfahrt und Lagerfläche nach Art und Umfang im Rahmen des bestehenden Nutzungsvertrages.
(2) Bei der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 entstandene Schäden sind auf Verlangen der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege zu beseitigen oder auszugleichen.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 49 Absatz 1 Nummer 3, 4 und 18 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 6 eine verbotene Handlung vornimmt oder
2.
entgegen § 7 eine Handlung ohne Genehmigung vornimmt.

§ 10 Rechtswirksamkeit

Verstöße gegen § 24 Absatz 1, 3 bis 5 des Berliner Naturschutzgesetzes
sowie Mängel der Abwägung sind für die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Verordnung bei der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung schriftlich geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 22. Juli 2009
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Ingeborg Junge-Reyer
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