Verordnung über das Naturschutzgebiet Wilhelmshagen-Woltersdorfer Dünenzug im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin Vom 21. Dezember 2009
Verordnung über das Naturschutzgebiet
Wilhelmshagen-Woltersdorfer Dünenzug im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin
Vom 21. Dezember 2009
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über das Naturschutzgebiet Wilhelmshagen-Woltersdorfer Dünenzug im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin vom 21. Dezember 2009 | 31.12.2009 |
Eingangsformel | 31.12.2009 |
§ 1 - Erklärung zum Schutzgebiet | 31.12.2009 |
§ 2 - Schutzgegenstand | 31.12.2009 |
§ 3 - Schutzzweck | 31.12.2009 |
§ 4 - Pflege und Entwicklung | 31.12.2009 |
§ 5 - Verbotene Handlungen | 31.12.2009 |
§ 6 - Zulässige Handlungen | 31.12.2009 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 31.12.2009 |
§ 8 - Rechtswirksamkeit | 31.12.2009 |
§ 9 - Inkrafttreten | 31.12.2009 |
Auf Grand der
§§ 18
,
19
und
22b Absatz 2 des Berliner Naturschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2008 (GVBl. S. 378) wird verordnet:
§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet
(1) Das in
§ 2
bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet mit der Bezeichnung „Naturschutzgebiet Wilhelmshagen-Woltersdorfer Dünenzug“ erklärt. Es wird damit ein rechtlich gesicherter Teil des landesweiten und länderübergreifenden Biotopverbundes nach
§ 2a des Berliner Naturschutzgesetzes
.
(2) In dem Naturschutzgebiet befinden sich natürliche Lebensräume im Sinne des Anhangs I und Tierarten im Sinne des Anhangs IV der
Richtlinie 92/43/EWG
des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) (ABl. EG Nummer L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nummer L 363 S. 368). Es ist daher zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) mit der Bezeichnung „Wilhelmshagen-Woltersdorfer Dünenzug“ (Gebietsnummer DE-3548-302) erklärt worden und somit Bestandteil des kohärenten Europäischen Netzes „Natura 2000“.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet liegt im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin im Ortsteil Rahnsdorf. Es besteht aus den Teilflächen „Schonungsberg“, „Schulfeld“, „Püttberge“ und „Grenzberge“.
(2) Das Gebiet ist in einer Karte im Maßstab 1 : 5 000 eingetragen. Diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Außenkanten der rot eingezeichneten Grenzlinien bilden die Grenze des Naturschutzgebietes, das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung ist grau unterlegt.
(3) Die Karte ist zur kostenfreien Einsicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Eine Ausfertigung der Karte kann bei der obersten und bei der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kostenfrei eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
(1) Das Gebiet wird geschützt, um den Dünenzug mit seinen trockenwarmen, nährstoffarmen, teilweise basenreichen und grundwasserfernen Standortbedingungen als Lebensraum charakteristischer Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensgemeinschaften zu erhalten, zu entwickeln und in Teilen wieder herzustellen.
(2) Insbesondere gilt es,
1.
die offenen, trockenwarmen Dünenbereiche zu erhalten, wieder herzustellen und zu entwickeln als Lebensraum für
1.1
gefährdete Pflanzengesellschaften, insbesondere Mager-, Trocken- und Sandtrockenrasen sowie Heiden mit den dort vorkommenden stark bedrohten Farnen, Blütenpflanzen und Pilzen,
1.2
die im Anhang I der
FFH-Richtlinie
aufgeführten Lebensraumtypen
a)
2310 - Trockene Sandheiden mit Calluna und Genista,
b)
2330 - Binnendünen mit offenen Grasflächen,
c)
4030 - Trockene europäische Heiden,
d)
6120
*
- Trockene, kalkreiche Sandrasen (Blauschillergrasrasen) sowie
e)
6210 - Naturnahe Kalk-Trockenrasen,
1.3
an trockenwarme, offene Standorte angepasste Tierarten, insbesondere Insekten und die in Anhang IV der
FFH-Richtlinie
aufgeführte Zauneidechse,
2.
in den waldbestockten Dünenbereichen
2.1
lichte Kiefern-Eichenwälder mit an Trockenrasenarten reicher Bodenvegetation zu erhalten und zu entwickeln,
2.2
vorhandene Baumbestände zu erhalten, die die Kriterien des Lebensraumtyps 9190- Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen nach Anhang I der
FFH-Richtlinie
erfüllen.
Der Schutz des prioritären Lebensraumtyps 6120
*
- Trockene, kalkreiche Sandrasen (Blauschillergrasrasen) hat aus gemeinschaftlichem Interesse Vorrang, wenn bei einem Vorhaben mehrere der zuvor genannten Schutzgüter betroffen sind.
(3) Außerdem wird das Gebiet geschützt, um die Binnendüne zu erhalten
1.
wegen ihrer naturgeschichtlichen Bedeutung als eine der mächtigsten nacheiszeitlichen Sandaufwehungen im Berliner Urstromtal und
2.
aus wissenschaftlichen Gründen zur Beobachtung der weiteren Entwicklung einer Bogendüne.
§ 4 Pflege und Entwicklung
(1) Um die in
§ 3
beschriebenen Schutzzwecke zu sichern, haben die Behörden ihre Maßnahmen im Gebiet auf folgende Ziele auszurichten
1.
Erhaltung der offenen Dünenstandorte sowie deren Förderung durch Erweiterung geeigneter vorhandener Freiflächen und Säume und Eindämmung der Sukzessionsentwicklung,
2.
Auflichtung vorhandener lockerer Wald-Kiefernbestände auf trockenwarmen Standorten mit an Trockenrasenarten reicher Bodenvegetation,
3.
weitestgehender Rückbau baulicher Anlagen, teilweiser Ausbau zu Fledermausquartieren sowie Renaturierung auf dem ehemals militärisch genutzten Gelände in den Grenzbergen,
4.
Erhaltung von stehendem und liegendem Totholz sowie Altholz als Lebensraum von bedrohten Insektenarten, Pilzen und anderen Holzbewohnern.
(2) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellt einen Pflege- und Entwicklungsplan, der die notwendigen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Sicherung der in
§ 3
beschriebenen Schutzzwecke enthält.
(3) Bei der Bewirtschaftung der Waldflächen durch die zuständige Forstbehörde sind nach den Bestimmungen des
§ 11 Absatz 2 Nummer 5 des Landeswaldgesetzes
vom 16. September 2004 (GVBl. S. 391) in der jeweils geltenden Fassung die in Absatz 1 und
§ 3
genannten Ziele zu berücksichtigen und entsprechende Maßnahmen in die forstlichen Planungen aufzunehmen.
(4) Der Pflege- und Entwicklungsplan ist mit anderen Behörden abzustimmen, sofern deren Aufgabenstellung berührt ist. Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen in dem Gebiet werden mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt.
(5) Die oberste Naturschutzbehörde überwacht insbesondere den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen und Artenvorkommen nach der
FFH-Richtlinie
. Im Übrigen soll die Wirksamkeit der im Pflege- und Entwicklungsplan festgelegten Maßnahmen in regelmäßigen Abständen von der in Absatz 2 genannten Behörde überprüft werden.
(6) Der Pflege- und Entwicklungsplan sowie die forstlichen Planungen der zuständigen Forstbehörde sind an die durch das Monitoring und die Erfolgskontrolle gewonnenen Erkenntnisse anzupassen; Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 5 Verbotene Handlungen
(1) Es ist verboten, Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen, den Schutzzwecken der Verordnung zuwiderlaufenden Störung führen können.
(2) Insbesondere ist es verboten:
1.
Anlagen zu errichten oder zu nutzen, auch solche, die einer Genehmigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedürfen,
2.
das Gebiet mit Kraftfahrzeugen zu befahren, im Gebiet Motorsport auszuüben oder außerhalb der gekennzeichneten Wege zu reiten,
3.
das Gebiet durch Abfälle, Abwasser, Gülle, Jauche, Chemikalien oder ähnliche Fremdstoffe zu verunreinigen,
4.
die Bodengestalt zu verändern, den Boden zu verfestigen oder zu versiegeln,
5.
Veranstaltungen jeder Art durchzuführen,
6.
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören,
7.
Pflanzen oder Teile von ihnen einzubringen,
8.
Bild- oder Schrifttafeln oder andere Anschläge anzubringen oder aufzustellen,
9.
Hunde oder andere Haustiere unangeleint umherlaufen zu lassen.
(3) Handlungen nach Absatz 2 Nummer 3 und 6 sind auch dann verboten, wenn sie in das Gebiet hineinwirken können.
§ 6 Zulässige Handlungen
(1) Unbeschadet der Vorschriften zur Prüfung der Verträglichkeit von Projekten und Plänen (
§§ 16
und
17 des Berliner Naturschutzgesetzes
) sind folgende Handlungen zulässig:
1.
die ordnungsgemäße Durchführung der gemäß
§ 4
gebotenen Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung des Gebietes,
2.
das Durchfahren des Gebietes
a)
auf dem Waldweg vom Zeesener Weg aus zum Erreichen der Flurstücke 300 und 427
b)
vom Flurstück 10 auf direktem Weg zum Erreichen des Friedhofes an der Hochlandstraße auf Flurstück 384
c)
auf den Flurstücken 336 und 337 zum Erreichen der Flurstücke 583, 585 und 587, solange keine anderweitige Erschließung gegeben ist
mit Kraftfahrzeugen,
3.
die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen unbeschadet der Abstimmungspflicht nach
§ 4 Absatz 4 Satz 2
,
4.
die Inspektions-, Kontroll- und Instandhaltungsarbeiten an den der öffentlichen Ver- und Entsorgung mit Wasser, Gas oder Strom dienenden Anlagen.
(2) Bei Handlungen nach Absatz 1 ist durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass Beeinträchtigungen des Gebietes auf das unvermeidbare Maß beschränkt werden. Entstandene Schäden sind auf Verlangen der in
§ 4 Absatz 2
genannten Behörde zu beseitigen oder auszugleichen.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 49 Absatz 1 Nummer 3 und 18 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 dieser Verordnung eine verbotene Handlung vornimmt, sofern diese nicht ausnahmsweise nach
§ 6 Absatz 1
dieser Verordnung erlaubt ist.
§ 8 Rechtswirksamkeit
Verstöße gegen
§ 24 Absatz 1, 3 bis 5 des Berliner Naturschutzgesetzes
sowie Mängel der Abwägung sind für die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieser Verordnung bei der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung schriftlich geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz-und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet Wilhelmshagen-Woltersdorfer Dünenzug im Bezirk Köpenick von Berlin vom 24. März 1995, zuletzt geändert durch § 27 Absatz 8 des Landeswaldgesetzes vom 16. September 2004 (GVBl. S. 391), außer Kraft.
Berlin, den 21. Dezember 2009
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Ingeborg J u n g e-R e y e r
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