UrbanhBauGB§172Abs1V BE
DE - Landesrecht Berlin

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB für das Gebiet „Urbanhafen-Südstern“ im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vom 9. November 2010

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB
für das Gebiet „Urbanhafen-Südstern“
im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Vom 9. November 2010
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB für das Gebiet „Urbanhafen-Südstern“ im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 9. November 201011.02.2011
Eingangsformel11.02.2011
§ 1 - Geltungsbereich11.02.2011
§ 2 - Gegenstand der Verordnung11.02.2011
§ 3 - Zuständigkeit11.02.2011
§ 4 - Verletzung von Vorschriften11.02.2011
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten11.02.2011
§ 6 - Ausnahmen11.02.2011
§ 7 - Inkrafttreten11.02.2011
Anlage11.02.2011
Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs (BauGB)
in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018), in Verbindung mit
§ 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für das in der anliegenden
Karte mit einer durchgezogenen Linie eingegrenzte Gebiet. Der Geltungsbereich umfasst die folgenden Bereiche:
-
die Blöcke östlich der Promenade Baerwaldstraße einschließlich der als Promenade ausgebauten Baerwaldstraße zwischen Landwehrkanal und Urbanstraße sowie die auf der westlichen Seite begleitenden Vorgärten
-
das Gelände des Urbankrankenhauses und die Uferpromenaden am Urbanhafen bzw. Landwehrkanal, beidseitig zwischen Baerwaldbrücke (außerhalb) und Admiralbrücke (einschließlich) sowie die angrenzenden Abschnitte der Straßen Planufer, Carl-Herz-Ufer, Geibelstraße, Wilmsstraße und Urbanstraße
-
der Bereich des ehemaligen Kasernenblockes mit vorwiegend sozialen und Bildungseinrichtungen, die angrenzenden Abschnitte der Baerwaldstraße, Blücherstraße sowie Fontanepromenade einschließlich Straßenraum, Gehwege, östlich angrenzende Vorgärten und Exedra des ehemaligen Melanchthon-Kirchplatzes
-
der Bereich der beiden Blöcke zwischen Baerwald-, Blücher- und Bergmannstraße, einschließlich angrenzende Straßenräume, Gneisenaustraße mit Mittelpromenade, Platz am Südstern und östliche Platzrandbebauung, Einfriedung der Kirchhöfe an der Bergmannstraße.
Die Innenkante der Linie bildet die Gebietsgrenze. Die
Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2 Gegenstand der Verordnung

Zur Erhaltung der Städtebaulichen Eigenart bedürfen in dem in
§ 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung nach
§ 173 BauGB . Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

§ 3 Zuständigkeit

Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin erteilt.

§ 4 Verletzung von Vorschriften

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1.
eine Verletzung der im AGBauGB
enthaltenen Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb eines Jahres oder
2.
Mängel der Abwägung
innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach
§ 215 Absatz 1 BauGB und § 32 Absatz 2 AGBauGB
ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Wer eine bauliche Maßnahme im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die dafür nach
§ 2 erforderliche Genehmigung durchführt, handelt gemäß
§ 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß
§ 213 Absatz 2 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 6 Ausnahmen

§ 2 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in
§ 26 Nummer 2 BauGB bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in
§ 26 Nummer 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von
§ 2 , hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 9. November 2010
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Schulz Bezirksbürgermeister

Anlage

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