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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zum Schutz der Landschaft des ehemaligen Mauerstreifens, der Schönholzer Heide und des Bürgerparks in den Bezirken Pankow, Reinickendorf und Mitte von Berlin Vom 18. November 2010

Verordnung zum Schutz der Landschaft des ehemaligen Mauerstreifens,
der Schönholzer Heide und des Bürgerparks
in den Bezirken Pankow, Reinickendorf und Mitte von Berlin
Vom 18. November 2010
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutz der Landschaft des ehemaligen Mauerstreifens, der Schönholzer Heide und des Bürgerparks in den Bezirken Pankow, Reinickendorf und Mitte von Berlin vom 18. November 201003.12.2010
Eingangsformel03.12.2010
§ 1 - Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet03.12.2010
§ 2 - Schutzgegenstand03.12.2010
§ 3 - Schutzzweck03.12.2010
§ 4 - Pflege und Entwicklung03.12.2010
§ 5 - Gebote03.12.2010
§ 6 - Verbote03.12.2010
§ 7 - Genehmigungsbedürftige Handlungen03.12.2010
§ 8 - Zulässige Handlungen03.12.2010
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten03.12.2010
§ 10 - Inkrafttreten03.12.2010
Auf Grund des § 20 Absatz 2 Nummer 4
in Verbindung mit § 26 und des
§ 22 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) sowie des
§ 18 des Berliner Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 3. November 2008 (GVBl. S. 378) wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet

Das in der Karte nach § 2 Absatz 2
mit grüner Farbe gekennzeichnete Gebiet wird zum Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung „Landschaftsschutzgebiet ehemaliger Mauerstreifen, Schönholzer Heide und Bürgerpark“ erklärt und wird damit ein rechtlich gesicherter Teil des landesweiten Biotopverbundes nach
§ 21 des Bundesnaturschutzgesetzes .

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet liegt in den Bezirken Pankow (Ortsteile Prenzlauer Berg, Pankow, Niederschönhausen, Wilhelmsruh und Rosenthal), Reinickendorf (Ortsteile Reinickendorf, Wittenau und Märkisches Viertel) und Mitte (Ortsteil Gesundbrunnen) von Berlin. Nördlich angrenzend befindet sich das benachbarte „Landschaftsschutzgebiet Blankenfelde“. Die Grenzen östlich und westlich werden durch den Stadtraum der Berliner Bezirke Pankow, Reinickendorf und Mitte gebildet. Die Südgrenze bildet die Eisenbahnstrecke zwischen den Bahnhöfen Berlin-Gesundbrunnen und Berlin-Schönhauser Allee (Nordring). Die Nordgrenze wird durch die Grenze zwischen den Ortsteilen Rosenthal und Blankenfelde gebildet. Zum Landschaftsschutzgebiet gehören die Flächen der früheren Grenzsicherungsanlagen der Berliner Mauer, ein Teil der Bahnanlagen zwischen Nordkreuz und Wittenau, die öffentlichen Grünanlagen „Volkspark Schönholzer Heide“ und „Bürgerpark“ sowie der ehemalige Güterbahnhof Schönholz.
(2) Das in Absatz 1 genannte Gebiet ist in Karten im Maßstab 1 : 5000 eingetragen; diese Karten sind Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Außenkanten der grün eingezeichneten Flächen bilden die Grenze des Landschaftsschutzgebietes.
(3) Die Karten sind zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Eine Ausfertigung der Karten kann bei der obersten und bei der jeweils örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kostenfrei angesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets ist
1.
die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere
a)
die Erhaltung seiner Funktionen für das Lokalklima, für die Reinhaltung der Luft und für die klimatische Entlastung der benachbarten bebauten Areale,
b)
die Erhaltung der Wirkung als Biotopverbund und Artenreservoir für wildlebende Tier- und Pflanzenarten,
c)
die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Bodens,
d)
die Wiederherstellung eines weitgehend natürlichen Wasserhaushalts durch natürliche Verdunstung und Grundwasserneubildung durch Versickerung,
e)
die Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme,
2.
die Erhaltung und Förderung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, insbesondere
a)
des besonderen Landschaftscharakters des ehemaligen Grenzstreifens mit seiner spontan entstandenen Vegetation,
b)
der räumlich wechselnden Abfolge gehölzgeprägter Parkflächen, offener Wiesen- und Rasenflächen mit gestalteten Gehölzrändern, historischer Friedhöfe und der dazu im Kontrast stehenden Wildheit des Mauerstreifens,
3.
die Erhaltung des Gebietes wegen seiner besonderen Bedeutung für die landschaftsgebundene Erholung, insbesondere
a)
seiner Funktion als übergeordnete Grünverbindung vom Mauerpark in der Innenstadt bis zum freien Landschaftsraum am Stadtrand im länderübergreifenden „Naturpark Barnim“,
b)
seiner Bedeutung für das städtische Freiraumsystem und für die Vernetzung wohnungsnaher und siedlungsnaher Parkanlagen,
c)
seines Beitrags zum Abbau von Freiraumversorgungsdefiziten in den angrenzenden, mit Grünflächen unterversorgten Wohnquartieren.

§ 4 Pflege und Entwicklung

(1) Die zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellt einen Pflege- und Entwicklungsplan, der die notwendigen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Sicherung des in
§ 3 beschriebenen Schutzzwecks für das gesamte Landschaftsschutzgebiet enthält.
(2) Der Pflege- und Entwicklungsplan enthält insbesondere folgende Ziele und Maßnahmen;
1.
die naturverträgliche Gestaltung des Gebietes für die Erholungsnutzung einschließlich der Instandsetzung und des Ausbaus des in Teilen vorhandenen Wegenetzes,
2.
die Erhaltung der nach § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
und nach § 26a des Berliner Naturschutzgesetzes
besonders geschützten Biotope,
3.
die Erhaltung offener, gehölzfreier Bereiche und die Bestimmung von Bereichen, in denen eine natürliche Waldentwicklung zugelassen werden soll,
4.
die Erhaltung und Gestaltung naturnaher Flächen als Naturerfahrungsräume und Spielorte für Kinder,
5.
ein Konzept für die zeitnahe Beseitigung von Abfällen und zur Prävention weiterer Abfallablagerungen.
(3) Die Wirksamkeit von Maßnahmen des Pflege- und Entwicklungsplans soll in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, von der in Absatz 1 genannten Behörde geprüft und an die durch die Erfolgskontrolle gewonnenen Erkenntnisse angepasst werden.
(4) Der Pflege- und Entwicklungsplan ist mit anderen Behörden abzustimmen, sofern deren Aufgabenstellung berührt ist. Soweit andere Behörden in dem Gebiet tätig werden, haben sie sich mit der für die Pflege und Entwicklung zuständigen Behörde abzustimmen.

§ 5 Gebote

Zur Sicherung des Schutzzwecks nach
§ 3 sind bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene unerlaubte Anlagen, Ablagerungen, Abgrabungen, Aufschüttungen und Nutzungen zu beseitigen. Die im Einzelnen erforderlichen Maßnahmen werden durch die zuständigen Behörden festgesetzt.

§ 6 Verbote

(1) In dem Landschaftsschutzgebiet ist es verboten, Handlungen vorzunehmen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem in
§ 3 genannten Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2) Insbesondere ist es im Landschaftsschutzgebiet verboten:
1.
Anlagen aller Art zu errichten, auch solche, die einer Genehmigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedürfen, mit Ausnahme der in
§ 8 Absatz 1 Nummer 11 bis 13 genannten Handlungen,
2.
Boden- oder Bodenbestandteile einzubringen oder zu entnehmen, die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern, die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln,
3.
das Gebiet mit Abfällen einschließlich Gartenabfällen, Abwasser, Chemikalien oder ähnlichen Fremdstoffen zu verunreinigen oder dort Materialien oder Gegenstände abzustellen oder zu lagern,
4.
außerhalb der als Straßen gewidmeten Verkehrswege motorbetriebene Flug- oder Fahrzeugmodelle fliegen oder fahren zu lassen,
5.
außerhalb der gekennzeichneten Wege zu reiten,
6.
Hunde oder andere Haustiere in den Gewässern baden zu lassen oder, mit Ausnahme von Blindenführ- und Behindertenbegleithunden, außerhalb der gekennzeichneten Flächen unangeleint umherlaufen zu lassen,
7.
Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder
8.
Lager-, Camping- oder Zeltplätze einzurichten sowie Zelte oder andere für die Unterkunft geeignete Einrichtungen auf- oder abzustellen.
(3) Neben den Verboten nach Absatz 1 und 2 sind insbesondere die Regelungen zum Biotop- und Artenschutz im Bundesnaturschutzgesetz und Berliner Naturschutzgesetz anzuwenden.

§ 7 Genehmigungsbedürftige Handlungen

(1) Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen folgende Handlungen der Genehmigung:
1.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
2.
Vorhaben durchzuführen, die zum Schutz der heimischen Tier und Pflanzenwelt oder für Zwecke der Forschung und Lehre erforderlich sind,
3.
die Instandhaltung, Erneuerung oder Veränderung bestehender Anlagen,
4.
Leitungen zu verlegen,
5.
außerhalb der als Straßen gewidmeten Verkehrswege oder außerhalb der jeweils besonders gekennzeichneten Wege mit durch Motorkraft angetriebenen Fahrzeugen, außer Krankenfahrstühlen, zu fahren oder zu parken.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung dem besonderen Schutzzweck im Einzelfall nicht zuwiderläuft.

§ 8 Zulässige Handlungen

(1) Zulässig sind
1.
die Anlage, Unterhaltung, Nutzung und Weiterentwicklung öffentlicher Kinderspielplätze entsprechend dem
Kinderspielplatzgesetz in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Nutzung und Unterhaltung der Friedhöfe entsprechend dem
Friedhofsgesetz in der jeweils geltenden Fassung,
3.
die Erhaltung von Gräbern der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft entsprechend dem
Gräbergesetz in der jeweils geltenden Fassung,
4.
die Erhaltung und Pflege der Denkmäler, die den sowjetischen Opfern des Krieges und der Gewaltherrschaft gewidmet sind, entsprechend Artikel 18 des
Vertrages über gute Nachbarschaft, Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
vom 9. November 1990 (BGBl. 1991 II S. 702),
5.
die bestimmungsgemäße Nutzung und die ordnungsgemäße Unterhaltung der bestandsgeschützten Eisenbahnbetriebsanlagen und der öffentlichen Straßen sowie der unter Nummer 11 bis 13 genannten Infrastruktureinrichtungen, des „Berliner Mauerweges“, der Bösebrücke und des Kinderbauernhofs „Pinke-Panke“,
6.
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer „Panke“, „Nordgraben“ und des Rückhaltebeckens „Am Bürgerpark“,
7.
die Entwicklung der Panke in einen guten Zustand nach EG-Wasserrahmenrichtlinie entsprechend dem Typ 19 (Kleine Niederungsfließgewässer in Fluss- und Stromtälern) durch strukturverbessernde Maßnahmen und Zulassung einer eigendynamischen Entwicklung,
8.
das Befahren des Landschaftsschutzgebietes, soweit dies in den Fällen der Nummern 1 bis 7 sowie 9 bis 17 zur ordnungsgemäßen Unterhaltung oder zur Abwehr oder Beseitigung von Gefahren erforderlich ist,
9.
die ordnungsgemäße Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Sicherung des in
§ 3 genannten Schutzzwecks,
10.
die Realisierung naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, welche der Verwirklichung des in
§ 3 genannten Schutzzwecks dienen,
11.
der Bau der „Tangentialen Verbindung Nord“ zwischen dem Wilhelmsruher Damm und der Nordgrenze des Landschaftsschutzgebietes einschließlich des Ausbaus der Kreuzungspunkte der „Tangentialen Verbindung Nord“ mit der Quickborner Straße und dem Wilhelmsruher Damm,
12.
der Ausbau der Eisenbahnstrecke Berlin-Gesundbrunnen - Berlin-Frohnau,
13.
der Wiederaufbau der Eisenbahnstrecke Berlin-Wilhelmsruh -Berlin-Rosenthal, der Bau eines Eisenbahnhaltepunktes zwischen dem Wilhelmsruher Damm und der Quickborner Straße einschließlich seiner Anbindung an den sonstigen öffentlichen Personennahverkehr sowie der Bau einer Straßenbahntrasse von Rosenthal nach Wittenau auf öffentlichen Straßen gemäß
§ 2 des Berliner Straßengesetzes ,
14.
die Nutzung von gekennzeichneten naturnahen Flächen als Naturerfahrungsräume und Spielorte für Kinder,
15.
die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen unbeschadet der Abstimmungspflicht gemäß
§ 4 Absatz 4 Satz 2 ,
16.
die Inspektions-, Kontroll- und Instandhaltungsarbeiten an den der öffentlichen Ver- oder Entsorgung mit Wasser, Gas oder Strom dienenden Anlagen,
17.
der Schutz, die Erhaltung und Pflege sowie die wissenschaftliche Erforschung von Denkmalen im Sinne des Denkmalschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Bei der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 ist durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass Beeinträchtigungen des Gebietes auf das unvermeidbare Maß beschränkt werden. Entstandene Schäden sind auf Verlangen der zuständigen Behörde zu beseitigen oder auszugleichen.
(3) Die Bestimmungen des
Grünanlagengesetzes bleiben von den Vorschriften dieser Verordnung unberührt.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von
§ 49 Absatz 1 Nummer 18 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 6 Absatz 1 oder 2 eine verbotene Handlung vornimmt oder entgegen
§ 7 Absatz 1 eine Handlung ohne Genehmigung vornimmt.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die
Verordnung über die einstweilige Sicherstellung von Flächen in den Bezirken Mitte, Pankow und Reinickendorf von Berlin
vom 21. November 2007 (GVBl. S. 592), zuletzt verlängert durch Verordnung vom 6. November 2009 (GVBl. S. 634), außer Kraft.
Berlin, den 18. November 2010
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Ingeborg Junge-Reyer
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