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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über das Naturschutzgebiet Baumberge im Bezirk Reinickendorf von Berlin Vom 4. Januar 2011

Verordnung über das Naturschutzgebiet
Baumberge im Bezirk Reinickendorf von Berlin
Vom 4. Januar 2011
*
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Sicherung des Natura2000-Gebietes Baumberge als Naturschutzgebiet vom 4. Januar 2011 (GVBl. S. 63)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet Baumberge im Bezirk Reinickendorf von Berlin vom 4. Januar 201106.03.2011
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet06.03.2011
§ 2 - Schutzgegenstand06.03.2011
§ 3 - Schutzzweck06.03.2011
§ 4 - Pflege und Entwicklung06.03.2011
§ 5 - Gebote06.03.2011
§ 6 - Verbotene Handlungen06.03.2011
§ 7 - Genehmigungsbedürftige Handlungen06.03.2011
§ 8 - Zulässige Handlungen06.03.2011
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten06.03.2011

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Das in § 2
bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet mit der Bezeichnung „Baumberge“ erklärt. Es ist ein rechtlich gesicherter Teil des landesweiten und länderübergreifenden Biotopverbundes nach
§ 21 des Bundesnaturschutzgesetzes .
(2) In dem Naturschutzgebiet befinden sich natürliche Lebensräume im Sinne des Anhangs I und Tierarten im Sinne des Anhangs IV der
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) (ABl. EG Nummer L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nummer L 363 S. 368). Es ist daher zu einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) mit der Bezeichnung „Baumberge“ (Gebietsnummer DE-3445-304) erklärt worden und somit Bestandteil des kohärenten Europäischen Netzes „Natura 2000“.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet liegt im Bezirk Reinickendorf von Berlin im Ortsteil Heiligensee.
(2) Das Gebiet ist in einer Karte im Maßstab 1 : 5 000 eingetragen. Diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Außenkanten der rot eingezeichneten Grenzlinien bilden die Grenze des Naturschutzgebietes, das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung ist grau unterlegt.
(3) Die Karte ist zur kostenfreien Einsicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Eine Ausfertigung der Karte kann bei der obersten und bei der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kostenfrei eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Gebiet wird geschützt, um den Dünenzug mit seinen trockenwarmen, nährstoffarmen, teilweise basenreichen und grundwasserfernen Standortbedingungen als Lebensraum charakteristischer Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensgemeinschaften zu erhalten, zu entwickeln und in Teilen wieder herzustellen.
(2) Insbesondere gilt es,
1.
die offenen, trockenwarmen Dünenbereiche zu erhalten, wieder herzustellen und zu entwickeln als Lebensraum für
1.1
gefährdete Pflanzengesellschaften, insbesondere Mager-, Trocken- und Sandtrockenrasen sowie Heiden mit den dort vorkommenden stark bedrohten Gefäßpflanzen und Kryptogamen (Niederen Gefäßpflanzen),
1.2
die im Anhang I der FFH-Richtlinie
aufgeführten Lebensraumtypen
a)
2310 - Trockene Sandheiden mit Besenheide (Calluna) und Ginster (Genista),
b)
2330 - Binnendünen mit offenen Grasflächen,
c)
6120* - Trockene, kalkreiche Sandrasen (Blauschillergrasrasen) sowie
d)
9190 - Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen,
1.3
an trockenwarme, offene Sandstandorte angepasste Tier- und Pflanzenarten, insbesondere die in Anhang IV der
FFH-Richtlinie aufgeführten Arten Zauneidechse und Knoblauchkröte, Insekten, Gefäßpflanzen und Erdflechten,
2.
in den baumbestandenen Dünenbereichen
2.1
lichte Kiefern-Eichenwälder mit an Trockenrasenarten reicher Bodenvegetation zu erhalten und zu entwickeln,
2.2
vorhandene Baumbestände zu erhalten, die die Kriterien des Lebensraumtyps 9190 - Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen nach Anhang I der
FFH-Richtlinie erfüllen,
3.
den am Dünenfuß liegenden Lingenpfuhl als Laichgewässer für die Knoblauchkröte zu erhalten.
Der Schutz des prioritären Lebensraumtyps 6120* - Trockene, kalkreiche Sandrasen (Blauschillergrasrasen) hat aus gemeinschaftlichem Interesse Vorrang, wenn bei einem Vorhaben mehrere der zuvor genannten Schutzgüter betroffen sind.

§ 4 Pflege und Entwicklung

(1) Um die in § 3
beschriebenen Schutzzwecke zu sichern, haben die Behörden ihre Maßnahmen im Gebiet auf folgende Ziele auszurichten:
1.
Erhaltung der offenen Dünenstandorte sowie deren Förderung durch Erweiterung geeigneter vorhandener Freiflächen und Säume und Eindämmung der Sukzessionsentwicklung,
2.
Auflichtung vorhandener lockerer Wald-Kiefernbestände bei Erhaltung von Altbäumen auf trockenwarmen Standorten mit an Trockenrasenarten reicher Bodenvegetation,
3.
Schutz übernutzter trittempfindlicher Bereiche sowie von Flächen mit positiver Bestandsentwicklung der Zielarten durch Einzäunung und Lenkung des Besucherverkehrs,
4.
Erhaltung und Entwicklung bodensaurer Eichenwälder auf Sandebenen, sofern sie nicht in Konkurrenz zu offenen Dünenstandorten stehen,
5.
Förderung einheimischer Baumarten durch Kontrolle der Baumartenzusammensetzung und systematische Rodung nichtheimischer Baumarten,
6.
Erhaltung von stehendem und liegendem Totholz sowie Altholz als Lebensraum von bedrohten Insektenarten, Pilzen und anderen Holzbewohnern,
7.
Förderung bedrohter Pflanzenarten, z. B. durch Bestandsstützung ausgewählter Pflanzenarten,
8.
regelmäßige Auslichtung im Uferbereich des Lingenpfuhls.
(2) Die zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellt einen Pflege- und Entwicklungsplan, der die notwendigen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Sicherung der in
§ 3 beschriebenen Schutzzwecke enthält.
(3) Bei der Bewirtschaftung der Waldflächen durch die zuständige Forstbehörde sind nach den Bestimmungen des
§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Landeswaldgesetzes
vom 16. September 2004 (GVBl. S. 391), das durch Artikel IX des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung die in Absatz 1 und
§ 3 dieser Verordnung genannten Ziele zu berücksichtigen und entsprechende im Pflege- und Entwicklungsplan nach Absatz 2 entwickelte Maßnahmen in die forstlichen Planungen aufzunehmen.
(4) Der Pflege- und Entwicklungsplan ist mit anderen Behörden abzustimmen, sofern deren Aufgabenstellung berührt ist. Soweit andere Behörden in dem Gebiet tätig werden, haben sie sich mit der in Absatz 2 genannten Behörde abzustimmen.
(5) Die in Absatz 2 genannte Behörde überwacht insbesondere den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen und Artenvorkommen nach der
FFH-Richtlinie . Im Übrigen soll die Wirksamkeit der im Pflege- und Entwicklungsplan festgelegten Maßnahmen in regelmäßigen Abständen (in der Regel alle fünf Jahre) von der in Absatz 2 genannten Behörde überprüft werden.
(6) Der Pflege- und Entwicklungsplan sowie die forstlichen Planungen der zuständigen Forstbehörde sind an die durch das Monitoring und die Erfolgskontrolle gewonnenen Erkenntnisse anzupassen; Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 5 Gebote

Bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene unerlaubte Anlagen, Ablagerungen, Abgrabungen, Aufschüttungen und Nutzungen sind zu beseitigen. Die im Einzelnen erforderlichen Maßnahmen werden durch die zuständige Behörde festgesetzt.

§ 6 Verbotene Handlungen

(1) Es ist verboten, im Gebiet Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
(2) Insbesondere ist es verboten,
1.
Anlagen zu errichten, zu erweitern oder einer anderen Nutzung zuzuführen, auch solche, die einer Genehmigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedürfen,
2.
das Gebiet mit Kraftfahrzeugen oder Gespannen zu befahren, im Gebiet außerhalb der besonders gekennzeichneten Wege zu reiten, Motorsport auszuüben oder außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken,
3.
das Gebiet außerhalb der dafür freigegebenen Flächen zu betreten oder dort Fahrrad zu fahren,
4.
das Gebiet durch Abfälle, insbesondere Gartenabfälle, Abwasser, Gülle, Jauche, Chemikalien oder ähnliche Fremdstoffe zu verunreinigen,
5.
in das Gebiet Düngemittel, andere Nährstoffe oder Pflanzenschutzmittel oder andere Chemikalien einzubringen,
6.
Hunde oder andere Haustiere im Gebiet unangeleint umherlaufen zu lassen,
7.
Boden oder Bodenbestandteile einzubringen oder zu entnehmen, die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern, die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln,
8.
wildlebende Tiere zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
9.
den Lingenpfuhl zu entwässern,
10.
Feuer zu entzünden oder zu unterhalten,
11.
Pflanzen oder Teile von ihnen und Tiere einzubringen,
12.
Bild- oder Schrifttafeln oder andere Anschläge anzubringen oder aufzustellen,
13.
Lager-, Camping- oder Zeltplätze einzurichten sowie Zelte oder andere für die Unterkunft geeignete Einrichtungen auf- oder abzustellen,
14.
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören.
(3) Handlungen nach Absatz 2 Nummer 4, 5,6, 9 und 10 sind auch dann verboten, wenn sie in das Gebiet hineinwirken können.

§ 7 Genehmigungsbedürftige Handlungen

(1) Im Naturschutzgebiet ist es genehmigungsbedürftig,
1.
bestehende bauliche Anlagen instand zu halten, zu erneuern oder zu verändern,
2.
sportliche oder sonstige Veranstaltungen durchzuführen,
3.
wissenschaftliche Untersuchungen und Veranstaltungen zur Forschung und Lehre unter Beachtung artenschutzrechtlicher Vorschriften durchzuführen.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte Handlung dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft.

§ 8 Zulässige Handlungen

(1) Unbeschadet der Vorschriften zur Prüfung der Verträglichkeit von Projekten, Plänen und gentechnisch veränderten Organismen (§
§ 34 , 35 und
36 des Bundesnaturschutzgesetzes ) sind folgende Handlungen zulässig:
1.
die ordnungsgemäße Durchführung der gemäß
§ 4 gebotenen Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung des Gebietes einschließlich von Öffentlichkeitsarbeit,
2.
die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen unbeschadet der Abstimmungspflicht nach
§ 4 Absatz 4 Satz 2 ,
3.
die Inspektions-, Kontroll- und Instandhaltungsarbeiten an den der öffentlichen Ver- und Entsorgung mit Wasser, Gas oder Strom dienenden Anlagen,
4.
der Betrieb und die Nutzung der baulichen Anlagen auf den Flurstücken 417 und 12/2 als Schullandheim in bisheriger Art und in bisherigem Umfang einschließlich des Befahrens der befestigten Zufahrt über das Flurstück 418 mit Kraftfahrzeugen in diesem Rahmen,
5.
das Ausbringen von Pflanzen aus Erhaltungskulturen im Rahmen von Artenhilfsprogrammen in Abstimmung mit der in
§ 4 Absatz 2 genannten Behörde.
(2) Bei der Durchführung von Handlungen nach Absatz 1 ist durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass Beeinträchtigungen des Gebietes auf das unvermeidbare Maß beschränkt werden. Entstandene Schäden sind auf Verlangen der in
§ 4 Absatz 2 genannten Behörde zu beseitigen oder auszugleichen.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 49 Absatz 1 Nummer 18 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 6 eine verbotene Handlung,
2.
§ 7 eine Handlung ohne Genehmigung
vornimmt, sofern diese nicht ausnahmsweise nach
§ 8 Absatz 1 dieser Verordnung erlaubt ist.
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