Verordnung zum Schutz der Landschaft der Lübarser Felder im Bezirk Reinickendorf von Berlin, Ortsteil Lübars Vom 7. September 1989
Verordnung zum Schutz der Landschaft der Lübarser Felder
im Bezirk Reinickendorf von Berlin, Ortsteil Lübars
Vom 7. September 1989
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 und 7 geändert, Ergänzungskarte angefügt durch Verordnung vom 27.01.2011 (GVBl. S. 43) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zum Schutz der Landschaft der Lübarser Felder im Bezirk Reinickendorf von Berlin, Ortsteil Lübars vom 7. September 1989 | 20.09.1989 |
Eingangsformel | 20.09.1989 |
§ 1 - Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet | 20.09.1989 |
§ 2 - Schutzgegenstand | 11.02.2011 |
§ 3 - Schutzzweck | 20.09.1989 |
§ 4 - Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen | 20.09.1989 |
§ 5 - Gebote | 20.09.1989 |
§ 6 - Verbotene Handlungen | 20.09.1989 |
§ 7 - Genehmigungsbedürftige Handlungen | 11.02.2011 |
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten | 20.09.1989 |
§ 9 - Inkrafttreten | 20.09.1989 |
Anlage - Ergänzungskarte zu § 2 Absatz 2 der Verordnung zum Schutz der Landschaft der Lübarser Felder im Bezirk Reinickendorf von Berlin, Ortsteil Lübars | 11.02.2011 |
Auf Grund der
§§ 18
und
20 des Berliner Naturschutzgesetzes
vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 1987 (GVBl. S. 1846), wird verordnet:
§ 1 Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet
Das in
§ 2
bezeichnete Gebiet wird zum Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung „Landschaftsschutzgebiet Lübarser Felder“ erklärt.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Landschaftsschutzgebiet umfaßt vier Teilflächen:
1.
die Fläche zwischen Benekendorffstraße, Am Vierrutenberg, der nördlichen Grenze der Grundstücke Zabel-Krüger-Damm 111-125, Zabel-Krüger-Damm, der östlichen Grenze des Grundstücks Zabel-Krüger-Damm 93 und der Kolonie Frohsinn I,
2.
die Fläche zwischen Wittenauer Straße / Alter Bernauer Heerweg, Quickborner Straße und den Kolonien Neu-Lübars und Waldesfrieden,
3.
die Fläche zwischen Alter Bernauer Heerweg, dem Freizeit- und Erholungspark Lübars, der nördlichen Begrenzung der Zufahrt zur Jugendfarm Lübars und Quickborner Straße,
4.
die Fläche zwischen der südlichen Grenze der Grundstücke Alt-Lübars 1-15, Schildower Weg, Bezirksgrenze, Alter Bernauer Heerweg ausschließlich der Kolonien Karlsruh, Talheim und Rathenow, Andreas-Rabe-Siedlung, der nördlichen Grenze der Grundstücke Höpfertsteig 29-37 und Quickborner Straße.
(2) Das in Absatz 1 genannte Gebiet ist in einer Karte und einer
Ergänzungskarte
im Maßstab 1 : 4 000 eingetragen. Diese Karten sind Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in der Karte mit grüner Farbe gekennzeichnet. Die Außenkante der grünen Grenzlinie bildet die Gebietsgrenze.
(3) Die Karte ist zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Eine Ausfertigung der Karte kann bei der obersten und bei der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kostenfrei angesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
Das bezeichnete Gebiet wird geschützt, um
1.
das Gebiet als bedeutendes Element des Landschaftsbildes im Norden von Berlin wegen seiner Vielfalt und Eigenart als landwirtschaftlich geprägte Kulturlandschaft zu erhalten,
2.
die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts dauerhaft zu erhalten und
3.
es als großräumige Erholungslandschaft zu bewahren.
Durch den Schutz soll insbesondere die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen gesichert werden.
§ 4 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Die zur Pflege und Entwicklung des Landschaftsschutzgebietes erforderlichen Maßnahmen werden durch die zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt. Zu den Maßnahmen gehören insbesondere:
1.
die Erhaltung des Wegenetzes,
2.
die naturnahe Gestaltung der Gräben,
3.
die Förderung einheimischer, standortgerechter Gehölzarten einschließlich Obstbäumen zur Bereicherung der Kulturlandschaft und zur Wiederansiedlung der an diese Gehölze gebundenen Tier- und Pflanzenarten,
4.
die Pflege der Ahornallee entlang der Blankenfelder Chaussee einschließlich Ersatzpflanzungen bei Bestandsminderung,
5.
die Entwicklung und Pflege von Hecken und Weidengehölzen.
§ 5 Gebote
(1) Zur Erreichung des Schutzzwecks nach
§ 3 Nr. 2
ist es geboten:
1.
Ackerrandstreifen auf einer Breite von mindestens fünf Metern von Herbiziden freizuhalten;
2.
auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen die Düngung nach Art, Menge und Zeitpunkt auf den Nährstoffbedarf der Pflanzen unter Berücksichtigung des Standortes und des Humusgehaltes und der im Boden vorhandenen Nährstoffe abzustellen und den hydrologischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen;
3.
anbau- und kulturtechnische Maßnahmen vorrangig im Rahmen des integrierten Pflanzenbaus vorzunehmen und den chemischen Pflanzenschutz auf das notwendige Maß zu beschränken.
(2) Zur Erreichung der Schutzzwecke nach
§ 3 Nr. 1 und 3
sind bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene unerlaubte Anlagen, Ablagerungen und Abgrabungen zu beseitigen.
§ 6 Verbotene Handlungen
(1) Es ist verboten:
1.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
3.
Tiere auszusetzen sowie Hunde unangeleint umherlaufen zu lassen,
4.
Boden oder Bodenbestandteile einzubringen oder zu entnehmen, die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern, die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln,
5.
das Gebiet zu verunreinigen oder dort Materialien oder Abfälle zu lagern,
6.
Mineraldünger oder Pflanzenschutzmittel auf den in der Landschaftsschutzkarte nach
§ 2 Abs. 2
schraffiert dargestellten Flächen (im südwestlichen Teil der Fläche nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 1
, im Bereich Lehmgraben und am Schildower Weg in der Fläche nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 4
) zu verwenden,
7.
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder eines wasserbehördlichen Verfahrens nicht bedürfen,
8.
Lager-, Camping- oder Zeltplätze einzurichten sowie Zelte oder andere für die Unterkunft geeignete Einrichtungen auch nur kurzfristig auf- oder abzustellen,
9.
Kleingärten oder Reitplätze anzulegen, Reitsprunggeräte, Zäune oder sonstige Einfriedungen zu errichten,
10.
die Pflanzendecke anzubrennen oder sonst Feuer zu entzünden oder zu unterhalten,
11.
andere landwirtschaftliche Bodennutzungen als Hackfrucht-, Feldfrucht- oder Feldgemüseanbau sowie Wiesen- und Weidenutzungen vorzunehmen,
12.
bestehende Acker- und Wiesennutzung in Weidenutzung umzuwandeln,
13.
die Feuchtwiesen des Lehmgrabens zu beweiden,
14.
Weideland je Hektar Fläche mit mehr als zwei Pferden zur selben Zeit zu beweiden,
15.
auf Feldern und Wiesen zu lagern oder sie außerhalb der vorhandenen Wege zu betreten,
16.
motorsportliche Veranstaltungen durchzuführen, auch solche für Flugmodelle mit Motor,
17.
außerhalb der hierfür gewidmeten Flächen mit durch Motorkraft angetriebenen Fahrzeugen zu fahren, Kraftfahrzeuge oder Pferdetransportwagen zu parken, Gespanne zu fahren oder außerhalb der hierfür von der zuständigen Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege freigegebenen Flächen zu reiten,
18.
die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,
19.
sonstige Handlungen vorzunehmen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 bleiben unberührt:
1.
die gemäß
§ 4
gebotenen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen,
2.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts,
3.
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, soweit sie nicht durch Absatz 1 Nr. 5, 7, 8 eingeschränkt wird,
4.
die ordnungsgemäße Landwirtschaft, soweit sie nicht durch Absatz 1 Nr. 6, 11, 12, 13, 14 eingeschränkt wird.
§ 7 Genehmigungsbedürftige Handlungen
(1) Es ist genehmigungsbedürftig:
1.
Verkaufsstände, auch nur vorübergehend, zu errichten oder mobile Verkaufsstände zu betreiben,
2.
bauliche Anlagen zu verändern oder zu erneuern, auch solche, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder eines wasserbehördlichen Verfahrens nicht bedürfen,
3.
Leitungen zu verlegen oder bestehende Leitungsanlagen zu verändern oder zu erneuern,
4.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
5.
sportliche oder sonstige Veranstaltungen, die nicht unter
§ 6 Abs. 1 Nr. 16
fallen, durchzuführen,
6.
sonstige Handlungen vorzunehmen, die dem Schutzzweck dieser Verordnung zuwiderlaufen können,
7.
auf den in der
Ergänzungskarte zu § 2 Absatz 2
gerastert dargestellten zwei Teilflächen von jeweils etwa 4 800 Quadratmetern der Gemarkung Lübars, Flur 10, Flurstücke 24 und 25/2, an bis zu drei landwirtschaftsnahen Veranstaltungen im Jahr an jeweils bis zu drei Tagen ausschließlich Kraftfahrzeuge mit Pferdeanhängern oder Fahrzeuge, in denen Pferde transportiert werden, abzustellen. Eine dauerhafte Versiegelung dieser Flächen ist unzulässig.
(2)
§ 6 Abs. 2
gilt entsprechend.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 49 Abs. 1 Nr. 4 und 18 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen
§ 6
eine verbotene Handlung vornimmt oder
2.
entgegen
§ 7
eine Handlung ohne Genehmigung vornimmt.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 20. September 1989 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Bereich der Niederungen am Tegeler Fließ im Verwaltungsbezirk Reinickendorf von Berlin vom 21. Februar 1955 (GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Oktober 1985 (GVBl. S. 2203), soweit sie das in
§ 2 Abs. 1 und 2
bezeichnete Gebiet betrifft, außer Kraft.
Berlin, den 7. September 1989
M. Schreyer
Senatorin
für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Anlage
Ergänzungskarte
zu § 2 Absatz 2 der Verordnung zum Schutz der Landschaft der Lübarser Felder im Bezirk Reinickendorf von Berlin, Ortsteil Lübars
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