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Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den Ortsteilen Gatow, Kladow und Groß-Glienicke des Bezirks Spandau von Berlin Vom 21. August 1963

Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen
in den Ortsteilen Gatow, Kladow und Groß-Glienicke
des Bezirks Spandau von Berlin
Vom 21. August 1963
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert sowie Ergänzungskarte eingefügt durch Verordnung vom 30.03.2011 (GVBl. S. 142)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den Ortsteilen Gatow, Kladow und Groß-Glienicke des Bezirks Spandau von Berlin vom 21. August 196304.09.1963
Eingangsformel04.09.1963
§ 121.04.2011
§ 204.09.1963
§ 304.09.1963
§ 404.09.1963
§ 504.09.1963
§ 601.01.1975
§ 6 a01.01.1975
§ 6 b01.01.1975
§ 704.09.1963
Anlage 1 - Ergänzungskarte03.10.1992
Anlage 2 - Ergänzungskarte17.10.1998
Anlage 3 - Ergänzungskarte zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den Ortsteilen Gatow, Kladow und Groß-Glienicke des Bezirks Spandau von Berlin für den Bereich Neukladower Allee 9/1212.11.2009
Anlage 4 - Ergänzungskarte zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den Ortsteilen Gatow, Kladow und Groß-Glienicke des Bezirks Spandau von Berlin für eine Teilfläche des Grundstücks Uferpromenade 51 (ehem. Strandbad Kladow)21.04.2011
Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes
vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des Gesetzes vom 30. Oktober 1961 (GVBl. S. 1604) sowie des § 13 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird verordnet:

§ 1

(1) Die in der Landschaftsschutzkarte bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz als oberster Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege mit hellgrüner Farbe eingezeichneten Landschaftsteile in den Ortsteilen Gatow, Kladow und Groß-Glienicke des Bezirks Spandau von Berlin werden in dem Umfange, der sich aus der Eintragung in die Landschaftsschutzkarte und in vier dazugehörende Ergänzungskarten ergibt, dem Schutze des
Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.
(2) Der Schutz erstreckt sich auf die folgenden Landschaftsteile:
1.
Das Gelände nordöstlich des Flugplatzes Gatow.
Begrenzung:
Im Norden: Straße 265.
Im Osten: Linie von der Westspitze der Siedlung Havelblick in ca. 300 m Abstand parallel zur Straße 258 westlich von dieser; Linie in ca. 50 m Abstand parallel zur Straße 264 südlich von dieser; Kladower Damm.
Im Süden: Nordostgrenze des Flugplatzes Gatow bis zum scharfen Knick im Jagen 99 des Gatower Forstes; Linie in westlicher Richtung bis zum östlichen Knick des Künstlerweges; Süd- und Ostgrenze der Fliegerhorst-Siedlung; Groß-Glienicker Weg; Ost- und Nordgrenze der Siedlung Habichtswald; Außenweg; Verlängerung der Südgrenze des Grundstücks Hafeldweg 45; Nord- und Nordwestgrenze des Flugplatzes Gatow.
Im Westen: Linie in ca. 100 m Abstand parallel zur Drosselstraße östlich von dieser; Privatstraße; Potsdamer Chaussee.
2.
Ein Gelände zwischen der Havel und dem Kladower Damm.
Begrenzung:
Im Norden: Südgrenze des Grundstücks Kladower Damm 55/81; West- und Nordgrenze des Waldstreifens auf diesem Grundstück und Verlängerung dieser Linie bis in die Havel hinein.
Im Osten: Linie innerhalb der Havel in 20 m Abstand von der Uferlinie bis zur Verlängerung der Straße 175.
Im Süden: Verlängerung der Straße 175; Ost-, Nord- und Westgrenze einer vom Wasserwerk Kladow genutzten Fläche nördlich davon; verlängerte Straße 175; Linie in etwa 60 m Abstand parallel zur Straße 179 südöstlich von dieser; Linie in etwa 100 m Abstand parallel zur Straße 175 nordöstlich von dieser; Straße 179; Imchenallee.
Im Westen: Linie von der Imchenallee gegenüber der Südwestgrenze des Grundstücks Nr. 31 bis zum Sibeliusweg gegenüber der Nordgrenze des Grundstücks Krohnweg 4 p; Sibeliusweg; Nordgrenze des Waldes auf dem Grundstück Kladower Damm 299/327 und bogenförmige Verlängerung dieser Grenze über die Straße 179 hinaus; Böschungsoberkante hinter den Gebäuden östlich der Straße 179 und ihrer Verlängerung nach Nordosten; Böschungsoberkante auf dem Grundstück Kladower Damm 217/295 an der südöstlichen Begrenzung des Grundstücks; nordöstliche Begrenzung dieses Grundstücks; Weg- und Böschungsoberkante hinter den Grundstücken Kladower Damm 195/215; Waldgrenze; Kladower Damm; Breitehornweg; Ortsteilgrenze Gatow/Kladow; Böschungsoberkante auf dem Gelände des Krankenhauses Hohengatow an der östlichen Begrenzung des Geländes; Böschungsoberkante auf den Grundstücken östlich der Karlsbergallee nahe der Badewiese; Südgrenze des Grundstücks Karlsbergallee 13 c; Ostgrenze der Grundstücke Karlsbergallee 13 c, 1/7 und Krielower Weg 2/24; Nordgrenze der Grundstücke Krielower Weg 24, 25 und 23 sowie Uetzer Weg 19 d und 19 g; Ostgrenze des Grundstücks Havelmatensteig 20/22; Nordgrenze der Grundstücke Havelmatensteig 20/22, 17/21 und Kladower Damm 85; Kladower Damm.
Das Gelände der Kläranlage im Jagen 87 des Gatower Forstes ist von dem Landschaftsschutz ausgenommen.
3.
Das Gelände an der Imchenallee.
Begrenzung:
Im Norden: Verlängerung der Nordgrenze des Grundstücks Imchenallee 50 bis in die Havel hinein.
Im Südosten: Linie innerhalb der Havel in 20 m Abstand von der Uferlinie bis zur Südostecke des Grundstücks Sakrower Kirchweg 57.
Im Nordwesten: Imchenallee; Westgrenze des Grundstücks Imchenallee 90; Böschungsunterkante auf den Grundstücken Imchenallee 90 und 86/88; Ostgrenze des Grundstücks Imchenallee 86/88; Imchenallee.
4.
Das Gelände der Fuchsberge südlich der Schule am Ritterfeld.
Begrenzung:
Im Norden: Südgrenze der Grundstücke Ritterfelddamm 47/75 und Schwabinger Weg 33/51; Ostgrenze des Grundstücks Schwabinger Weg 33; Südgrenze des Grundstücks Schwabinger Weg 31; Ostgrenze der Grundstücke Schwabinger Weg 29 und 31; Südgrenze der Grundstücke Gautinger Weg 1 und 2 a, des Grundstücks der Schule am Ritterfeld und der Grundstücke Schallweg 32 und Ritterfelddamm 15-21.
Im Osten: Grundstücksgrenze im Zuge der Westgrenze des Grundstücks Sakrower Landstraße 10 d.
Im Süden: Nordgrenze der Grundstücke Sakrower Landstraße 20/34; Grundstücksgrenze in Verlängerung dieser Grenze; Straße „Am Dorfwald“; Nordgrenze der Grundstücke Am Dorfwald 11-11 c sowie Krampnitzer Weg 18 c und 20/34.
Im Westen: Straße 217.
5.
Einen Teil des Grundstücks Ritterfelddamm 47/75.
Begrenzung:
Im Nordosten: Ritterfelddamm.
Im Südosten: Nutzungsartgrenze im Zuge der Nordwestgrenze der Grundstücke Aiblinger Weg 2/36; Nordwestgrenze dieser Grundstücke; Verbindungsweg Schwabinger Weg / Straße 217.
Im Südwesten: Verbindungsweg Straße 217/Straße 146.
Im Nordwesten: Südostgrenze des Grundstücks Ritterfelddamm 77/83 und ihre Verlängerung nach Südwesten.
6.
Das Gelände südlich des Krampnitzer Weges an der Weichbildgrenze.
Begrenzung:
Im Norden: Krampnitzer Weg.
Im Osten: Nordwestgrenze der Grundstücke Krampnitzer Weg 103, Schauensteiner Weg 26 a-e und 25 a-c.
Im Süden und Westen: Weichbildgrenze.
7.
Ein Gelände südöstlich des Groß-Glienicker Sees zwischen Krampnitzer Weg und Ritterfelddamm.
Begrenzung:
Im Norden: Südgrenze der Grundstücke Uferpromenade 42 c, 42 b, Im Dol 1 bis 3 und Waldallee 34; Ostgrenze des Grundstücks Waldallee 34; Südgrenze der Grundstücke Waldallee 2-33; Fußweg westlich der Kapelle zum Guten Hirten; Südgrenze der Grundstücke Ritterfelddamm 137/143.
Im Osten: Ritterfelddamm; Nordwest- und Südgrenze des Grundstücks Ritterfelddamm 123/125; Linie in etwa 250 m Abstand parallel zur Selbitzer Straße westlich von dieser; Linie in etwa 80 m Abstand parallel zum Zingerleweg nördlich von diesem; Verlängerung der Kreutzwaldstraße; Linie in etwa 45 m Abstand parallel zum Zingerleweg nördlich von diesem mit anschließendem Bogen zum Zingerleweg; Zingerleweg; Bartschweg; Nord- und Westgrenze der Grundstücke westlich des Bartschweges; gerade Linie zur Straße 132 etwa 100 m östlich des Verbindungsweges Krampnitzer Weg/Uferpromenade; Straße 132; Verbindungsweg Krampnitzer Weg/Uferpromenade.
Im Süden: Krampnitzer Weg.
Im Westen: Weichbildgrenze und Verlängerung im Zuge dieser Grenze bis in den See hinein; Linie innerhalb des Groß-Glienicker Sees in 20 m Abstand von der Uferlinie bis zur Südgrenze des Grundstücks Uferpromenade 42 c.
8.
Das Gelände östlich des Strandbades am Groß-Glienicker See.
Begrenzung:
Im Norden: Linie im See in 20 m Abstand von der Uferlinie bis zur Südwestecke des Siedlungsgeländes nördlich des Strandbades; Südgrenze dieses Siedlungsgeländes; Zufahrtsweg zum Strandbad.
Im Osten: Uferpromenade.
Im Süden: Weg an der Nordgrenze des Grundstücks Uferpromenade 51; Nutzungsartgrenze auf dem Grundstück Uferpromenade 50 a.
Im Westen: Linie innerhalb des Sees in 20 m Abstand von der Uferlinie bis zur Südostecke des Strandbades; Ostgrenze des Strandbades; Weg an dieser Grenze bis etwa 25 m nördlich des Strandbades; Linie, die die Uferlinie etwa rechtwinklig schneidet, bis in den See hinein.
9.
Das Gelände am Groß-Glienicker See nördlich der Uferpromenade.
Begrenzung:
Im Norden: Linie in etwa 40 m Abstand ungefähr parallel zur Verlängerung der Storchenstraße südlich von dieser.
Im Osten: Westgrenze der Grundstücke westlich der Lerchenstraße; Nutzungsartgrenze in Verlängerung dieser Grenze.
Im Süden: Uferpromenade; Nordgrenze des Siedlungsgeländes nördlich des Strandbades.
Im Westen: Linie innerhalb des Sees in 20 m Abstand von der Uferlinie.
10.
Das Gelände südlich der Potsdamer Chaussee zwischen Ritterfelddamm und Privatstraße.
Begrenzung:
Im Norden: Potsdamer Chaussee.
Im Osten: Privatstraße.
Im Süden: Linie in etwa 35 m Abstand parallel zur Potsdamer Chaussee südlich von dieser.
Im Westen: Ritterfelddamm.
(3) Die Landschaftsschutzkarte ist bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz niedergelegt.
(4) Die in § 1 Abs. 1
genannten Karten sind Bestandteil der Rechtsverordnung.

§ 2

Im Landschaftsschutzgebiet ist verboten,
a)
die Ruhe der Natur oder den Naturgenuß durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,
b)
Abfälle, Müll, Schutt und Abraum aller Art abzulegen, mit Ausnahme der in
§ 3 Buchstabe f genannten Fälle,
c)
an anderen als hierfür vorgesehenen Plätzen zu zelten oder unbefugt Feuer anzuzünden sowie innerhalb des Schilfbestandes zu baden,
d)
wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile (z. B. Schmuckreisig, Fruchtstände von Schilf und Rohr) zu entnehmen oder zu beschädigen,
e)
freilebende Tiere zu fangen oder zu töten, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen,
f)
Nester, Nistkästen, Brutstätten, Eier, Larven oder Puppen, insbesondere von Waldameisen, fortzunehmen oder zu beschädigen,
g)
Waldstücke kahl zu schlagen oder zu roden, Mutterboden zu vernichten oder zu überschütten und Bodenstreu zu beseitigen, soweit diese Maßnahmen nicht forstbetrieblichen Zwecken dienen,
h)
Teiche oder Tümpel trocken zu legen,
i)
ohne Genehmigung der Grundstückseigentümer außerhalb der jeweils hierfür freigegebenen Straßen, Wege und Gestelle mit durch Motorkraft angetriebenen Fahrzeugen, mit Fahrrädern und mit Gespannen zu fahren sowie zu reiten und Vieh zu treiben,
j)
Kraftfahrzeuge außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze zu parken,
k)
mit Wasserfahrzeugen oder vom Lande her in den Schilfbestand einzudringen,
l)
Hunde außerhalb der zugelassenen Hundeauslaufgebiete frei umherlaufen zu lassen,
m)
Kleingärten, Wochenendsiedlungen und ähnliche Anlagen zu errichten.

§ 3

Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet, die zu einer Schädigung der Natur, zu einer Beeinträchtigung des Naturgenusses oder zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen können und nicht nach
§ 2 verboten sind, bedürfen der Ausnahmegenehmigung der höheren Naturschutzbehörde. Insbesondere ist die Genehmigung erforderlich für
a)
das Errichten von Zäunen und Bauten aller Art sowie die Vornahme baulicher Veränderungen an den Außenseiten bestehender Baulichkeiten, auch soweit solche Bauten oder Veränderungen einer bauaufsichtlichen Erlaubnis (Baugenehmigung) nicht bedürfen,
b)
Uferausbauten und die Anlage von Bootsstegen,
c)
das Errichten von Freileitungen sowie das Verlegen von Kabeln und Rohren aller Art,
d)
das Errichten von Verkaufsständen aller Art, soweit diese fest mit dem Erdboden verbunden sind oder abends nicht weggeräumt werden,
e)
das teilweise oder völlige Beseitigen von Hecken, Bäumen und Gehölzen sowie von Schilf-, Rohr- und Wasserpflanzen,
f)
die Entnahme oder das Einbringen von Bodenbestandteilen oder sonstige Veränderungen der Bodengestalt sowie das Füllen von Gruben und Geländeeinschnitten mit Schutt und Müll,
g)
das Überziehen der Erdoberfläche mit Beton, Fliesen oder anderen festen Stoffen,
h)
das ständige Verankern oder Befestigen von Schwimmkörpern und Wasserfahrzeugen aller Art innerhalb des den Ufern vorgelagerten 20 m breiten Schilf- und Gewässerstreifens,
i)
oberirdische Anlagen oder Teile oberirdischer Anlagen der Berliner Wasserwerke,
j)
das Anbringen von Bild- und Schrifttafeln, soweit sie sich nicht auf den Landschaftsschutz, den Verkehr oder den forstwirtschaftlichen Betrieb beziehen oder nicht nur wasserbehördliche Hinweise enthalten.

§ 4

Bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Verunstaltungen sind auf Anordnung der höheren Naturschutzbehörde zu beseitigen, wenn dies den Betroffenen zuzumuten und ohne größere Aufwendungen möglich ist.

§ 5

Unberührt bleiben
a)
die garten-, land- und forstwirtschaftliche Nutzung, soweit sie dem Zweck dieser Verordnung nicht widerspricht, sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei,
b)
das Feueranmachen im Freien im Zusammenhang mit der garten-, land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung,
c)
die unerläßlichen Abwehrmaßnahmen gegen Naturschädlinge und lästige Insekten, die auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften und wasserbehördlicher Anordnungen erforderlichen Unterhaltungs- und Räumungsarbeiten,
d)
das Errichten von Zäunen und Baulichkeiten für forstwirtschaftliche oder wasserwirtschaftliche Zwecke,
e)
das Errichten von Anlagen der Berliner Wasserwerke zur Gewinnung, Fortleitung und Anreicherung des Grundwassers für eine ausreichende Wasserversorgung Berlins, unbeschadet der Vorschriften des
§ 3 Buchst. i .

§ 6

Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 4 des
Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) handelt, wer in dem in
§ 1 bezeichneten Landschaftsschutzgebiet
a)
eine nach § 2 verbotene Handlung vornimmt,
b)
ohne in dem Besitz einer Ausnahmegenehmigung der höheren Naturschutzbehörde zu sein, ein Vorhaben nach der in
§ 3 aufgezählten Art ausführt,
die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.

§ 6 a

Wer die Zuwiderhandlung nach
§ 6 gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird nach § 21 a des
Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.

§ 6 b

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 6 oder eine Straftat nach
§ 6 a begangen worden, können
1.
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit oder Straftat bezieht, und
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.

§ 7

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutze der Landschaft der „Großen Badewiese“ im Ortsteil Gatow des Bezirks Spandau von Berlin vom 13. Dezember 1960 (GVBl. S. 1225) außer Kraft.
Berlin, den 21. August 1963
Für den Senator für Bau- und Wohnungswesen
Theuner
Senator für Verkehr und Betriebe

Anlage 1

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Anlage 2

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Anlage 3

Ergänzungskarte zu § 1 Absatz 1
der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den Ortsteilen Gatow, Kladow und Groß-Glienicke des Bezirks Spandau von Berlin für den Bereich Neukladower Allee 9/12
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Anlage 4

Ergänzungskarte zu § 1 Absatz 1
der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den Ortsteilen Gatow, Kladow und Groß-Glienicke des Bezirks Spandau von Berlin für eine Teilfläche des Grundstücks Uferpromenade 51 (ehem. Strandbad Kladow)
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