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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Festsetzung von erforderlichen Breiten für Winterdienstmaßnahmen auf Gehwegen Vom 26. Oktober 2011

Verordnung über die Festsetzung von erforderlichen Breiten für Winterdienstmaßnahmen auf Gehwegen
Vom 26. Oktober 2011
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Festsetzung von erforderlichen Breiten für Winterdienstmaßnahmen auf Gehwegen vom 26. Oktober 201109.11.2011
Eingangsformel09.11.2011
§ 109.11.2011
§ 209.11.2011
Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 5 Halbsatz 2 des Straßenreinigungsgesetzes
vom 19. Dezember 1978 (GVBl. S. 2501), das zuletzt durch Gesetz vom 18. November 2010 (GVBl. S. 509) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Die auf den Gehwegen für die Durchführung der Winterdienstmaßnahmen gemäß
§ 3 Absatz 1 Satz 5 Halbsatz 1 des Straßenreinigungsgesetzes
erforderliche Breite wird in den nachfolgend genannten Straßen wie folgt festgesetzt:
Kurfürstendamm: Von Breitscheidplatz beziehungsweise von Rankestraße bis Lewishamstraße beziehungsweise Brandenburgische Straße beidseitig jeweils 3 Meter
Anmerkung: Die beidseitig jeweils 3 Meter Breite sind so aufzuteilen, dass jeweils auf 1,50 Meter breiten Bahnen auf den an der Fahrbahn und an den Hausfronten gelegenen Gehwegteilen, soweit es sich um gewidmetes öffentliches Straßenland handelt, Winterdienst durchzuführen ist. Zudem sind Verbindungen von den straßenseitig gelegenen Gehwegteilen zu den Grundstücken zu schaffen.
Tauentzienstraße: Von Breitscheidplatz beziehungsweise von Rankestraße bis Ansbacher Straße beidseitig jeweils 3 Meter
Ebertstraße: Östliche Gehwegseite von Hannah-Arendt-Straße bis Platz des 18. März und vom Platz des 18. März bis Dorotheenstraße einschließlich Fußgängerüberweg 3 Meter
Scheidemannstraße/Friedrich-Ebert-Platz: Gehweg vor dem Reichstagsgebäude vom Fußgängerüberweg Ebertstraße östliche Gehwegseite bis Bushaltestelle Reichstag/Bundestag 3 Meter
Unter den Linden: Beidseitig jeweils 3 Meter
Schloßplatz: Von einschließlich Schloßbrücke bis einschließlich Liebknechtbrücke beidseitig jeweils 3 Meter
Sofern bei Gehwegteilen wegen baulicher Anlagen oder Straßenbegleitgrün eine geringere Breite vorhanden ist, ist der Winterdienst unter Beachtung des
§ 3 Absatz 3 Satz 1 des Straßenreinigungsgesetzes
auf der Gesamtbreite durchzuführen. Die Verpflichtung der Anlieger zum Winterdienst auf den im Bereich von Eckabstumpfungen befindlichen Gehwegabschnitten nach
§ 4 Absatz 4 Satz 1 des Straßenreinigungsgesetzes
bleibt unberührt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 26. Oktober 2011
Senatsverwaltung für Gesundheit,
Umwelt und Verbraucherschutz
Katrin Lompscher
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