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DE - Landesrecht Berlin

Vertrag über die Aufgaben und Trägerschaft sowie Grundlagen und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg (Landesplanungsvertrag) in der Fassung vom 1. November 2011

Vertrag über die Aufgaben und Trägerschaft sowie Grundlagen und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg (Landesplanungsvertrag) in der Fassung vom 1. November 2011
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Vertrag über die Aufgaben und Trägerschaft sowie Grundlagen und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg (Landesplanungsvertrag) in der Fassung vom 1. November 201101.11.2011
Inhaltsverzeichnis01.11.2011
Eingangsformel01.11.2011
I. Abschnitt - Aufgaben und Trägerschaft der gemeinsamen Landesplanung01.11.2011
Artikel 1 - Gemeinsame Landesplanung01.11.2011
Artikel 2 - Gemeinsame Landesplanungsabteilung und ihre Aufgaben01.11.2011
Artikel 3 - Gerichtliches Verfahren01.11.2011
Artikel 4 - Organisation, Personal sowie Finanzierung bei der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung01.11.2011
Artikel 5 - Leitung01.11.2011
Artikel 6 - Gemeinsame Landesplanungskonferenz01.11.2011
II. Abschnitt - Grundsätze, Ziele und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung01.11.2011
Artikel 7 - Landesentwicklungsprogramm01.11.2011
Artikel 8 - Landesentwicklungspläne01.11.2011
Artikel 8a - Ergänzende Vorschriften zur Umweltprüfung nach den §§ 9 bis 11 des Raumordnungsgesetzes01.11.2011
Artikel 9 - Planerhaltung01.11.2011
Artikel 10 - Zielabweichungsverfahren01.11.2011
III. Abschnitt - Regelungen zur Regionalplanung01.11.2011
Artikel 11 - Zusammenarbeit in der Regionalplanung01.11.2011
IV. Abschnitt - Sicherung der Raumordnung01.11.2011
Artikel 12 - Anpassung der Bauleitplanung im Land Brandenburg01.11.2011
Artikel 13 - Anpassung der Bauleitplanung im Land Berlin01.11.2011
Artikel 14 - Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen01.11.2011
Artikel 15 - Entschädigung01.11.2011
Artikel 16 - Raumordnungsverfahren01.11.2011
V. Abschnitt - Planvorbereitende und planbegleitende Instrumente der gemeinsamen Landesplanung01.11.2011
Artikel 17 - Planungsgrundlagen01.11.2011
Artikel 18 - Raumordnungskataster01.11.2011
Artikel 19 - Gemeinsamer Raumordnungsbericht01.11.2011
Artikel 20 - Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen01.11.2011
Artikel 21 - Datenschutz01.11.2011
VI. Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften01.11.2011
Artikel 22 - Übergangsvorschriften01.11.2011
Artikel 23 - Weitergehende Regelungen01.11.2011
Artikel 24 - Geltungsdauer und Kündigung01.11.2011
Artikel 25 - Inkrafttreten01.11.2011
Inhaltsübersicht
Präambel
I. Abschnitt Aufgaben und Trägerschaft der gemeinsamen Landesplanung
Artikel 1Gemeinsame Landesplanung
Artikel 2Gemeinsame Landesplanungsabteilung und ihre Aufgaben
Artikel 3Gerichtliches Verfahren
Artikel 4Organisation, Personal sowie Finanzierung bei der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung
Artikel 5Leitung
Artikel 6Gemeinsame Landesplanungskonferenz
II. Abschnitt Grundsätze, Ziele und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung
Artikel 7Landesentwicklungsprogramm
Artikel 8Landesentwicklungspläne
Artikel 8aErgänzende Vorschriften zur Umweltprüfung nach den §§ 9 bis 11 des Raumordnungsgesetzes
Artikel 9Planerhaltung
Artikel 10Zielabweichungsverfahren
III. Abschnitt Regelungen zur Regionalplanung
Artikel 11Zusammenarbeit in der Regionalplanung
IV. Abschnitt Sicherung der Raumordnung
Artikel 12Anpassung der Bauleitplanung im Land Brandenburg
Artikel 13Anpassung der Bauleitplanung im Land Berlin
Artikel 14Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen
Artikel 15Entschädigung
Artikel 16Raumordnungsverfahren
V. Abschnitt Planvorbereitende und planbegleitende Instrumente der gemeinsamen Landesplanung
Artikel 17Planungsgrundlagen
Artikel 18Raumordnungskataster
Artikel 19Gemeinsamer Raumordnungsbericht
Artikel 20Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen
Artikel 21Datenschutz
VI. Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
Artikel 22Übergangsvorschriften
Artikel 23Weitergehende Regelungen
Artikel 24Geltungsdauer und Kündigung
Artikel 25Inkrafttreten
Präambel
Mit dem Ziel,
-
Voraussetzungen für eine ausgewogene Verteilung der Entwicklungschancen und -potentiale im Gesamtraum zu schaffen,
-
eine gemeinsame Landesentwicklung zu fördern,
-
die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu bewahren,
-
im Wettbewerb der europäischen Regionen erfolgreich zu bestehen und den gemeinsamen Wirtschaftsraum zu stärken sowie
-
die angestrebte Struktur beider Länder in das zusammenwachsende Europa einzufügen,
kommen die Länder Berlin und Brandenburg (vertragschließende Länder) überein, den nachfolgenden Vertrag über die Aufgaben und Trägerschaft sowie Grundlagen und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung (Landesplanungsvertrag) zu schließen:

I. Abschnitt Aufgaben und Trägerschaft der gemeinsamen Landesplanung

Artikel 1 Gemeinsame Landesplanung

(1) Die vertragschließenden Länder betreiben eine auf Dauer angelegte gemeinsame Raumordnung und Landesplanung. Sie nehmen alle damit zusammenhängenden Aufgaben nach Maßgabe dieses Vertrages für das Gesamtgebiet beider Länder (gemeinsamer Planungsraum) gemeinsam wahr.
(2) Aufgabe der gemeinsamen Landesplanung ist die übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Planung für die räumliche Ordnung und Entwicklung des gemeinsamen Planungsraumes. Die vertragschließenden Länder Berlin und Brandenburg verpflichten sich, die gemeinsamen Grundsätze und Ziele der Raumordnung für den gemeinsamen Planungsraum in einem gemeinsamen Landesentwicklungsprogramm und in gemeinsamen Landesentwicklungsplänen festzulegen.
(3) Die vertragschließenden Länder verpflichten sich zu enger Zusammenarbeit in der Regionalplanung.
(4) Die vertragschließenden Länder streben an, auf der Grundlage der gemeinsamen Raumordnung und Landesplanung in länderübergreifenden Gremien einvernehmlich abzustimmen.

Artikel 2 Gemeinsame Landesplanungsabteilung und ihre Aufgaben

(1) Die vertragschließenden Länder richten bis zum 1. Januar 1996 eine Gemeinsame Landesplanungsabteilung ein, die Teil der für Raumordnung zuständigen obersten Behörden beider Länder ist. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung nimmt die Aufgaben der für Raumordnung zuständigen obersten Landesbehörden und deren Befugnisse als Trägerin der gemeinsamen Landesplanung wahr. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung ist befugt, im Verwaltungsverfahren für beide Länder unter eigenem Namen zu handeln. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung wird in Potsdam im Land Brandenburg eingerichtet.
(2) Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Erarbeitung, Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Fortschreibung des gemeinsamen Landesentwicklungsprogramms und der gemeinsamen Landesentwicklungspläne sowie gemeinsamer Struktur- und Entwicklungskonzepte, einschließlich der Durchführung notwendiger Beteiligungsverfahren,
2.
Sicherstellung der Vereinbarkeit von Regionalplänen mit den gemeinsamen Grundsätzen und Zielen der Raumordnung einschließlich der Genehmigung von Regionalplänen,
3.
Erarbeitung, Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Fortschreibung der Braunkohlen- und Sanierungspläne einschließlich der Durchführung notwendiger Beteiligungsverfahren gemäß den Vorschriften des brandenburgischen Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung,
4.
Sicherung der Anpassung von Bauleitplänen und Vorhaben- und Erschließungsplänen an die gemeinsamen Ziele der Raumordnung,
5.
Durchführung von Raumordnungsverfahren,
6.
Unterrichtung und Abstimmung bei Planungen und Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben.
(3) Es gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg vom 26. Februar 1993 (GVBl.1 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung. Für die gemeinsame Raumordnung und Landesplanung gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, das Recht des Landes, in dem die Fläche liegt, die Gegenstand von Planungen und Maßnahmen im Sinne dieses Vertrages ist. Im Übrigen gilt im Zweifel das Recht des Landes Brandenburg.

Artikel 3 Gerichtliches Verfahren

(1) Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung ist fähig, an Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit beteiligt zu sein. Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind gegen die Gemeinsame Landesplanungsabteilung zu richten.
(2) Die Rechtsverordnungen nach Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 4 dieses Vertrages unterliegen der Normenkontrolle nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.
(3) Über Streitigkeiten nach § 40 der Verwaltungsgerichtsordnung, welche Aufgaben der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung betreffen, entscheidet als gemeinsames Gericht im ersten Rechtszug das Verwaltungsgericht Potsdam oder, sofern gesetzlich bestimmt, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.

Artikel 4 Organisation, Personal sowie Finanzierung bei der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung

(1) Das fachliche Weisungsrecht gegenüber der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung wird von den für Raumordnung zuständigen Mitgliedern beider Landesregierungen gemeinsam und einvernehmlich ausgeübt. Die Beschäftigten der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung bleiben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Beamte und Beamtinnen ihres bisherigen Arbeitgebers oder Dienstherrn. Sie unterstehen dem Dienst-, Arbeits- und Personalvertretungsrecht des jeweils entsendenden Landes. Dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen werden von dem jeweiligen Dienstherrn und Arbeitgeber im gegenseitigen Benehmen getroffen. Soweit die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Erteilung von fachlichen Anweisungen befugt sind, gilt dies auch gegenüber den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des jeweiligen anderen Arbeitgebers oder Dienstherrn.
(2) Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung wird von den vertragschließenden Ländern, insbesondere bei den Leitungsfunktionen, gleichberechtigt und einvernehmlich im erforderlichen Umfang mit Personal ausgestattet und nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltspläne gemeinsam finanziert. Das Nähere über Organisation, Verfahren und Finanzierung regeln beide Landesregierungen in einer Verwaltungsvereinbarung.
(3) Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, jeweils rechtzeitig die Haushaltsvoraussetzungen für die Errichtung und Arbeit der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung zu schaffen.
(4) Die Rechnungshöfe der vertragschließenden Länder sind berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung zu prüfen. Die Rechnungshöfe sollen Prüfungsvereinbarungen auf der Grundlage von § 93 der Landeshaushaltsordnungen treffen.

Artikel 5 Leitung

(1) Die Besetzung der Stelle des Leiters oder der Leiterin der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung obliegt der Regierung des Landes Brandenburg auf Vorschlag des für Raumordnung zuständigen Mitglieds der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Raumordnung zuständigen Mitglied des Senats von Berlin.
(2) Die Besetzung der Stelle des ständigen Vertreters oder der ständigen Vertreterin des Abteilungsleiters oder der Abteilungsleiterin obliegt dem Land Berlin auf Vorschlag des für Raumordnung zuständigen Mitglieds des Senats von Berlin im Einvernehmen mit dem für Raumordnung zuständigen Mitglied der Landesregierung Brandenburg.
(3) Die Rechte der jeweiligen Landesregierung bei Einstellungen und Versetzungen bleiben unberührt.

Artikel 6 Gemeinsame Landesplanungskonferenz

(1) Die vertragschließenden Länder bilden eine gemeinsame Landesplanungskonferenz. Sie hat die Aufgabe, die landesplanerische Abstimmung und Zusammenarbeit zur Vorbereitung der Regierungsentscheidungen zu koordinieren und auf einen Interessenausgleich hinzuwirken. Die Beschlüsse der Landesplanungskonferenz sind den Entscheidungen beider Landesregierungen als Empfehlungen zugrunde zu legen. Will eine Landesregierung von einer Empfehlung der Landesplanungskonferenz abweichen, hat sie dies gegenüber der Landesplanungskonferenz zu begründen und eine endgültige Entscheidung erst nach erneuter Befassung der Landesplanungskonferenz zu treffen. Beschlüsse der Landesplanungskonferenz über Gegenstände, die einer Entscheidung der beiden Landesregierungen nicht bedürfen, sind den Entscheidungen der für Raumordnung zuständigen Mitglieder beider Landesregierungen als Empfehlungen zugrunde zu legen.
(2) Die Landesplanungskonferenz ist über die Entwürfe für das Landesentwicklungsprogramm sowie für die Landesentwicklungspläne einschließlich ihrer jeweiligen Änderung, Ergänzung und Fortschreibung frühzeitig zu unterrichten. Die Landesplanungskonferenz kann von der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung über die für Raumordnung zuständigen Mitglieder beider Landesregierungen im Rahmen ihrer Aufgaben Berichte anfordern.
(3) Die Landesplanungskonferenz ist in gleicher Anzahl mit Mitgliedern aus beiden Ländern besetzt. Ständige Mitglieder sind:
1.
der Regierende Bürgermeister oder die Regierende Bürgermeisterin von Berlin und der Ministerpräsident oder die Ministerpräsidentin des Landes Brandenburg als Vorsitzende sowie die Kanzleichefs oder Kanzleichefinnen beider Länder,
2.
die für Raumordnung zuständigen Regierungsmitglieder als stellvertretende Vorsitzende,
3.
die für Stadtentwicklung, Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Wirtschaft, Landwirtschaft und Kommunalwesen zuständigen Regierungsmitglieder beider Länder.
Soweit in einem Land für eines der in Nummer 3 genannten Sachgebiete keine Zuständigkeit besteht oder mehrere Sachgebiete durch ein Regierungsmitglied vertreten werden und dadurch beide Länder nicht in gleicher Anzahl vertreten sind, ist das andere Land berechtigt zu entscheiden, welches weitere Regierungsmitglied an der Landesplanungskonferenz teilnimmt. Ist die Zuständigkeit weiterer Ressorts berührt, sind sie an der Landesplanungskonferenz zu beteiligen. Die Mitglieder können sich nur durch andere Regierungsmitglieder oder Staatssekretäre oder Staatssekretärinnen vertreten lassen; eine Vertretung beim Vorsitz kann nur durch ein anderes Regierungsmitglied erfolgen.
(4) Die Landesplanungskonferenz wird vom Regierenden Bürgermeister oder von der Regierenden Bürgermeisterin von Berlin und vom Ministerpräsidenten oder von der Ministerpräsidentin des Landes Brandenburg einberufen und geleitet. Jeder Vertragspartner kann die Einberufung verlangen und Themen auf die Tagesordnung setzen. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung bereitet im Einvernehmen mit einer aus Vertretern und Vertreterinnen der in der Planungskonferenz ständig mitarbeitenden Ressorts zu bildenden interministeriellen Arbeitsgruppe die Landesplanungskonferenz einschließlich aller Entscheidungsvorlagen vor. Die Beschlüsse der Landesplanungskonferenz werden einvernehmlich getroffen. Die Mitglieder eines Landes können ihre Stimmen nur einheitlich abgeben. Die Landesplanungskonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.

II. Abschnitt Grundsätze, Ziele und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung

Artikel 7 Landesentwicklungsprogramm

(1) Das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm wird als Staatsvertrag zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg vereinbart. Es legt insbesondere Grundsätze der Raumordnung, die für die Gesamtentwicklung der beiden Länder von Bedeutung sind, fest.
(2) Der Entwurf des Landesentwicklungsprogramms und die Begründung sind bei der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung, den Landkreisen und den kreisfreien Städten des Landes Brandenburg sowie bei den Bezirken und der für die vorbereitende Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung von Berlin für die Dauer von zwei Monaten öffentlich auszulegen. Gleichzeitig ist der Entwurf in das Internet einzustellen. Ort und Dauer der Auslegung sowie die Internetadresse sind mindestens eine Woche vorher durch die Gemeinsame Landesplanungsabteilung im Amtsblatt für Brandenburg und im Amtsblatt für Berlin öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung enthält den Hinweis, dass Stellungnahmen innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Beginn der Auslegung abgegeben werden können. Den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind der Entwurf des Landesentwicklungsprogramms und die Begründung zur Verfügung zu stellen und eine Frist von bis zu drei Monaten zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen. Das Beteiligungsverfahren erfolgt in jedem der beiden Länder über denselben Zeitraum und in gleicher Form. Bei der Beteiligung können elektronische Informationstechnologien ergänzend genutzt werden.

Artikel 8 Landesentwicklungspläne

(1) Die gemeinsamen Landesentwicklungspläne legen auf der Grundlage des gemeinsamen Landesentwicklungsprogramms weitere Grundsätze und Ziele der Raumordnung fest. Sie bestehen aus textlichen und zeichnerischen Darstellungen oder einer Verbindung beider Darstellungsformen. Die Hoheitsgrenzen sind in der zeichnerischen Darstellung kenntlich zu machen.
(2) Artikel 7 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Nach Abschluss der Beteiligung leiten die Landesregierungen den gegebenenfalls überarbeiteten Planentwurf mit einem gemeinsamen Bericht über das Erarbeitungsverfahren den für die Landesplanung zuständigen Ausschüssen des Abgeordnetenhauses von Berlin und des Landtages von Brandenburg zur Unterrichtung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu.
(4) Die gemeinsamen Landesentwicklungspläne werden von der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung aufgestellt, von den Regierungen der vertragschließenden Länder jeweils als Rechtsverordnung mit Geltung für das eigene Hoheitsgebiet erlassen und den Landesparlamenten zur Kenntnisnahme zugeleitet. Die Rechtsverordnungen sind in beiden Ländern am selben Tag in Kraft zu setzen. Mit Inkrafttreten der gemeinsamen Landesentwicklungspläne sind die in ihnen enthaltenen Ziele der Raumordnung verbindlich. Der in der Verkündung bezeichnete Plan wird in Brandenburg bei allen Behörden, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, zur Einsicht für jedermann niedergelegt, im Einzelnen bei der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung, bei den Landkreisen, den kreisfreien Städten, amtsfreien Gemeinden und Ämtern; in der Verkündung ist darauf hinzuweisen. In Berlin wird der mit der Verkündung bezeichnete Plan beim Landesarchiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt; in der Verkündung ist darauf hinzuweisen.
(5) Die gemeinsamen Landesentwicklungspläne sollen spätestens zehn Jahre nach ihrer Aufstellung überprüft werden.

Artikel 8a Ergänzende Vorschriften zur Umweltprüfung nach den §§ 9 bis 11 des Raumordnungsgesetzes

(1) Bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts ist den nach § 9 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes zu beteiligenden öffentlichen Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat zu geben. Die Frist kann auf begründeten Antrag der beteiligten öffentlichen Stelle im Einzelfall angemessen verlängert werden.
(2) Artikel 7 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch der Umweltbericht sowie weitere nach Einschätzung der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung zweckdienliche Unterlagen Gegenstand der Beteiligungen sind.
(3) Nach seinem Inkrafttreten ist der Raumordnungsplan mit seiner Begründung einschließlich der zusammenfassenden Erklärung und der benannten Überwachungsmaßnahmen zusätzlich zu der Bekanntmachung und Niederlegung nach Artikel 8 Absatz 4 in das Internet unter der Adresse der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung einzustellen.
(4) Für die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen bedient sich die Gemeinsame Landesplanungsabteilung unter besonderer Berücksichtigung des Raumordnungskatasters nach Artikel 18 der Mittel der Raumbeobachtung.

Artikel 9 Planerhaltung

Die Unbeachtlichkeit einer Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsvertrages richtet sich nach § 12 des Raumordnungsgesetzes. Zuständige Stelle nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes ist die Gemeinsame Landesplanungsabteilung.

Artikel 10 Zielabweichungsverfahren

Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung kann im Einvernehmen mit den fachlich berührten Stellen und im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden auf Antrag der in § 3 Absatz 1 Nummer 5 und in § 4 des Raumordnungsgesetzes genannten öffentlichen Stellen und Personen, die das Ziel der Raumordnung zu beachten haben, im Einzelfall Abweichungen von den Zielen der Raumordnung nach § 6 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes zulassen.

III. Abschnitt Regelungen zur Regionalplanung

Artikel 11 Zusammenarbeit in der Regionalplanung

(1) Die Zusammenarbeit in der Regionalplanung und die gegenseitige Beteiligung und Abstimmung regionalplanerischer Einzelfragen erfolgt in einem Regionalplanungsrat, der aus den für Raumordnung zuständigen Regierungsmitgliedern beider Länder, je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Träger der Regionalplanung im Land Brandenburg, einem Vertreter oder einer Vertreterin der gesamtstädtischen räumlichen Planung Berlins sowie zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Berliner Bezirke besteht.
(2) Bei der Aufstellung und der regionalplanerisch bedeutsamen Änderung sowie der Fortschreibung von Regionalplänen und des Flächennutzungsplanes von Berlin erfolgt eine gegenseitige Beteiligung der jeweiligen Planungsträger. Zu Themen mit besonderer raumordnerischer Bedeutung kann der Regionalplanungsrat einberufen werden.
(3) Der Regionalplanungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung bereitet die Sitzungen vor. Beschlüsse des Regionalplanungsrates werden einstimmig gefasst und gelten als Empfehlungen.

IV. Abschnitt Sicherung der Raumordnung

Artikel 12 Anpassung der Bauleitplanung im Land Brandenburg

(1) Im Land Brandenburg haben die Gemeinden ihre Absicht, einen Bauleitplan aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben, der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung frühzeitig unter allgemeiner Angabe ihrer Planungsabsichten mitzuteilen und anzufragen, welche Ziele der Raumordnung für den Planbereich bestehen. Äußert sich diese nicht innerhalb einer Frist von einem Monat seit Zugang der Mitteilung, so kann die Gemeinde davon ausgehen, dass raumordnerische Bedenken nicht erhoben werden.
(2) Die Landesregierung kann verlangen, dass die Gemeinden ihre genehmigten Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anpassen.
(3) Eine Gemeinde, die die Anpassung eines rechtswirksamen Bebauungsplans für erforderlich hält, ist berechtigt, eine Entscheidung nach Absatz 2 bei der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung zu beantragen.
(4) Die Landesregierung kann verlangen, dass die Gemeinden Bauleitpläne entsprechend den Zielen der Raumordnung aufstellen, wenn dies zur Verwirklichung von Planungen mit hervorragender Bedeutung für die überörtliche Wirtschaftsstruktur oder allgemeine Landesentwicklung erforderlich ist. Vor der Entscheidung der Landesregierung ist den betroffenen Gemeinden und Kreisen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Absätze 5 bis 7 finden entsprechende Anwendung.
(5) Muss eine Gemeinde einen Dritten gemäß §§ 39 bis 44 des Baugesetzbuchs entschädigen, weil sie einen rechtswirksamen Bebauungsplan auf Grund rechtsverbindlich aufgestellter Ziele der Raumordnung auf Verlangen nach Absatz 2 geändert oder aufgehoben hat, so ist ihr vom Land Ersatz zu leisten.
(6) Ist eine Gemeinde Eigentümerin eines Grundstückes, so kann sie im Falle des Verlangens nach Absatz 2 vom Land eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit durch die Anpassung eines rechtswirksamen Bebauungsplanes Aufwendungen für Vorbereitungen zur Nutzung des Grundstückes an Wert verlieren, die im Vertrauen auf den Bestand der bisherigen Planungen gemacht wurden. Ihr sind außerdem die Aufwendungen für Erschließungsanlagen zu ersetzen, soweit sie infolge der Anpassung nicht mehr erforderlich sind.
(7) Eine Gemeinde kann eine Ersatzleistung oder eine Entschädigung nicht beanspruchen, wenn sie die Gemeinsame Landesplanungsabteilung nicht gemäß Absatz 1 rechtzeitig von ihrer Planungsabsicht unterrichtet hat oder soweit sie von einem oder einer durch die Änderung der Bauleitplanung Begünstigten Ersatz verlangen kann.

Artikel 13 Anpassung der Bauleitplanung im Land Berlin

(1) Im Land Berlin sind der Flächennutzungsplan und die Bebauungspläne gemäß § 1 Absatz 4 des Baugesetzbuchs den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(2) Die Bezirke haben ihre Absicht, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung unter allgemeiner Angabe ihrer Planungsabsichten mitzuteilen und anzufragen, welche Ziele der Raumordnung für den Planbereich bestehen. Äußert sich diese nicht innerhalb einer Frist von einem Monat seit Zugang der Mitteilung, so kann der Bezirk davon ausgehen, dass raumordnerische Bedenken nicht erhoben werden. Sofern Aufgaben der Bauleitplanung durch eine Senatsverwaltung wahrgenommen werden, gilt diese Regelung entsprechend für die zuständige Senatsverwaltung.

Artikel 14 Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen

(1) Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung kann im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien im Land Brandenburg und den fachlich zuständigen Senatsverwaltungen im Land Berlin raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit nach § 14 des Raumordnungsgesetzes untersagen.
(2) Die Untersagung wird nach Anhörung des oder der Betroffenen von Amts wegen oder auf Antrag eines öffentlichen Planungsträgers, dessen Aufgaben durch die beabsichtigte Planung oder Maßnahme berührt werden, ausgesprochen.
(3) Die Untersagung ist vor Fristablauf ganz oder teilweise aufzuheben, soweit ihre Voraussetzungen weggefallen sind.

Artikel 15 Entschädigung

(1) Muss der Träger einer nach Artikel 14 untersagten Planung oder Maßnahme einen Dritten entschädigen, so erstattet ihm das jeweilige Land die aus der Erfüllung der Entschädigungsansprüche entstehenden Aufwendungen. Die Ersatzleistung ist ausgeschlossen, wenn die Untersagung von dem Planungsträger verschuldet ist oder ihm aus Anlass der Untersagung aus anderen Rechtsgründen Entschädigungsansprüche zustehen.
(2) Dient die Untersagung nach Artikel 14 ausschließlich oder vorwiegend dem Interesse eines oder einer Begünstigten, so kann das jeweilige Land von ihm oder ihr die Übernahme der sich aus dieser Vorschrift ergebenden Entschädigungspflichten verlangen, wenn er oder sie der Untersagung zugestimmt hat.

Artikel 16 Raumordnungsverfahren

(1) Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung soll für
1.
Planungen und Maßnahmen, die in der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766) in der jeweils geltenden Fassung bestimmt sind,
2.
den Neubau und wesentliche Trassenänderungen von Landesstraßen im Land Brandenburg und entsprechenden Straßen im Land Berlin und
3.
weitere Planungen und Maßnahmen
Raumordnungsverfahren durchführen, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben.
(2) Von einem Raumordnungsverfahren kann abgesehen werden, wenn die Beurteilung der Raumverträglichkeit der Planung oder Maßnahme auf anderer raumordnerischer Grundlage hinreichend gewährleistet ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Planung oder Maßnahme
1.
Zielen der Raumordnung entspricht oder widerspricht oder
2.
den Darstellungen oder Festsetzungen eines den Zielen der Raumordnung angepassten Flächennutzungsplanes oder Bebauungsplanes nach den Vorschriften des Baugesetzbuches entspricht oder widerspricht und sich die Zulässigkeit dieser Planung oder Maßnahme nicht nach einem Planfeststellungsverfahren oder einem sonstigen Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für raumbedeutsame Vorhaben bestimmt oder
3.
in einem anderen gesetzlichen Abstimmungsverfahren unter Beteiligung der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung festgelegt worden ist.
(3) Bestehen Zweifel über die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens, gilt Artikel 6 Absatz 1 Satz 3 bis 5.
(4) Die für Raumordnung zuständigen Mitglieder der Regierungen der vertragschließenden Länder werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die notwendigen Einzelheiten für die einheitliche Durchführung von Raumordnungsverfahren sowie die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend dem Planungsstand zu regeln. Diese Regelungen sind einvernehmlich zu erlassen und an demselben Tag in beiden Ländern in Kraft zu setzen.

V. Abschnitt Planvorbereitende und planbegleitende Instrumente der gemeinsamen Landesplanung

Artikel 17 Planungsgrundlagen

Berlin, die kreisfreien Städte, die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die Landkreise des Landes Brandenburg haben der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Planungsgrundlagen nach den Erfordernissen der Raumordnung in zeichnerischer und textlicher Darstellung insbesondere zu folgenden Sachgebieten bereitzustellen:
1.
Bevölkerung und Arbeitsmarkt,
2.
Siedlungsstruktur,
3.
Wohnen und Verkehr,
4.
Gewerbe und Industrie,
5.
technische Infrastruktur,
6.
soziale und kulturelle Infrastruktur, Denkmalschutz,
7.
Fremdenverkehr, Kurwesen und Naherholung,
8.
Land- und Forstwirtschaft,
9.
Natur-, Landschafts- und Bodenschutz sowie Freiraumentwicklung,
10.
Wasserwirtschaft,
11.
Abfallwirtschaft und Altlasten,
12.
Luftreinhaltung, Lärm- und Strahlenschutz,
13.
Braunkohlenbergbau und Sanierung,
14.
Energie- und Wärmeversorgung,
15.
Rohstoffsicherung und Rekultivierung,
16.
Verteidigung und Konversion.

Artikel 18 Raumordnungskataster

(1) Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung führt ein Raumordnungskataster. In ihm werden alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des gemeinsamen Planungsraumes erfasst und fortgeschrieben.
(2) Das Nähere über die Einrichtung und einheitliche Führung des Raumordnungskatasters regeln die Regierungen der vertragschließenden Länder durch Verwaltungsvereinbarung.

Artikel 19 Gemeinsamer Raumordnungsbericht

(1) Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung erstellt alle fünf Jahre einen Raumordnungsbericht über
1.
die räumliche Entwicklung im gemeinsamen Planungsraum,
2.
den Stand der gemeinsamen Landesentwicklungsplanung,
3.
den Stand der Regionalplanung,
4.
die im Rahmen der angestrebten Entwicklung durchgeführten und geplanten Maßnahmen,
5.
die gemeinsame Abstimmung von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit den angrenzenden Ländern und Staaten,
6.
die Zusammenarbeit zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg in der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung und in der Landesplanungskonferenz.
(2) Der Raumordnungsbericht ist von den Landesregierungen dem Abgeordnetenhaus von Berlin und dem Landtag des Landes Brandenburg vorzulegen. Der erste gemeinsame Raumordnungsbericht wird zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrages erstattet.

Artikel 20 Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen

(1) Öffentliche Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes haben ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aufeinander und untereinander abzustimmen.
(2) Die Behörden der vertragschließenden Länder, die Gemeinden und Landkreise sowie die der Aufsicht der beiden Länder unterstehenden sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung alle von ihnen beabsichtigten oder zu ihrer Kenntnis gelangten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen so rechtzeitig mitzuteilen, dass die Wahrnehmung der Belange der gemeinsamen Landesplanung gewährleistet ist.
(3) Im Land Brandenburg sind darüber hinaus die kreisangehörigen Städte und Gemeinden zur Mitteilung nach Absatz 2 auch gegenüber den Landräten als allgemeinen unteren Landesbehörden verpflichtet.
(4) Die in Absatz 2 genannten Stellen haben der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung auf Verlangen über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen Auskunft zu erteilen.

Artikel 21 Datenschutz

Für die datenschutzrechtlichen Belange gilt das Recht des Landes Brandenburg, soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist. Soweit für die Erhebung der Daten im Land Berlin für Zwecke der Planung bereichsspezifische Rechtsvorschriften gelten, finden diese auf die Datenerhebung im Land Berlin Anwendung. Der oder die Landesbeauftragte für den Datenschutz im Land Brandenburg überwacht im Einvernehmen mit dem oder der Berliner Datenschutzbeauftragten die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.

VI. Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften

Artikel 22 Übergangsvorschriften

(1) Die vertragschließenden Länder werden jeweils in den Zustimmungsgesetzen zu diesem Vertrag die für seinen Vollzug erforderlichen Änderungen ihres Landesrechts vornehmen.
(2) Mit der Einrichtung der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung tritt die Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg über die Bildung einer gemeinsamen Arbeitsstelle und Planungskonferenz zur Vorbereitung und Fortschreibung der gemeinsamen Landesplanung vom 11. August 1993 (ABl. für Berlin S. 2530/ABl. für Brandenburg S. 1398) außer Kraft.
(3) Bis zur Einrichtung der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung nehmen die für Raumordnung zuständigen obersten Landesbehörden der vertragschließenden Länder die Aufgaben der gemeinsamen Raumordnung einvernehmlich wahr. Mit Einrichtung der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung nimmt diese die in diesem Vertrag genannten Aufgaben und Befugnisse wahr.
(4) Die Darstellungen des Berliner Flächennutzungsplanes vom 23. Juni 1994 (FNP 94) gelten als an die Ziele der Raumordnung angepasst.
(5) Im Brandenburger Teil des engeren Verflechtungsraumes gelten als an die Ziele der Raumordnung angepasst:
1.
bis zum 4. April 1995 genehmigte Bebauungspläne, Vorhaben- und Erschließungspläne sowie Entwicklungssatzungen,
2.
bis zum 30. September 1994 genehmigte Flächennutzungspläne,
3.
Entwürfe zu Bebauungsplänen, Vorhaben- und Erschließungsplänen sowie Entwicklungssatzungen, deren öffentliche Auslegung bis zum 30. September 1994 bekanntgemacht wurde.

Artikel 23 Weitergehende Regelungen

Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, soweit erforderlich, weitergehende Regelungen zu schaffen.

Artikel 24 Geltungsdauer und Kündigung

(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem vertragschließenden Land zum Ende des Kalenderjahres schriftlich mit einer Frist von drei Jahren gekündigt werden.
(2) Bilden die vertragschließenden Länder ein gemeinsames Land, so gehen alle Rechte und Pflichten der bisherigen Länder aus diesem Vertrag auf das neue Land über.

Artikel 25 Inkrafttreten

Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
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