Verordnung zum Schutz der Landschaft des Barnimhangs im Bezirk Marzahn-Hellersdorf von Berlin, Ortsteile Kaulsdorf und Mahlsdorf Vom 18. Juni 2012
Verordnung zum Schutz der Landschaft des Barnimhangs
im Bezirk Marzahn-Hellersdorf von Berlin, Ortsteile Kaulsdorf und Mahlsdorf
Vom 18. Juni 2012
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zum Schutz der Landschaft des Barnimhangs im Bezirk Marzahn-Hellersdorf von Berlin, Ortsteile Kaulsdorf und Mahlsdorf vom 18. Juni 2012 | 26.08.2012 |
Eingangsformel | 26.08.2012 |
§ 1 - Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet | 26.08.2012 |
§ 2 - Schutzgegenstand | 26.08.2012 |
§ 3 - Schutzzweck | 26.08.2012 |
§ 4 - Schutz, Pflege und Entwicklung | 26.08.2012 |
§ 5 - Gebot | 26.08.2012 |
§ 6 - Verbotene Handlungen | 26.08.2012 |
§ 7 - Genehmigungsbedürftige Handlungen | 26.08.2012 |
§ 8 - Zulässige Handlungen | 26.08.2012 |
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten | 26.08.2012 |
§ 10 - Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften | 26.08.2012 |
§ 11 - Inkrafttreten | 26.08.2012 |
Auf Grund des
§ 26 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, und des
§ 18 des Berliner Naturschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2008 (GVBl. S. 378), das durch Artikel II des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 209) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet
Das in der Karte nach
§ 2 Absatz 2
mit grüner Farbe gekennzeichnete Gebiet wird zum Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung „Landschaftsschutzgebiet Barnimhang“ erklärt und damit auch ein rechtlich gesicherter Teil des landesweiten Biotopverbundes nach
§§ 20
,
21 des Bundesnaturschutzgesetzes
.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Landschaftsschutzgebiet liegt im Osten Berlins inmitten des Bezirks Marzahn-Hellersdorf von Berlin, in den Ortsteilen Kaulsdorf und Mahlsdorf. Das Gebiet befindet sich zwischen der Bundesstraße 1/5 Alt-Kaulsdorf/Alt-Mahlsdorf im Norden, Gewerbeflächen und dem Hultschiner Damm im Osten, dem Straßenzug Am Niederfeld/Elsenstraße im Süden und der Rosenhagener Straße im Westen. Es grenzt mit seinem westlichen Teil an das südlich gelegene Landschaftsschutzgebiet Kaulsdorfer Seen und liegt in der weiteren Schutzzone (Zone III A) des Wasserwerks Kaulsdorf.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet ist in einer Karte im Maßstab 1:5000 eingetragen; diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in der Karte mit grüner Farbe gekennzeichnet. Die Außenkante der grünen Grenzlinie bildet die Gebietsgrenze.
(3) Die Karte ist zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Eine Ausfertigung der Karte kann bei der obersten und bei der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kostenfrei angesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
Das in
§ 2
bezeichnete Gebiet wird geschützt, um
1.
die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere
a)
die Funktion des unversiegelten Bodens als Lebensraum für Vegetation und Bodenfauna, als Wasserspeicher- und Reinigungsmedium und als Grundlage einer standortangepassten Landwirtschaft,
b)
die natürliche Verdunstung und die Grundwasserneubildung trotz der Auswirkungen der Grundwasserförderung durch das Wasserwerk Kaulsdorf,
c)
das Regional- und Lokalklima, die Reinhaltung der Luft und den klimatischen Ausgleich für die benachbarten bebauten Areale,
d)
die Wirkung als landesübergreifenden Biotopverbund für wildlebende Tier- und Pflanzenarten der landwirtschaftlich genutzten und dadurch geprägten Kulturlandschaft mit Offenlandflächen, Hecken und Gehölzen
zu erhalten und zu verbessern sowie um
e)
die durch Landwirtschaft entstandenen Lebensgemeinschaften und Biotope zu erhalten und zu pflegen,
2.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, dessen besonderer Charakter in der weitgehend unbebauten und landwirtschaftlich geprägten Kulturlandschaft mit ihrer weitläufigen Erscheinungsform als Teil der südlichen Hangkante der Barnimhochfläche („Berliner Balkon“) liegt, zu erhalten
und
3.
es wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung, die es für die Berliner Bevölkerung wegen der in Nummer 1 und 2 beschriebenen Qualitäten und aufgrund der günstigen Lage und Erreichbarkeit hat, zu erhalten.
§ 4 Schutz, Pflege und Entwicklung
(1) Die örtlich zuständige untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellt einen Pflege- und Entwicklungsplan (PE-Plan) mit dem Ziel, die in
§ 3
beschriebenen Schutzzwecke zu erreichen. Dieser ist mit anderen Behörden und Dienststellen abzustimmen, soweit deren Aufgabenstellung berührt ist. Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen in dem Landschaftsschutzgebiet werden mit der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt.
(2) Der PE-Plan enthält insbesondere folgende Ziele und Maßnahmen:
1.
Erhaltung und Förderung von einheimischen, standortgerechten Gehölzarten, landschaftsprägenden Elementen wie Grünflächen, Hochstaudenfluren und Altbaumbeständen,
2.
Erhaltung und Entwicklung eines landschaftsgerechten Wegenetzes,
3.
Entwicklung und Pflege von Hecken und Säumen und Förderung der standortangepassten und ökologisch orientierten landwirtschaftlichen Nutzung,
4.
Erhaltung und Entwicklung eines möglichst guten Zustandes der Lebensgemeinschaften und Biotope als Bestandteile des Naturhaushaltes.
(3) Die Wirksamkeit der im Pflege- und Entwicklungsplan festgelegten Maßnahmen soll in regelmäßigen Abständen, in der Regel alle fünf Jahre, von der in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörde überprüft werden. Der Pflege- und Entwicklungsplan ist an die durch die Erfolgskontrolle gewonnenen Erkenntnisse anzupassen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 5 Gebot
Zur Erreichung des Schutzzwecks nach
§ 3
sind bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene unerlaubte Anlagen, Ablagerungen und Abgrabungen zu beseitigen sowie unerlaubte Nutzungen zu beenden. Die im Einzelnen erforderlichen Maßnahmen werden durch die zuständigen Behörden festgesetzt.
§ 6 Verbotene Handlungen
(1) In dem Landschaftsschutzgebiet ist es verboten, Handlungen vorzunehmen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem in
§ 3
genannten Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2) Insbesondere ist es verboten:
1.
Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf,
2.
Pflanzen- und Pflanzenteile einzubringen, mutwillig zu beschädigen, zu zerstören oder zu beseitigen,
3.
die Bodengestalt zu verändern, die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln, Feuer zu entzünden oder zu unterhalten,
4.
im Gebiet mit Kraftfahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen zu fahren oder dort Kraftfahrzeuge abzustellen oder motorsportliche Veranstaltungen durchzuführen,
5.
das Gebiet zu verunreinigen, dort Materialien oder Abfälle zu lagern,
6.
im Gebiet zu reiten sowie Zäune oder sonstige Einfriedungen zu errichten, mobile Verkaufsstände zu betreiben oder zu zelten,
7.
Hunde oder andere Haustiere unangeleint umherlaufen zu lassen.
(3) Neben den Verboten der Absätze 1 und 2 sind insbesondere die Regelungen des
Bundesnaturschutzgesetzes
und des
Berliner Naturschutzgesetzes
in der jeweils geltenden Fassung zum Biotop- und Artenschutz sowie zu Eingriffen in Natur und Landschaft anzuwenden.
§ 7 Genehmigungsbedürftige Handlungen
(1) Einer Ausnahme von den Verboten nach
§ 6
durch Genehmigung bedarf es,
1.
Veranstaltungen durchzuführen,
2.
Zeichen und Schilder mit werbendem Inhalt aufzustellen oder anzubringen,
3.
Leitungen zu verlegen, zu verändern oder zu erneuern,
4.
bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzungen zu intensivieren oder zu verändern,
5.
Ausbaumaßnahmen der Bundesstraße 1/5 durchzuführen, wie das Anlegen von Fuß- oder Radwegen oder das Ertüchtigen technischer Anlagen, z. B. der Entwässerung,
6.
Ausbaumaßnahmen an der Elsenstraße und dem Kressenweg mit dem Ziel durchzuführen, dort eine dem Stand der Technik entsprechende und als Schulweg geeignete Verkehrsanlage herzustellen.
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 ist unbeschadet anderer Rechtsvorschriften auf Antrag von der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung dem besonderen Schutzzweck im Einzelfall nicht zuwiderläuft. Läuft die beabsichtigte Handlung dem besonderen Schutzzweck zuwider, entscheidet sie nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3) Bei Handlungen nach Absatz 1 ist durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass Beeinträchtigungen des Gebietes auf das unvermeidbare Maß beschränkt werden. Entstandene Schäden sind auf Verlangen der in
§ 4 Absatz 1 Satz 1
genannten Behörde zu beseitigen oder auszugleichen.
§ 8 Zulässige Handlungen
(1) In dem Landschaftsschutzgebiet sind zulässig:
1.
die bisher rechtmäßig ausgeübten, schutzzweckkonformen Nutzungen,
2.
die ordnungsgemäße Durchführung der gemäß
§ 4
gebotenen Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung des Gebietes,
3.
die ordnungsgemäße und schutzzweckkonforme Durchführung der behördlichen Maßnahmen einschließlich der ordnungsgemäßen Unterhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen und dem öffentlichen Verkehr gewidmeter Straßen und Wege,
4.
das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebietes hinweisen, durch die zuständige Behörde,
5.
die im Sinne des
§ 5 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung auf den bisher dafür in Anspruch genommenen Flächen im Rahmen guter fachlicher Praxis,
6.
die Inspektions-, Kontroll- und Instandhaltungsarbeiten an den der öffentlichen Ver- und Entsorgung mit Wasser, Gas oder Strom dienenden Anlagen einschließlich von Maßnahmen, die der Trinkwasserversorgung dienen sowie die durch wasserrechtliche Bewilligung zugelassene Grundwasserförderung durch das Wasserwerk Kaulsdorf,
7.
die Nutzung des Gutsparks Mahlsdorf im bisherigen Umfang auch als Veranstaltungsort.
§ 7 Absatz 3
gilt entsprechend.
(2) Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen in dem Landschaftsschutzgebiet sind gemäß
§ 4 Absatz 1 Satz 3
mit der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abzustimmen.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 49 Absatz 1 Nummer 18 und 19 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 5
zuwiderhandelt,
2.
entgegen
§ 6
eine verbotene Handlung vornimmt oder
3.
entgegen
§ 7
eine genehmigungsbedürftige Handlung ohne Genehmigung vornimmt.
§ 10 Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
Die Verletzung der Vorschriften des
§ 24 Absatz 1, 3 bis 5 des Berliner Naturschutzgesetzes
sowie Mängel der Abwägung sind für die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieser Verordnung bei der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung schriftlich geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 18. Juni 2012
Senatsverwaltung für Stadt-
entwicklung und Umwelt
Michael Müller
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