FließwRuhlNatSchGebV BE 2013
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über das Naturschutzgebiet Fließwiese Ruhleben im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin Vom 20. Dezember 2012

Verordnung über das Naturschutzgebiet Fließwiese Ruhleben
im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin
Vom 20. Dezember 2012
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet Fließwiese Ruhleben im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 20. Dezember 201209.02.2013
Eingangsformel09.02.2013
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet09.02.2013
§ 2 - Schutzgegenstand09.02.2013
§ 3 - Schutzzweck09.02.2013
§ 4 - Pflege und Entwicklung09.02.2013
§ 5 - Verbotene Handlungen09.02.2013
§ 6 - Genehmigungsbedürftige Handlungen09.02.2013
§ 7 - Zulässige Handlungen09.02.2013
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten09.02.2013
§ 9 - Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften09.02.2013
§ 10 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten09.02.2013
Auf Grund der §§ 23 und
32 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) sowie des
§ 18 des Berliner Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2008 (GVBl S. 378) wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Das in der Karte nach
§ 2 Absatz 2 rot gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet mit der Bezeichnung „Fließwiese Ruhleben“ erklärt. Es ist ein rechtlich gesicherter Teil des landesweiten und länderübergreifenden Biotopverbundes nach
§ 21 des Bundesnaturschutzgesetzes .
(2) In dem Naturschutzgebiet leben Tiere, deren Arten in den Anhängen II und IV der
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die
Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist, sowie im Anhang I der
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) aufgeführt sind. Es ist daher zu einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) mit der Bezeichnung „Fließwiese Ruhleben“ (Gebietsnummer DE-3445-305) erklärt worden und somit Bestandteil des kohärenten Europäischen Netzes „Natura 2000“.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet liegt im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin im Ortsteil Westend.
(2) Das in Absatz 1 genannte Gebiet ist in einer Karte im Maßstab 1 : 2 000 eingetragen, das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung ist grau unterlegt. Diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Außenkante der rot eingezeichneten Grenzlinie bildet die Grenze des Naturschutzgebietes.
(3) Die Karte ist zur kostenfreien Einsicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Eine Ausfertigung der Karte kann bei der obersten und bei der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kostenfrei eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Gebiet wird geschützt, um eine eiszeitliche Schmelzwasserrinne der Berlin-Fürstenwalder Spreetalniederung, die durch Niedermoorbildungen, Bruch- und Feuchtwälder sowie Röhrichte bei oberflächennahen Grundwasserständen oder Überstauungen geprägt ist, als Lebensraum charakteristischer Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensgemeinschaften zu erhalten.
(2) Insbesondere gilt es, die an Wasserpflanzen reichen Offenwasserbereiche, die Röhrichtbestände sowie die Weidengebüsche und Erlen-Eschen-Bruchwälder als Lebens- und Fortpflanzungsstätten
1.
der im Anhang II der FFH-Richtlinie
aufgeführten Arten Kamm-Molch (Triturus cristatus) und Große Moosjungfer (Leucorrhina pectoralis),
2.
weiterer im Anhang IV der FFH-Richtlinie
aufgeführter Amphibienarten, wie Knoblauchkröte (Pelobates fuscus) und Moorfrosch (Rana arvalis),
3.
anderer gefährdeter Arten der Herpetofauna und der Libellenfauna,
4.
von Vogelarten, die Gewässer und Feuchtbereiche bewohnen,
zu erhalten.

§ 4 Pflege und Entwicklung

(1) Um den in § 3
genannten Schutzzweck zu sichern, haben die Behörden ihr Handeln auf die Sicherung der dafür erforderlichen Wasserstände auszurichten.
(2) Die zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellt einen Pflege- und Entwicklungsplan, der die notwendigen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Sicherung des in
§ 3 beschriebenen Schutzzweckes enthält.
(3) Der Pflege- und Entwicklungsplan sowie die entsprechenden Maßnahmen sind mit anderen Behörden abzustimmen, sofern deren Aufgabenstellung berührt ist. Soweit andere Behörden im Gebiet tätig werden, haben sie sich mit der in Absatz 2 genannten Behörde abzustimmen.
(4) Die in Absatz 2 genannte Behörde überwacht insbesondere den Erhaltungszustand der Artenvorkommen nach der
FFH-Richtlinie . Im Übrigen soll die Wirksamkeit der im Pflege- und Entwicklungsplan festgelegten Maßnahmen in regelmäßigen Abständen (in der Regel alle fünf Jahre) von der in Absatz 2 genannten Behörde überprüft werden.
(5) Der Pflege- und Entwicklungsplan ist an die durch das Monitoring und die Erfolgskontrolle gewonnenen Erkenntnisse anzupassen; Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 5 Verbotene Handlungen

(1) Es ist verboten, im Gebiet Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen, dem Schutzzweck der Verordnung zuwiderlaufenden Störung führen können.
(2) Insbesondere ist es verboten:
1.
entwässernde oder in der Zeit vom 1. Februar bis zum 30. Oktober wasserbauliche Maßnahmen durchzuführen,
2.
in das Gebiet Abfälle (insbesondere Gartenabfälle und Grünschnitt), Abwasser, Gülle, Jauche, mineralische Düngemittel, andere Nährstoffe, Pflanzenschutzmittel, Chemikalien oder ähnliche Fremdstoffe einzubringen,
3.
Bodenbestandteile einzubringen oder zu entnehmen, die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern, die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln,
4.
Anlagen zu errichten, zu erneuern oder zu verändern, auch solche, die einer Genehmigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedürfen,
5.
Tiere (zum Beispiel Fische) einzubringen, wildlebende Tiere zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder aus dem Gebiet zu entfernen oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen sowie Zooplankton zu fangen,
6.
Pflanzen oder Teile von ihnen einzubringen, wild wachsende Pflanzen oder Teile von ihnen zu entnehmen, zu verändern oder zu beschädigen,
7.
in dem Gebiet mit Kraftfahrzeugen aller Art (außer Krankenfahrstühlen) zu fahren, dort zu reiten oder es außerhalb der von der unteren Naturschutzbehörde freigegebenen Wege zu betreten, die Gewässer mit Booten, Modellbooten oder unter Benutzung anderer Schwimmkörper zu befahren oder darin zu baden oder im Winter die Eisflächen zu betreten oder zu befahren,
8.
Hunde oder andere Haustiere unangeleint laufen oder sie in den Gewässern baden zu lassen,
9.
Veranstaltungen, insbesondere organisierten Freizeitsport durchzufuhren, Motor- oder Modellsport auszuüben oder die Ruhe der Natur durch Lärm oder Licht zu stören,
10.
zu rauchen, Feuer zu entfachen oder zu unterhalten,
11.
Bild- oder Schrifttafeln oder andere Anschläge anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes oder auf die hier vorhandene Flora oder Fauna hinweisen.
(3) Handlungen nach Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 9 sind auch dann verboten, wenn sie in das Naturschutzgebiet hineinwirken können. Darüber hinaus ist das Befahren des verlängerten Murellenweges entlang des Gebietes vom 15. Februar bis 30. April in der Zeit von 18:00 bis 7:00 Uhr mit Kraftfahrzeugen verboten.

§ 6 Genehmigungsbedürftige Handlungen

(1) Die Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen und Veranstaltungen zur Forschung und Lehre im Gebiet bedarf der Genehmigung.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte Handlung dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft und wenn die artenschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

§ 7 Zulässige Handlungen

(1) Unbeschadet der Vorschriften zur Prüfung der Verträglichkeit von Projekten, Plänen und gentechnisch veränderten Organismen (
§§ 34 , 35 und
36 des Bundesnaturschutzgesetzes ) sind folgende Handlungen zulässig:
1.
die ordnungsgemäße Durchführung der gemäß
§ 4 gebotenen Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung des Gebietes,
2.
die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen unbeschadet der Abstimmungspflicht nach
§ 4 Absatz 3 Satz 2 ,
3.
die Inspektions-, Kontroll- und Instandhaltungsarbeiten an den der öffentlichen Ver- und Entsorgung mit Wasser, Gas oder Strom dienenden Anlagen,
4.
die Absenkung des Grundwassers für die öffentliche Trinkwasserversorgung, soweit sie nach Art und Umfang dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft und wasserrechtlich zugelassen ist,
5.
die Speicherung von Erdgas im Untergrund für die öffentliche Energieversorgung, soweit sie nach Art und Umfang dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft und bergbaurechtlich zugelassen ist,
6.
die Durchführung von Veranstaltungen im Olympiapark einschließlich der Waldbühne und des Olympiastadions sowie die ordnungsgemäße Nutzung der Sportanlagen im Olympiapark, soweit dies nicht durch
§ 5 Absatz 3 Satz 1 für Nummer 1 und 2 und Satz 2
eingeschränkt wird,
7.
das fachgerechte Beschneiden von Pflanzen, insbesondere von Bäumen, Hecken und Gebüschen, soweit dies für die Befahrbarkeit des Murellenweges mit Kraftfahrzeugen erforderlich ist, die Vorschriften des Artenschutzes eingehalten werden und das Naturschutzgebiet selbst nicht betreten wird,
8.
die Bejagung von Schwarzwild einschließlich des Betretens des Gebietes außerhalb der gekennzeichneten Wege und des Befahrens der vorhandenen Wege, soweit dies zur Durchsetzung des Schutzzweckes (Schäden an Moorbiotopen und Populationen gefährdeter Arten) erforderlich ist, der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird und keine baulichen Anlagen oder Kirrungen errichtet werden.
(2) Bei der Durchführung von Handlungen nach Absatz 1 ist durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass Beeinträchtigungen des Gebietes auf das unvermeidbare Maß beschränkt werden. Entstandene Schäden sind auf Verlangen der in
§ 4 Absatz 2 genannten Behörde zu beseitigen oder auszugleichen.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 49 Absatz 1 Nummer 18 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 eine verbotene Handlung oder
2.
entgegen § 6 eine Handlung ohne Genehmigung
vornimmt.

§ 9 Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften

Die Verletzung der Vorschriften des
§ 24 Absatz 1, 3 bis 5 des Berliner Naturschutzgesetzes
sowie Mängel der Abwägung sind für die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieser Verordnung bei der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung schriftlich geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Fließwiese Ruhleben“ im Bezirk Charlottenburg von Berlin
vom 21. Mai 1959 (GVBl. S. 661), die durch Artikel XLII der Verordnung vom 4. Dezember 1974 (GVBl. S. 2785) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 20. Dezember 2012
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
und Umwelt
Michael Müller
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